Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 24.11.1982 - I R 42/80

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Aufwendungen für die Direktversicherung des Ehegatten eines Gesellschafters einer Personengesellschaft können unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Arbeitnehmer-Ehegatten von Einzelunternehmern als Betriebsausgaben abgezogen werden (Anschluß an das BFH-Urteil vom 10. November 1982 I R 135/80, BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173).

2. Zur Einräumung einer entsprechenden Versorgung anderer vergleichbarer Arbeitnehmer.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, §§ 4b, 12 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG. Sie betreibt ein Optikergeschäft. Die Ehefrau des Komplementärs (Frau T) ist seit 1962 als Angestellte der Klägerin in einem steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnis tätig. Im Jahre 1975 schloß die Klägerin eine Lebensversicherung zugunsten von Frau T ab. Sie entrichtete ab 1. Januar 1975 jährlich 2 712 DM Prämien. Davon unterwarf sie 2 400 DM der Lohnsteuer, und zwar pauschaliert in Höhe von 259,20 DM (§ 40b des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- 1975). Die Prämien und die Lohnsteuer setzte die Klägerin in den Streitjahren 1975 und 1976 neben den gezahlten Gehältern als Betriebsausgaben ab.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) lehnte bei den einheitlichen Gewinnfeststellungen und der Festsetzung der Gewerbesteuermeßbeträge für die Streitjahre den Abzug der Direktversicherungsprämien und der pauschalierten Lohnsteuer als Betriebsausgaben ab. Er vertrat unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 1. Februar 1977 (BStBl I 1977, 56) den Standpunkt, daß eine solche Altersversorgung nicht üblich sei; auch hätten die übrigen Arbeitnehmer des Betriebs der Klägerin keine entsprechende Altersversorgung erhalten.

Die Klage hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1980, 486).

In seiner wegen grundsätzlicher Bedeutung vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision beantragt das FA (sinngemäß), die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es rügt unter Bezugnahme auf das Schreiben des BMF vom 1. Februar 1977 unrichtige Anwendung sachlichen Rechts (§ 4 Abs. 4 i. V. m. § 6a, § 12 EStG). Die Direktversicherung sei im Streitfall dem privaten Bereich der Ehegatten T zuzuordnen. Den anderen (fremden) Arbeitnehmern sei eine entsprechende betriebliche Altersversorgung nicht gewährt worden. In dem Wirtschaftszweig der Klägerin seien Direktversicherungen nicht üblich. Üblichkeit könne erst dann angenommen werden, wenn in mehr als der Hälfte der einschlägigen Betriebe eine solche Altersversorgung bestehe. Im Wirtschaftszweig der Klägerin sei dies nur bei rund einem Drittel der Betriebe der Fall.

Der dem Revisionsverfahren beigetretene BMF nimmt zu der streitigen Rechtsfrage wie folgt Stellung: Es sei davon auszugehen, daß Versorgungszusagen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen von Gesellschafter-Ehegatten einkommensteuerrechtlich grundsätzlich wie Versorgungszusagen zugunsten von Ehegatten-Arbeitnehmern in Einzelunternehmen zu behandeln seien. Es gälten die gleichen Maßstäbe wie für Pensionszusagen an Arbeitnehmer-Ehegatten. Daher komme es auf die betriebliche Veranlassung an. Diese könne nur dann bejaht werden, wenn auch familienfremden Arbeitnehmern des Betriebs vergleichbare Zusagen erteilt worden seien.

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Aufwendungen für die Direktversicherung des Ehegatten eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, mit welchem ein steuerrechtlich anerkanntes Arbeitsverhältnis besteht, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie betrieblich veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4, § 4b EStG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Aufwendungen betrieblich veranlaßt sind, gelten die gleichen Rechtsgrundsätze, die auch bei einer Altersversorgung des Arbeitnehmer-Ehegatten eines Einzelunternehmers anzuwenden sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 29. Januar 1976 IV R 42/73, BFHE 118, 176, BStBl II 1976, 372; vom 16. November 1978 III R 121/75, BFHE 126, 320, BStBl II 1979, 97; vom 12. April 1979 IV R 14/76, BFHE 128, 207, BStBl II 1979, 622). Danach kommt es darauf an, ob eine gleiche Versorgung auch einem familienfremden Arbeitnehmer gewährt worden wäre. Nicht entscheidend ist, ob solche Regelungen in vergleichbaren Betrieben desselben Wirtschaftszweiges üblich sind. Dies hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 10. November 1982 I R 135/80 (BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173) näher ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.

Nach den Grundsätzen der angeführten Rechtsprechung ist die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen für eine Altersversorgung nahestehender Angehöriger dann zu verneinen, wenn in dem Betriebe weitere Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeitsund Leistungsmerkmalen beschäftigt sind, welchen keine entsprechende Altersversorgung gewährt oder zumindest ernsthaft angeboten worden ist. Nicht zu fordern ist nach Ansicht des erkennenden Senats, daß alle Arbeitnehmer eine solche Versorgung erhalten. Der Arbeitgeber kann die Versorgungszusagen auf eine bestimmte Gruppe beschränken oder zwischen einzelnen Gruppen von Arbeitnehmern differenzieren. Maßgebend sind die Verhältnisse des Einzelfalls (siehe auch BFH-Urteil vom 24. November 1982 I R 85/82, BStBl II 1983, 406).

Mit Recht weist das FA in seiner Revision darauf hin, daß das FG sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt hat. Das FG hat seine Entscheidung lediglich darauf abgestellt, daß -- insoweit zutreffend -- es auf das bezeichnete Merkmal der Üblichkeit solcher Regelungen der betrieblichen Altersversorgung nicht ankomme und daß im vorliegenden Falle keine Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der gewährten Versorgung bestünden. Der erkennende Senat kann aber aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob die der Ehefrau des Gesellschafters gewährte Direktversicherung anderen vergleichbaren Arbeitnehmern gewährt worden ist. Die Sache ist daher nicht spruchreif.

Die Vorentscheidung, die von anderen rechtlichen Erwägungen ausging, ist aufzuheben und die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Sollte das FG aufgrund der erneuten Prüfung die Angemessenheit der Versorgungsregelung dem Grunde nach bejahen, so wird es außerdem nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173 -- besonders im Hinblick auf etwa bestehende Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung -- die Angemessenheit der Höhe nach zu würdigen haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74611

BStBl II 1983, 405

BFHE 1983, 26

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

      (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren