Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 24.07.1969 - IV R 92/67

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung der Frage, ob ein bisher freiberuflich Tätiger Gewerbetreibender wird, ist nicht auf die möglicherweise besonders gelagerten Umstände eines einzelnen Erhebungszeitraums abzustellen, sondern es ist zu prüfen, ob die allgemeine Tendenz zur Entwicklung eines Gewerbebetriebs hingeht.

 

Normenkette

EStG §§ 15, 18; GewStG § 2

 

Gründe

Aus den Gründen:

Dem FG ist darin zuzustimmen, daß bei Entscheidung der Frage, ob ein bisher freiberuflich Tätiger Gewerbetreibender wird, nicht auf die möglicherweise besonders gelagerten Umstände eines einzelnen Erhebungszeitraums abgestellt werden kann.

Der BFH hat diese Rechtsfrage bisher, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Auch der vom FG herangezogenen Entscheidung I 87/58 S vom 2. Juni 1959 (BFH 69, 191, BStBl III 1959, 334) läßt sich nichts entnehmen, da es dort auf die Frage nicht ankam und sie deshalb auch nicht beantwortet wurde.

Dagegen liegen mehrere Entscheidungen des BFH zu einer ähnlichen Frage vor. Er hat nämlich entschieden, daß bei der Frage, ob aus einem landwirtschaftlichen ein gewerblicher Betrieb wird, zu untersuchen ist, ob die Merkmale eines Gewerbebetriebes während mehrerer Jahre vorgelegen haben oder ob das nur für ein einzelnes oder mehrere einzelne Jahre aus besonderen Gründen der Fall war (Urteile IV 91/54 U vom 5. August 1954, BFH 59, 129, BStBl III 1954, 259; I 203/53 U vom 19. Juli 1955, BFH 61, 215, BStBl III 1955, 281; IV 430/55 U vom 15. November 1956, BFH 64, 95, BStBl III 1957, 37; IV 447/55 U vom 7. März 1957, BFH 64, 441, BStBl III 1957, 165). Diese Entscheidungen wurden damit begründet, daß eine stetige Besteuerungsmethode erforderlich sei.

Derartige Erwägungen müssen aber in ganz besonderem Maße auch im Rahmen des § 18 EStG gelten. Das Gesetz privilegiert die selbständig und in der Regel unter Einsatz besonderer künstlerischer, wissenschaftlicher und geistiger Fähigkeiten ausgeübte Tätigkeit. Es geht dabei davon aus, daß die Arbeit im wesentlichen von dem Berufsträger selbst geleistet wird und das Produkt seiner Arbeit den Stempel seiner eigenen Persönlichkeit trägt. Bedient sich der in dieser Weise Tätige in solchem Umfange fachlich vorgebildeter Hilfskräfte, daß die Arbeit nicht mehr als (nur) seine eigene angesehen werden kann, so wird er Gewerbetreibender. Ob das der Fall ist, kann nur anhand aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Dabel darf nicht kleinlich verfahren werden, um den beabsichtigten Schutz der eigenverantwortlichen schöpferischen Tätigkeit nicht in Frage zu stellen. Deshalb kann auch die besondere Art der freiberuflichen Tätigkeit nicht schon verneint werden, wenn infolge besonderer Umstände in einem einzelnen oder mehreren einzelnen Erhebungszeiträumen die Einstellung weiterer qualifizierter Arbeitskräfte erforderlich wird. (Ähnliche Gedanken finden sich in dem Urteil des Reichsfinanzhofs VI 382/42 vom 3. März 1943, RStBl 1943, 315, in dem es allerdings nicht um die Frage ging, ob ein einzelner Erhebungszeitraum isoliert betrachtet werden kann, sondern darum, ob ein Baukünstler, der nur ein einziges Großobjekt bearbeitete und dabei Hilfskräfte benötigte, zum Gewerbetreibenden wurde.) Liegt dagegen der Grund für die Vermehrung der Zahl der Mitarbeiter in einer kontinuierlichen Entwicklung des Betriebs von einer im wesentlichen auf der Arbeitskraft des Freiberuflers getragenen Tätigkeit zu einem auf gemeinschaftlicher Arbeit mehrerer derartiger Berufstätiger beruhenden Unternehmen, so liegt ein Gewerbebetrieb vor.

Das FG hält sich nicht im Rahmen dieser Grundsätze, die es z. T. selbst seinem Urteil voranstellte. Es prüfte nämlich nicht anhand aller Umstände, ob die Verhältnisse im Erhebungszeitraum 1954 in dem oben gekennzeichneten Sinne einmalig waren. Es hätte zunächst prüfen müssen, ob nach dem im Jahre 1954 selbst vorliegenden Sachverhalt an sich die Voraussetzungen einer gewerblichen Betätigung gegeben waren, und sodann, ob sich dieser Sachverhalt, angesichts der vor und (oder) nach dem Erhebungszeitraum 1954 vorliegenden Tatsachen, als besonders gelagert darstellte. Ging die allgemeine Tendenz zur Entwicklung eines Gewerbebetriebs hin, hätte es die Gewerbeeigenschaft ab 1954 bejahen müssen, auch wenn die Voraussetzungen erstmalig im Jahre 1954 voll erfüllt waren. War diese Tendenz 1954, auch wenn für diesen Erhebungszeitraum an sich die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs vorlagen, noch nicht eindeutig festzustellen, setzte sie sich aber in der Folgezeit fort, so hätte das FG ebenfalls die Gewerbeeigenschaft bejahen müssen. Dabei kommt es auch für die Zeit ab 1955 nicht auf den neugefaßten Gesetzeswortlaut an; denn es ist festzustellen, ob die Tätigkeit der Gesellschaft im Jahre 1954 nach der damals geltenden Rechtslage eine gewerbliche war oder nicht. War sie das, so konnte sie diesen - gegebenenfalls auch nur für ein Jahr gegebenen - Charakter nicht dadurch verlieren, daß nachträglich eine Änderung des Gesetzes die Gewerbeeigenschaft wieder beseitigte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68841

BStBl II 1970, 86

BFHE 1970, 159

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      2
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 34 Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Euro-Einführung (974/98/EG) / Art. 10 - 12 Teil IV Euro-Banknoten und Euro-Münzen
      0
    • Firmen-Pkw, Überlassung an Arbeitnehmer / 3.10 Wann und wo der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Einkommensteuergesetz / § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    Einkommensteuergesetz / § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

      (1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind   1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren