Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 24.09.2009 - III R 70/07 (NV) (veröffentlicht am 10.02.2010)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildung durch Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung während einer Krankheit des Kindes

Leitsatz (NV)

1. Der Zeitraum von der Beendigung des betrieblichen Ausbildungsverhältnisses bis zur Wiederholungsprüfung kann als Ausbildungszeit zu berücksichtigen sein, wenn sich das volljährige Kind in geeigneter Weise auf die Wiederholungsprüfung vorbereitet hat. Dies gilt auch dann, wenn es die Wiederholungsprüfung nicht besteht.

2. War das Kind in dieser Zeit krank, so hat es währenddessen gleichwohl die ihm angesichts der Krankheit möglichen und zumutbaren Anstrengungen zur Prüfungsvorbereitung zu unternehmen (insb. Selbststudium).

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 10.07.2007; Aktenzeichen 10 K 4278/06 Kg; EFG , )

Tatbestand

Rz. 1

I. Der im März 1984 geborene Sohn des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) befand sich vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2005 in einer Berufsausbildung zum Chemielaboranten. Da er die Abschlussprüfungen nicht bestanden hatte, nahm er im Winter 2005/2006 an Wiederholungsprüfungen teil. Diese bestand er wiederum nicht. Vom 29. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2005 war er arbeitsunfähig krank.

Rz. 2

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab September 2005 auf, weil der Sohn seine Berufsausbildung beendet habe. Den Einspruch, mit dem der Kläger den Anspruch auf Kindergeld für die Zeit von September bis Dezember 2005 unter Hinweis auf die Erkrankung seines Sohnes weiterverfolgte, wies die Familienkasse als unbegründet zurück.

Rz. 3

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es entschied mit Urteil vom 10. Juli 2007 10 K 4278/06 Kg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1529), bei der Vorbereitungszeit auf eine Wiederholungsprüfung außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses handele es sich um eine Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Berufsausbildung sei durch die Krankheit des Sohnes nicht unterbrochen worden, da sie nicht so schwerwiegend gewesen sei, dass sie ein Erreichen des Ausbildungsziels voraussichtlich verhindern würde.

Rz. 4

Zur Begründung der Revision trägt die Familienkasse vor, eine Ausbildung dürfe nicht überwiegend in der Gestaltungsfreiheit des Auszubildenden liegen, sondern erfordere eine Einbindung in eine Organisation mit einer gewissen Lernkontrolle. Der Sohn des Klägers habe sich dagegen außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses und vollständig eigeninitiativ auf die Wiederholungsprüfung vorbereitet. Das FG habe keine Nachweise dafür verlangt, dass dies ernsthaft geschehen sei; derartige Nachweise habe der Sohn auch nicht von sich aus erbracht. Folge man der Auffassung des FG, dann müssten alle Zeiträume bis zu einer Nachprüfung als Ausbildung anerkannt werden, was jedoch dem Willen des Gesetzgebers widerspreche.

Rz. 5

Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Rz. 6

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Rz. 7

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Rz. 8

1. Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG --unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen-- Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

Rz. 9

a) In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BFH/NV 2009, 1502, und vom 24. Juni 2004 III R 3/03, BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294, jeweils m.w.N.). Maßgebend für diese weite Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die Erwägung, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern auch dann gemindert ist, wenn sich ihr Kind unabhängig von vorgeschriebenen Ausbildungsgängen in Ausbildung befindet und von ihnen unterhalten wird (Senatsurteil in BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294, m.w.N.).

Rz. 10

b) Schließt die Berufsausbildung mit einer Prüfung ab, ist das Berufsziel erst mit dem Bestehen der Prüfung, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erreicht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473, m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn das Kind erst die Wiederholungsprüfung besteht. Entgegen der Auffassung der Familienkasse dauert die Berufsausbildung aber nicht nur dann bis zur Wiederholungsprüfung fort, wenn das Berufsausbildungsverhältnis entsprechend § 21 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes verlängert wird oder das Kind in der Zeit bis zur Wiederholungsprüfung (weiter) die Berufsschule besucht. Vielmehr reicht es aus, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf die Wiederholungsprüfung vorbereitet.

Rz. 11

c) Bereitet sich ein Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbstständig auf Prüfungen vor, sind an die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung und deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen. Zweifel gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten. Meldet sich das Kind aber nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses zur erstmöglichen Wiederholungsprüfung und besteht diese sodann, kann in der Regel unterstellt werden, dass es sich ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet hat. Weitere Ermittlungen zu Art und Intensität der Prüfungsvorbereitung erübrigen sich dann (Senatsurteil in BFHE 224, 546, BFH/NV 2009, 1502).

Rz. 12

d) Krankheitsbedingte oder durch Beschäftigungsverbote des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter verursachte Unterbrechungen der Ausbildung sind grundsätzlich unschädlich (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848).

Rz. 13

2. Das FG ist in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil in BFHE 224, 546, BFH/NV 2009, 1502 davon ausgegangen, dass der Zeitraum von der Beendigung des betrieblichen Ausbildungsverhältnisses bis zur nicht bestandenen Wiederholungsprüfung als Ausbildungszeit i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen sein kann. Es hat jedoch nicht festgestellt, dass sich der Sohn des Klägers währenddessen auch hinreichend auf die Wiederholungsprüfung vorbereitet hat. Dies war nicht wegen der Krankschreibung vom 29. Juni bis zum 31. Dezember 2005 entbehrlich. Denn das FG ist davon ausgegangen, dass die Erkrankung --eine Gelenkentzündung-- die Ausbildungsfähigkeit nicht beeinträchtigt hatte. Dies steht im Einklang mit dem Erfahrungssatz, dass nicht jede Krankheit, die Arbeitsunfähigkeit bewirkt, auch die Vorbereitung einer Prüfung durch z.B. die Lektüre von Fachbüchern oder das Lösen theoretischer Übungsaufgaben hindert.

Rz. 14

Die Entscheidung des Streitfalles hängt daher davon ab, inwieweit sich der Sohn des Klägers trotz seiner Erkrankung durch geeignete und angesichts der Krankheit zumutbare Anstrengungen auf die Prüfung vorbereiten konnte, und ob festgestellt werden kann, dass er die ihm möglichen Ausbildungsbemühungen (insbesondere Selbststudium) auch unternommen hat.

Fundstellen

  • Haufe-Index 2290416
  • BFH/NV 2010, 617

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


BFH III R 85/08
BFH III R 85/08

Entscheidungsstichwort (Thema) Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung als Berufsausbildung Leitsatz (amtlich) 1. Die ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren