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BFH Urteil vom 24.08.1971 - VIII R 17/66

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Leitsatz (amtlich)

Ein zur Sicherstellung der betrieblichen Stromversorgung für die Errichtung einer Trafostation gezahlter verlorener Baukostenzuschuß ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG als abnutzbares immaterielles Anlagewirtschaftsgut zu aktivieren, und zwar auch dann, wenn auch andere als der Geber des Baukostenzuschusses über die Trafostation Strom beziehen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist für die Einkommensteuerveranlagung 1963, ob ein an ein Elektrizitätswerk zur Errichtung einer Transformatorenstation (Trafostation) gezahlter Baukostenzuschuß ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut darstellt.

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) unterhält in A ein Sägewerk mit einem Zimmereibetrieb. Er bezieht den erforderlichen Strom aufgrund eines Lieferungsvertrages von der KEVAG. Im Herbst 1963 errichtete die KEVAG, da die bisherige Leitung hatte aufgegeben werden müssen und die Versorgung des Steuerpflichtigen mit Strom über das bisher dahin vorhandene Ortsnetz von A sich als unzulänglich erwiesen hatte, eine neue Trafostation für A. An diese wurde auch der Betrieb des Steuerpflichtigen angeschlossen. Vereinbarungsgemäß leistete er hierfür 1964 einen Baukostenzuschuß von insgesamt 6 000 DM. Er wies diesen Zuschuß als reine Zahlungsverpflichtung bereits in der Schlußbilanz des Streitjahres 1963 gewinnmindernd aus.

Das Finanzamt (FA) lehnte es bei der Einkommensteuerveranlagung 1963 ab, den Zuschuß von 6 000 DM an die KEVAG voll als Aufwand des Jahres 1963 zu behandeln. Es nahm vielmehr ein besonderes Wirtschaftsgut mit einer Lebensdauer von 20 Jahren an und ließ demgemäß lediglich eine Abschreibung von 5 v. H. für ein Jahr (1963 nur 50 DM für zwei Monate) zu.

Einspruch und Berufung (Klage) blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt: In der Stellung tatsächlicher und rechtlicher Art, die der Steuerpflichtige durch Hingabe des Zuschusses von 6 000 DM gegenüber der KEVAG erworben habe, sei ein Wirtschaftsgut zu sehen. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich allein um die Zuleitung im engeren Sinne oder, wie hier, um die Herstellung der für die Stromversorgung erforderlichen Trafostation handele. Beides diene der ausreichenden und dauerhaften Stromversorgung für den Betrieb des Steuerpflichtigen, deren Vorhandensein bei einem etwaigen Verkauf des Betriebs einen abgrenzbaren Posten der Kaufpreiskalkulation darstellen würde. Wenn der Steuerpflichtige vortrage, daß die KEVAG durch geschicktes Verhandeln die Situation zu seinen Ungunsten ausgenutzt habe, so lasse sich daraus nicht schließen, daß er eine Fehlmaßnahme mit der eventuellen Berechtigung zur Teilwertabschreibung getroffen habe. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, daß sich der Steuerpflichtige damals seine dauerhafte Stromversorgung auf billigere Weise hätte sichern können. Ob die mit dem Zuschuß geschaffene Anlage im Eigentum des Steuerpflichtigen oder des Elektrizitätswerks stehe, sei im Hinblick auf die hier gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise unerheblich. Der vom FA für den Steuerpflichtigen angenommene Abschreibungssatz von jährlich 5 v. H. sei nicht zu beanstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision, mit der sich der Steuerpflichtige darauf beruft, daß der Baukostenzuschuß für eine eigene Beton-Maststation vereinbart gewesen sei, der Baukostenzuschuß für eine allgemeine Trafostation daher als Fehlmaßnahme zu betrachten sei, ist unbegründet.

Die Vorentscheidung, die sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Frage der Aktivierung verlorener Baukostenzuschüsse befindet, weist weder einen Mangel im Verfahren noch eine Verletzung materiellen Rechts auf.

Zutreffend geht die Vorinstanz davon aus, daß der Begriff des Wirtschaftsgutes weit zu fassen ist. Er umfaßt nicht nur Gegenstände im Sinne des bürgerlichen Rechts, wie Sachen und Rechte, sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten läßt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind (vgl. u. a. BFH-Urteil IV 403/62 U vom 29. April 1965, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 82 S. 461 – BFH 82, 461 –, BStBl III 1965, 414). Wenn ein Kaufmann zur Erlangung derartiger betrieblicher Vorteile einen einmaligen Betrag aufwendet, der im Rahmen der sonstigen Aufwendungen des Betriebs nicht unbedeutend ist und sich klar und einwandfrei von den übrigen Aufwendungen abgrenzen läßt, so schafft er einen besonderen Wert, der sowohl handels- als auch steuerbilanzmäßig als Wirtschaftsgut zu erfassen ist. Für die Entscheidung darüber, ob mit solchen Aufwendungen ein Wirtschaftsgut erworben wird, ist es von besonderer Bedeutung, ob die Aufwendungen dem Kaufmann einen über mehrere Wirtschaftsjahre sich erstreckenden greifbaren Nutzen bringen und ob ein Käufer des Betriebs den durch die Aufwendungen geschaffenen Vorteil bei Bemessung des Kaufpreises berücksichtigen würde. Der Senat bat keine Bedenken, im Streitfall mit der Vorinstanz das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu bejahen. Wohl ist der Steuerpflichtige nicht Eigentümer der Trafostation; die Trafostation steht im Gemeingebrauch ihrer Benutzer. Der Steuerpflichtige kann daher niemanden daran hindern, sie in der gleichen Weise zu benutzen, wie er selbst das tut. Auch die Eigentümer der Trafostation, die KEVAG, bat ein erhebliches, eigenes Interesse daran, das Leitungsnetz in A so auszubauen, daß es nicht in kurzer Zeit schon wieder wie vorher zu Schwierigkeiten in der Stromversorgung kommt. Diese Umstände stehen jedoch der Verpflichtung des Steuerpflichtigen, den verlorenen Baukostenzuschuß zu aktivieren, nicht entgegen. Er schuf mit der Leistung dieses Beitrags ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut in seinem Betrieb, dessen Stromversorgung er auf Dauer sichern wollte. Der Einwand des Steuerpflichtigen, er habe den Bau der Trafostation nicht gewollt, er sei vielmehr auf den Bau einer eigenen Beton-Maststation aus gewesen, ist nicht stichhaltig. Entscheidend ist, daß er tatsächlich einen Anteil an den Kosten des auch in seinem Interesse gelegenen Baues der Trafostation übernommen hat, ohne dazu durch gesetzliche Vorschriften verpflichtet gewesen zu sein. Eine Fehlmaßnahme liegt jedenfalls nicht vor.

Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim verlorenen Baukostenzuschuß um Aufwendungen für ein entgeltlich oder nicht entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut handelt. Soweit Aufwendungen für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter in der Handelsbilanz des Wirtschaftsjahres 1963 aktiviert werden durften, bestand für sie auch grundsätzlich die Pflicht zur Aktivierung in der Steuerbilanz (vgl. Beschluß des BFH Gr. S. 2/68 vom 3. Februar 1969, BFH 95, 31, BStBl II 1969, 291, und BFH-Urteil VI 239/65 vom 26. Juni 1969, BFH 97, 58, BStBl II 1970, 35). Dies aber ist beim Steuerpflichtigen für den vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes, das erstmals in § 153 Abs. 3 das Verbot des Ausweises nicht entgeltlich erworbener immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorsieht, zur Errichtung der Trafostation im Jahre 1963 hingegebenen Baukostenzuschuß der Fall.

Da die Schätzung der jährlichen Absetzung für Abnutzung mit 5 % offenbar nicht unmöglich ist, gegen diese Einwendungen auch nicht erhoben worden sind, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 514591

BFHE 1972, 416

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