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BFH Urteil vom 25.01.1963 - VI 69/61 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Kirchensteuern sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum als Sonderausgabe abzugsfähig, in dem sie tatsächlich entrichtet wurden, soweit es sich nicht um willkürliche, die voraussichtliche Steuerschuld weit übersteigende Zahlungen handelt.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Ziff. 4, § 11 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die vom Bf. am 22. Dezember 1958 an das zuständige Kirchensteueramt bezahlte Kirchensteuer von 2.000 DM gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 4 EStG 1958 für den Veranlagungszeitraum 1958 als Sonderausgabe absetzbar ist.

Der Bf. hat am 1. Januar 1958 eine Apotheke gepachtet. Am 22. Dezember 1958 zahlte er an das zuständige Kirchensteueramt 2.000 DM. Zu dieser Zeit lagen dem Kirchensteueramt noch keine Berechnungsgrundlagen für die Kirchensteuervorauszahlung vor. Erst im März 1960 wurde dem Kirchensteueramt die vom Finanzamt veranlagte Einkommensteuer 1958 von 5.196 DM bekannt. Anschließend stellte das Kirchensteueramt am 11. April 1960 dem Bf. den Bescheid 1958 über 415,68 DM Kirchensteuer zu. Zugleich verrechnete es den am 22. Dezember 1958 gezahlten Betrag von 2.000 DM derart, daß es die Kirchensteuerschuld 1958 mit 415,68 DM abdeckte und den Rest von 1.584,32 DM als Vorauszahlung für 1959 1960 verwendete.

Bei der Einkommensteuerveranlagung 1958 begehrte der Bf. die 2.000 DM gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 4 EStG als Sonderausgabe abzusetzen. Das Finanzamt ließ nur 500 DM als Sonderausgabe zu; der übersteigende Betrag sei eine willkürliche Einzahlung gewesen.

Die Sprungberufung blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rb. kann nicht durchdringen.

Nach § 10 Abs. 1 Ziff. 4 EStG 1958 kann ein Steuerpflichtiger bezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte abziehen. Es ist grundsätzlich ohne Belang, ob hinsichtlich der im Steuerabschnitt bezahlten Kirchensteuer ein Kirchensteuerbescheid bereits vorlag oder nicht. Grundsätzlich ist gemäß § 11 Abs. 2 EStG nur die Tatsache der Zahlung im Veranlagungsabschnitt maßgebend (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 150/50 S vom 23. Februar 1951, BStBl 1951 III S. 79, Slg. Bd. 55 S. 209). Aus dem Zweck des § 10 EStG, Steuerpflichtige zu begünstigen, die mit Kirchensteuer belastet sind, folgt aber zugleich, daß es nicht der Willkür eines Steuerpflichtigen anheimgestellt sein kann, welche Zahlungen er in einem Veranlagungszeitraum leistet. Willkürliche Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger in einem Veranlagungszeitraum ohne vernünftigen Grund leistet, sind von dem Abzug in diesem Veranlagungszeitraum ausgeschlossen. Ein Steuerpflichtiger kann nicht durch Zahlungen, für die nach Grund und Höhe keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe vorliegen, die Höhe seines Einkommens innerhalb verschiedener Veranlagungszeiträume manipulieren. Wollte man das zulassen, so würden sich auch Schwierigkeiten bei der Verrechnung der Kirchensteuererstattungen in späteren Jahren ergeben, wie sie im Streitfall z. B. hinsichtlich der erstatteten DM 1.584,32 auftreten können.

Der Bf. hat für die über 500 DM hinausgehende Kirchensteuerzahlung im Veranlagungszeitraum 1958 keine wirtschaftlich vernünftigen Gründe aufzuzeigen vermocht. Ohne Rechtsverstoß konnte das Finanzgericht deshalb zu der Feststellung kommen, daß er mit dem übersteigenden Betrag von 1.500 DM eine willkürliche Zahlung geleistet habe. Mit Recht hat es deshalb nur einen Sonderausgabenabzug von 500 DM, der bei vernünftiger Schätzung dem voraussichtlichen Kirchensteuersoll für 1958 entsprach, zugelassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410743

BStBl III 1963, 141

BFHE 1963, 384

BFHE 76, 384

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