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BFH Urteil vom 24.10.1961 - I 105/60 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die zur Begründung eines Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 6 KStG geeignete Tätigkeit ist in der Regel dann von einigem Gewicht, wenn der durchschnittliche Jahresgewinn etwa 2000 DM beträgt.

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Ziff. 6; KStDV § 1 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Stadt A. wurde für die Jahre 1952 bis 1956 mit der Verpachtung von Gaststätten zur Körperschaftsteuer herangezogen. Durch Berichtigungsveranlagungen für 1952, 1954 bis 1956 wurde der Gewinn aus der Vermietung von Marktstandplätzen in die Veranlagungen einbezogen. Auch bei der (ursprünglichen) Veranlagung für 1957 wurde die Verpachtung der Gaststätten mit der Vermietung der Marktstandplätze zusammengefaßt.

Die Stadt vertrat im Einspruch und in der Berufung die Auffassung, daß die überlassung von Standplätzen an die Marktbeschicker keinen Betrieb gewerblicher Art nach § 1 Abs. 1 Ziff. 6 KStG darstelle.

Die Berufung hatte Erfolg. Das Finanzgericht hielt es zwar für zweifelhaft, ob eine genügende organisatorische Heraushebung der Markteinrichtung (§ 1 Abs. 2 KStDV) gegeben sei, verneinte aber wegen der geringen Höhe der Einnahmen und der geschätzten Gewinne, daß eine Tätigkeit von einigem Gewicht vorliege. Es stellte deshalb die Gewinne aus den Marktstandplätzen von der Körperschaftsteuer frei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist im Ergebnis nicht begründet.

Der Gesetzgeber macht in § 1 Abs. 1 Ziff. 6 KStG nicht die öffentlich-rechtliche Körperschaft (ihre gesamte Betätigung) zu einem einheitlichen Steuersubjekt, sondern behandelt die einzelnen Betriebe gewerblicher Art (die verschiedenen Arten der wirtschaftlichen Tätigkeiten) als besondere Steuersubjekte. Hieraus folgt, daß eine öffentlich-rechtliche Körperschaft nur solche Betätigungen gewerblicher Art zu einem Betrieb im Sinne der genannten Bestimmung zusammenfassen kann, die in einem engen inneren wirtschaftlichen Zusammenhang miteinander stehen (Urteil des Bundesfinanzhofs I 317/55 U vom 20. März 1956, BStBl 1956 III S. 166, Slg. Bd. 62 S. 448, und die darin angeführte weitere Rechtsprechung). Das Finanzamt hat in den strittigen Veranlagungen die Verpachtung der Gaststätten und die Vermietung der Marktstandplätze zusammengefaßt, zwischen denen jedoch nach der Aktenlage und den von den Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren abgegebenen Erklärungen der von der Rechtsprechung für die einheitliche Behandlung geforderte Zusammenhang nicht gegeben ist. Die vom Finanzgericht ausgesprochene Aufhebung der Einspruchsentscheidung und der Berichtigungsveranlagungen 1952, 1954 bis 1956 besteht daher zu Recht mit der Folge, daß es bei den auf die Gaststättenverpachtung beschränkten ursprünglichen Veranlagungen für die genannten Jahre verbleibt. Es verbleibt auch bei der Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 1957 mit der Maßgabe, daß die Körperschaftsteuer der Gaststättenverpachtung für dieses Jahr, das mit einem Verlust von 1804 DM abschloß, auf 0 DM festgesetzt wird.

Ob die Marktstandvermietung die Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 6 KStG erfüllt, ist vom Finanzamt nunmehr in einem gesonderten Veranlagungsverfahren zu prüfen. Der Senat bemerkt hierzu, daß er gegen die Annahme einer Tätigkeit von einigem Gewicht (Urteil des Reichsfinanzhofs I A 294/32 vom 9. Dezember 1932, RStBl 1933 S. 53) keine Bedenken hat, wenn der durchschnittliche Jahresgewinn einen Betrag von etwa 2000 DM erreicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410260

BStBl III 1961, 552

BFHE 1962, 785

BFHE 73, 785

DB 1961, 1634

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