Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 24.05.1991 - III R 82/89 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Fertigstellungsfrist bei beweglichen Wirtschaftsgütern im Rahmen der Beschäftigungszulage

 

Leitsatz (NV)

Für bewegliche Wirtschaftsgüter gilt grundsätzlich die Fertigstellungsfrist des § 4 b Abs. 2 Satz 4 InvZulG 1982. Eine analoge Anwendung der Fertigstellungsfrist für unbewegliche Wirtschaftsgüter (§ 4 b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982) kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

InvZulG 1982 § 4b Abs. 2 Sätze 4-5

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Metallgießerei. Mit Bescheid vom 22. Februar 1983 erteilte der Regierungspräsident die von der Klägerin beantragte Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Gießerei durch Errichtung und Betrieb eines Tiegelschmelzofens, einer Sandaufbereitungsanlage, einer Schleuderradputzmaschine, einer Naßentstaubungsanlage und einer Werkshalle. Dieser Bescheid erging auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes und umfaßte die landesrechtliche Baugenehmigung.

Für das Streitjahr (1983) beantragte die Klägerin eine Investitionszulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982. Dabei rechnete sie in das Begünstigungsvolumen u. a. Anzahlungen auf die Anschaffung der Sandaufbereitungsanlage und der Schleuderradputzmaschine ein.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gewährte die Zulage insoweit nicht. Das FA war der Auffassung, daß die Sandaufbereitungsanlage und die Schleuderradputzmaschine keine begünstigten Wirtschaftsgüter seien, da sie erst nach dem 31. Dezember 1983 geliefert bzw. aufgestellt worden seien.

Die nach erfolglos erhobenem Einspruch eingelegte Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1990, 36 veröffentlichten Entscheidung die Ansicht, eine Investitionszulage für die Anschaffung der beiden beweglichen Wirtschaftsgüter komme nicht in Betracht, weil diese nicht vor dem 1. Januar 1984 geliefert oder fertiggestellt worden seien. Die in § 4 b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982 enthaltene, bis zum 1. Januar 1985 laufende Frist gelte nur für abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgüter. Eine analoge Anwendung komme im Streitfall nicht in Betracht. Eine Regelungslücke liege nicht vor; denn der Gesetzgeber habe bei der unterschiedlichen Dauer der Herstellungsfristen in § 4 b InvZulG 1982 allein zwischen der Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern einerseits und der Herstellung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern andererseits differenziert. Ausnahmsweise habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem zu § 4 b InvZulG 1975 ergangenen Urteil vom 23. November 1979 III R 4/79 (BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554) für den Fall eine Regelungslücke angenommen, daß eine Betriebsvorrichtung gleichzeitig mit einem Gebäude oder einem Gebäudeteil errichtet wird und mit diesem eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit bildet. Diese Ausnahme sei aber im Streitfall nicht gegeben.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist im wesentlichen der Ansicht, daß der dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982 nach allein für abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltende lange Verwirklichungszeitraum (bis zum 31. Dezember 1984) im Wege der Analogie auf alle genehmigungspflichtigen Investitionen, auch wenn sie bewegliche Wirtschaftsgüter betreffen, Anwendung finden müsse. Letztlich verlange auch Art. 3 des Grundgesetzes (GG) eine analoge Anwendung des § 4 b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982 auf genehmigungspflichtige, bewegliche Wirtschaftsgüter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Der Klägerin steht für die Anschaffung der Sandaufbereitungsanlage und der Schleuderradputzmaschine keine Investitionszulage nach § 4 b InvZulG 1982 zu. Die beiden (beweglichen) Wirtschaftsgüter sind nach den nicht angefochtenen und daher den Senat gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden Feststellungen der Vorinstanz erst nach dem 31. Dezember 1983 geliefert worden (s. § 4 b Abs. 2 Satz 4 InvZulG 1982).

2. Ein anderes Ergebnis kann auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Fertigstellungsfrist für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 4 b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982) abgeleitet werden. Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Rechtsnorm ist, daß ein Gesetz lückenhaft i. S. einer planwidrigen Unvollständigkeit und deshalb ergänzungsbedürftig ist (BFH-Urteil vom 25. Januar 1984 I R 32/79, BFHE 140, 446, BStBl II 1984, 382, Nr. 3 der Entscheidungsgründe).

a) Eine derartige Lücke des Gesetzes ist hinsichtlich der Anschaffung eines genehmigungspflichtigen, beweglichen Wirtschaftsguts nicht gegeben. In § 4 b Abs. 2 Satz 4 InvZulG 1982 wird für die Gewährung einer Investitionszulage die (weitere) Voraussetzung aufgestellt, daß die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 1984 geliefert oder fertiggestellt werden müssen. Allein für die Herstellung von unbeweglichen Anlagegütern und für nachträgliche Herstellungsarbeiten an unbeweglichen Anlagegütern bestimmt § 4 b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982 eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 1984; und zwar ungeachtet einer etwaigen Genehmigungsbedürftigkeit der jeweiligen Baumaßnahmen. Hieraus folgt, daß das Gesetz für Investitionen in der Form der Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter ausschließlich auf den 31. Dezember 1983 als Verwirklichungszeitpunkt abstellt.

b) Eine Gesetzeslücke kann auch nicht damit begründet werden, daß die Fertigstellungsfrist für unbewegliche Wirtschaftsgüter nach § 4 b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982 einen allgemeinen Rechtssatz enthält, dessen Fehlen bei vergleichbaren Bestimmungen als planwidrige Unvollständigkeit dieser Bestimmungen anzusehen wäre. Insbesondere kann § 4 b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982 nicht, wie die Klägerin meint, der allgemeine Rechtssatz entnommen werden, daß auch für die Anschaffung genehmigungspflichtiger, beweglicher Wirtschaftsgüter die längere, bis zum 31. Dezember 1984 dauernde Verwirklichungsfrist gelten müsse. Tragender Gesichtspunkt der in § 4 b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982 niedergelegten längeren Frist, innerhalb der ein unbewegliches Anlagegut fertiggestellt sein muß, war die im allgemeinen längere Herstellungsdauer bei unbeweglichen Anlagegütern (s. hierzu bereits BFH-Urteil in BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554, zu § 4 b InvZulG 1975 unter Hinweis auf BTDrucks 7/3010, 6). Die Regelung des § 4 b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982 stellt mithin ausschließlich auf Herstellungsvorgänge bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern ab. Die Bestimmung des § 4 b Abs. 2 Satz 4 InvZulG 1982 ist danach, soweit sie die Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter betrifft, nicht mit § 4 b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982 vergleichbar.

Auch der Umstand, daß das Betreiben eines angeschafften beweglichen Wirtschaftsguts genehmigungspflichtig ist, begründet nicht die notwendige Vergleichbarkeit der Regelung des § 4 b Abs. 2 Satz 4 InvZulG 1982 und der des § 4 b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982. Das Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung berücksichtigen die Vorschriften über die Beschäftigungszulage allein in § 4 b Abs. 2 Satz 3 InvZulG 1982 bei der Bestimmung des Zeitpunktes, wann mit der Herstellung von Baumaßnahmen begonnen worden ist. Hinsichtlich der Bestimmung des Endzeitpunkts einer Herstellung mißt das Gesetz dem Genehmigungserfordernis keine Bedeutung bei.

Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht gegeben. Es bestehen, wie vorstehend ausgeführt, sachgemäße Umstände, die den Gesetzgeber bei der Bestimmung des Endzeitpunktes einer Investition zur Differenzierung zwischen Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsgutes und Herstellung eines unbeweglichen Wirtschaftsgutes bewogen haben. Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber gerade bei der Ausgestaltung von Subventionsnormen einen weiten Ermessensspielraum hat. Hier ist sogar unschädlich, wenn Ungereimtheiten und Härten bewußt in Kauf genommen werden (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1988 III R 72/86, BFHE 155, 438, BStBl II 1989, 244, zu § 4 b Abs. 5 InvZulG 1982).

c) Der erkennende Senat hat allerdings in seinen Urteilen in BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554 und vom 28. Oktober 1988 III R 127/87 (BFH/NV 1989, 667) die Regelung des § 4 b Abs. 2 Sätze 3 und 5 InvZulG 1975, die im wesentlichen den Vorschriften des § 4 b Abs. 2 Sätze 5 und 3 InvZulG 1982 entspricht, für den Fall als planwidrig unvollständig angesehen, daß Betriebsvorrichtungen, die gleichzeitig mit einem Gebäude oder einem Gebäudeteil hergestellt werden, mit diesem eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit bilden.

Es bestehen schon Zweifel, ob diese Rechtsprechung im Streitfall überhaupt anwendbar ist; denn sie betraf den Fall, daß ein bewegliches Wirtschaftsgut innerhalb der langen Fertigstellungsfrist hergestellt worden war. Vorliegend geht es jedoch um die Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts. Jedenfalls ist die vom erkennenden Senat für die entsprechende Anwendung des § 4b Abs. 2 Satz 3 InvZulG 1975 u. a. aufgestellte Voraussetzung einer bautechnischen Einheit nicht erfüllt.

Die Sandaufbereitungsanlage und die Schleuderradputzmaschine stehen nach ihrem Funktionszusammenhang, ihrem baulichen Ineinandergreifen und ihrem äußeren Erscheinungsbild bautechnisch nicht mit der Werkshalle in einem unlösbaren Zusammenhang. Insbesondere besteht zwischen den Maschinen und der Werkshalle keine wechselseitige funktionale Beziehung. Zwar umgibt die Halle die Maschinen und schützt diese somit u. a. gegen äußere Einflüsse. Demgegenüber dienen die Maschinen dem Betrieb und nicht dem Gebäude. Ebensowenig kann man von einem baulichen Ineinandergreifen von Maschinen und Werkshalle sprechen. Denn ein bauliches Ineinandergreifen im Sinne einer bautechnischen Einheit hat der erkennende Senat nur dann angenommen, wenn Teile der Betriebsvorrichtung gleichzeitig sich als Teile des Gebäudes darstellten, also eine teilweise substantielle Identität bestand (Senatsurteile in BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554, und in BFH/NV 1989, 667).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417822

BFH/NV 1992, 270

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    BFH III R 127/85 (NV)
    BFH III R 127/85 (NV)

      Entscheidungsstichwort (Thema) Zur Antragsfrist gem. § 4 b InvZulG bei gleichzeitig hergestellten Gebäuden und Betriebsvorrichtungen  Leitsatz (NV) Die Fristenregelung für Gebäude gilt entsprechend für Betriebsvorrichtungen, die nach ihrem ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren