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BFH Urteil vom 24.10.1978 - VII R 17/77

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Leitsatz (amtlich)

Die Revision wird nicht dadurch unzulässig, daß der Prozeßvertreter des Revisionsklägers nach ordnungsmäßiger Einlegung und Begründung der Revision sein Mandat niederlegt.

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 87; VwGO § 67 Abs. 1 S. 1; SGG § 166 Abs. 1

Tatbestand

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Revisionsklägers hat nach ordnungsmäßiger Einlegung und Begründung der Revision mit Schreiben vom 14. Juli 1977 dem Gericht angezeigt, daß er sein Mandat niederlege.

Die Revision ist zulässig.

Entscheidungsgründe

Nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG muß sich "vor dem Bundesfinanzhof jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (bis 31. Dezember 1978 auch durch einen Steuerbevollmächtigten, Art. 2 Nr. 1 Satz 3 BFH-EntlastG) als Bevollmächtigten vertreten lassen". Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Revision und Revisionsbegründung sind von einem Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Klägers eingelegt worden. Der Umstand, daß der Rechtsanwalt danach sein Mandat niedergelegt hat, ist unschädlich.

Der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG bedeutet - ebenso wie die entsprechenden Vertretungsregelungen in § 78 Abs. 1 ZPO, § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 166 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) -, daß nur eine zur Vertretung befugte Person den Beteiligten wirksam vor dem Gericht vertreten kann. Er erstreckt sich grundsätzlich auf alle Prozeßhandlungen während der gesamten Dauer des Verfahrens mit der Wirkung, daß jede nicht von einem befugten Prozeßbevollmächtigten vorgenommene Handlung mangels Postulationsfähigkeit unwirksam ist (vgl. z. B. Stein/Jonas, Kommentar zu Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 78 Anm. I 1 und 4; Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, 2. Aufl., § 78 ZPO Anm. A I, B IV a; BFH-Beschluß vom 29. April 1977 VI K 1/76, BFHE 122, 26, BStBl II 1977, 502).

Die nichtgehörige Vertretung eines Beteiligten berührt danach die Zulässigkeit des von ihr geführten Rechtsstreits nur insoweit, als sie zur Unwirksamkeit von Prozeßhandlungen führt, die - wenn ihre Wirksamkeit Prozeßvoraussetzung ist - zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig führen muß. Die Bestimmung des Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG statuiert also keine eigenständige Prozeßvoraussetzung (vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 18. Dezember 1958 3 RJ 314/55, Sozialrecht, § 166 SGG Nr. 22). Eine solche Auslegung widerspräche auch Sinn und Zweck der Bestimmungen über den Vertretungszwang.

Der Vertretungszwang soll in erster Linie zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Prozesses sowie zu einer Entlastung der Gerichte dadurch beitragen, daß dem Gericht gegenüber ein Rechtskundiger auftritt, der durch seine fachliche Vorbildung in der Lage ist, die Aussichten der Rechtsbehelfe zu beurteilen und das Verfahren sachgerecht zu führen (vgl. auch BFH-Beschluß VI K 1/76). Es gibt aber Verfahrensabschnitte, in denen es weitere Handlungen eines Beteiligten nicht bedarf. Es scheint nicht sinnvoll, auch während solcher Verfahrensabschnitte vom Beteiligten die tatsächlich wirksame Bestellung eines postulationsfähigen Vertreters zu verlangen. Von der im Beschluß vom 28. April 1975 3 B 88.73 (Buchholz 310, § 67 VwGO Nr. 42) geäußerten anderen Ansicht ist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) inzwischen mit Urteil vom 26. Januar 1968 3 C 83.76 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978 S. 388 - HFR 1978, 388 -) ausdrücklich abgegangen.

Der erkennende Senat befindet sich mit dieser Auffassung im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Beschluß des V. Senats des BFH vom 13. Januar 1977 V R 87/76 (BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238). In dieser Entscheidung hat der V. Senat über einen gleichgelagerten Sachverhalt im gleichen Sinne entschieden. Er hat diese Entscheidung jedoch ebenso wie das BVerwG in seinem Urteil 3 C 83.76 damit begründet, daß nach § 155 FGO i. V. m. § 87 Abs. 1 ZPO die Kündigung des Prozeßvertretungsvertrages in Fällen des Vertretungszwanges erst durch die Anzeige der Bestellung einer anderen zur Prozeßvertretung befugten Person rechtliche Wirksamkeit erlange. Der erkennende Senat trägt Bedenken, dieser Begründung zu folgen. § 87 ZPO ist im Interesse der Rechtssicherheit geschaffen worden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 7. Oktober 1959 IV ZR 68/59, BGHZ 31, 32, 35). Die Bestimmung bedeutet in erster Linie, daß der Prozeßbevollmächtigte trotz Kündigung befugt geblieben ist, Erklärungen des Prozeßgegners und auch Verfügungen des Gerichts sowie Zustellungen für den Beteiligten in Empfang zu nehmen (vgl. BVerwG-Urteil 3 C 83.76 mit weiteren Nachweisen). Sie sagt aber nicht unmittelbar etwas darüber aus, ob es die Regelung des Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG bzw. die entsprechenden Bestimmungen über den Vertretungszwang in Zivilprozeßordnung, Verwaltungsgerichtsordnung und Sozialgerichtsgesetz erfordern, daß der Beteiligte während der gesamten Prozeßdauer tatsächlich (in vollem Umfang, d. h. nicht nur passiv) vertreten ist. Diese Frage kann letztlich jedoch dahingestellt bleiben. Denn da der erkennende Senat mit einer anderen Begründung zum gleichen Ergebnis gelangt wie der V. Senat des BFH und das BVerwG, liegt eine entscheidungserhebliche Abweichung der Rechtsauffassungen nicht vor. In der entscheidungstragenden Beurteilung stimmt nämlich der erkennende Senat mit dem V. Senat des BFH und dem BVerwG darin überein, daß die wirksam eingelegte Revision durch Niederlegung des Mandats nicht unzulässig wird. Die Frage der Anrufung des Großen Senats des BFH bzw. des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 11 Abs. 3 FGO, § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes - RsprEinhG -) stellt sich daher nicht.

Fundstellen

  • Haufe-Index 413372
  • BStBl II 1979, 265
  • BFHE 1979, 506

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