Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 24.11.1982 - I R 85/82

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Der betriebliche Charakter einer dem Arbeitnehmer-Ehegatten eingeräumten Direktversicherung ist nur anzuerkennen, wenn eine entsprechende Versorgung auch den anderen Arbeitnehmern des Betriebs, welche vergleichbare Tätigkeits- und Leistungsmerkmale aufweisen, zu den gleichen Bedingungen ernsthaft angeboten worden ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, §§ 4b, 12 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Ehemann (Kläger) ist Inhaber einer Apotheke. Die Klägerin, seine Ehefrau, ist als pharmazeutisch-technische Assistentin angestellt. Im Streitjahr 1977 schloß der Kläger zugunsten der Klägerin eine Direktversicherung gegen eine Jahresprämie von 2 712 DM ab. Für diese Prämie übernahm der Kläger in Höhe von 2 400 DM gemäß § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) die pauschalierte Lohnsteuer von 10 v. H. Ein Betrag von 312 DM blieb gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Die Prämie von 2 712 DM machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu, weil eine Direktversicherung nur für die Klägerin, nicht aber für die anderen beim Kläger beschäftigten Arbeitnehmer abgeschlossen worden sei (Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen -- BMF -- vom 1. Februar 1977, BStBl l 1977, 56). Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es ging davon aus, daß zwischen dem Kläger und der Klägerin ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis bestehe. Die geltend gemachten Aufwendungen zur Direktversicherung der Klägerin seien als Betriebsausgaben anzuerkennen (Hinweis auch auf Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1980, 486; 1980, 278; 1980, 487). Die Gesamtvergütung sei angemessen. Die Leistungen zur Direktversicherung stellten eine Erhöhung der Gesamtbezüge von rund 12 v. H. dar. Dadurch, daß die Klägerin an der nachfolgenden Gehaltserhöhung nicht teilgenommen habe, könne die zusätzliche Vergütung nur zu einem geringen Teil als eine zusätzliche Leistung angesehen werden. Zweifel an der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung im Rahmen des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bestünden daher nicht. Der Umstand, daß eine Direktversicherung mit familienfremden Arbeitnehmern im Betriebe nicht abgeschlossen worden sei, sei nicht entscheidungserheblich. Es erscheine auch unzulässig, auf den tatsächlichen Abschluß der Direktversicherung für andere Arbeitnehmer abzustellen. Der Kläger habe solche Vertragsabschlüsse den anderen Angestellten angeboten. Er habe keinen Einfluß darauf gehabt, ob sein Angebot angenommen wurde. Ebensowenig könne sich das FA (so in der Einspruchsentscheidung) darauf berufen, der Kläger habe keine Vergleichsbetriebe benannt, nach denen eine Versicherung für vergleichbare Arbeitnehmer üblich sei. Denn auf eine Branchenüblichkeit könne nicht abgestellt werden.

Das FG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

In seiner Revision rügt das FA unrichtige Anwendung des § 4 Abs. 4 EStG. Es bezieht sich auf das BMF-Schreiben vom 1. Februar 1977 (BStBl l 1977, 56) sowie auf die Rechtsprechung zur Anerkennung von Pensionszusagen zwischen Ehegatten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. März 1980 IV R 53/77, BFHE 130, 316, BStBl ll 1980, 450, m. w. N.). Danach müsse die Direktversicherung dem Grunde nach üblich und müßten die Versicherungsbeiträge der Höhe nach angemessen sein. Dazu gehöre, daß eine solche Versorgung branchenüblich sei und innerhalb des Betriebes auch den anderen Arbeitnehmern gewährt werde.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

1. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 10. November 1982 I R 135/80 (BFHE 137, 308, BStBl ll 1983, 173) entschieden, daß Aufwendungen für die Direktversicherung eines Arbeitnehmer-Ehegatten, mit welchem ein steuerrechtlich anerkanntes Arbeitsverhältnis besteht, auch dann betrieblich veranlaßt sein können (§ 4 Abs. 4, § 4 b EStG), wenn entsprechende Versorgungsregelungen in vergleichbaren Betrieben des Wirtschaftszweiges -- noch -- nicht üblich sind. Die Frage, ob eine solche Direktversicherung betrieblicher oder privater Natur ist, muß aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Auf die Gründe der genannten Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

2. Wie der erkennende Senat in BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173 hervorgehoben hat, ist es für die Beurteilung der Frage, ob die zugesagte Versorgung als betrieblich veranlaßt zu qualifizieren ist, erheblich, ob ein Vertragsverhältnis dieser Art auch mit einem familienfremden Arbeitnehmer abgeschlossen worden wäre. Es ist deshalb -- wie im BFH-Urteil des erkennenden Senats vom 24. November 1982 I R 42/80 (BStBl II 1983, 405) näher dargelegt ist -- zu fordern, daß bei Beschäftigung mehrerer Arbeitnehmer im Betrieb diesen Arbeitnehmern, sofern ihre Tätigkeits- und Leistungsmerkmale vergleichbar sind, eine entsprechende betriebliche Altersversorgung eingeräumt oder zumindest ernsthaft angeboten worden ist (sog. betriebsinterner Vergleich; vgl. auch Urteil in BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450; insoweit auch BMF-Schreiben vom 1. Februar 1977, BStBl I 1977, 56, Abschn. III Abs. 2).

Im Streitfall war nach den Ausführungen des FG den anderen Arbeitnehmern eine gleichartige Versorgungsregelung angeboten worden. Dieser Umstand allein reicht indes entgegen der Ansicht des FG nicht aus. Denn um eine der mit der Ehefrau des Klägers getroffenen "entsprechende" Regelung handelte es sich nur dann, wenn die Direktversicherung den anderen Arbeitnehmern als eine zusätzliche Entlohnung angeboten wurde. Ein Angebot etwa unter der Bedingung, einen Tell des Gehalts für Belträge zu einer Direktversicherung elnzubehalten, wäre bel dem hler vorzunehmenden internen Vergleich nicht zu berücksichtigen. Da die angefochtene Entscheidung nicht erkennen läßt, welchen Inhalt das Angebot des Klägers hatte, kann nicht beurteilt werden, ob die der Ehefrau des Klägers eingeräumte Versorgung dem Grunde nach anzuerkennen ist.

3. Die Vorentscheidung muß aus den vorstehenden Gründen aufgehoben werden. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie wird deshalb an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG wird bei seiner erneuten Entscheldung auch die Frage der Angemessenheit der Versorgungsregelung der Höhe nach prüfen. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen in BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74612

BStBl II 1983, 406

BFHE 1983, 29

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Aktualisierung: Atypische Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung
Holzpuppe sitzt auf Altersvorsorge-Ordner
Bild: MEV-Verlag, Germany

Beim BFH sind inzwischen wieder zwei Verfahren offen, welche sich mit der ermäßigten Besteuerung von Kapitalauszahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung beschäftigen.


Den eigenen Erfolg gestalten: Was du nicht hören willst
Was du nicht hören willst
Bild: Haufe Shop

Wer ganz nach oben will, braucht mehr als nur Talent. Das Buch gibt einen schonungslosen Einblick in die Realität der Businesswelt und zeigt anschaulich, wie man sich ihre Mechanismen und unsichtbaren Spielregeln auf dem Weg nach oben geschickt zunutze macht.


BFH I R 42/80
BFH I R 42/80

  Leitsatz (amtlich) 1. Aufwendungen für die Direktversicherung des Ehegatten eines Gesellschafters einer Personengesellschaft können unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Arbeitnehmer-Ehegatten von Einzelunternehmern als Betriebsausgaben abgezogen ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren