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BFH Urteil vom 24.04.1990 - VIII R 424/83 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ereignisse im Schnittpunkt zwischen zwei Tagen; Unternehmens- und Unternehmeridentität

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Grundsatz, wonach Ereignisse im Schnittpunkt zwischen zwei Tagen immer dem einen oder anderen Tag zuzurechnen seien, gibt es nicht (vgl. BFH-Urteil vom 2. Mai 1974 IV R 47/73, BFHE 113, 195, 199, BStBl II 1974, 707, zum Schnittpunkt zwischen den Jahren). Es ist vielmehr im Einzelfall unter Beachtung aller Umstände zu beurteilen, in welchen Zeitraum das Ereignis gehört (BFHE 113, 195, BStBl II 1974, 707). Diese Feststellung wird das FG aufgrund der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen nachzuholen haben.

2. Unternehmensidentität bedeutet, daß der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der den Verlust erwirtschaftet hat (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 1984 I R 165/80, BFHE 143, 276, BStBl II 1985, 403). Dabei ist Gewerbebetrieb die ausgeübte gewerbliche Betätigung (vgl. § 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV -, jetzt § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -; vgl. Urteil in BFHE 143, 276, BStBl II 1985, 403). Für die Frage der Identität der Betätigungen kommt es auf das Gesamtbild an, das sich aus ihren wesentlichen Merkmalen ergibt, wie insbesondere der Art der Betätigung, dem Kunden- und Lieferantenkreis, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, den Betriebsstätten sowie dem Umfang und der Zusammensetzung des Aktivvermögens (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 1978 IV R 26/73, BFHE 124, 348, BStBl II 1978, 348). Unter Berücksichtigung dieser Merkmale muß ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang zwischen den Betätigungen bestehen (Urteil in BFHE 143, 276, BStBl II 1985, 403).

3. Unternehmeridentität bedeutet, daß der Unternehmer, der die Kürzung des Gewerbeertrags in Anspruch nimmt, derselbe ist, der den Verlust (Fehlbetrag) getragen hat (BFH-Urteile vom 19. Dezember 1957 IV 666/55 U, BFHE 66, 548, BStBl III 1958, 210; vom 12. Januar 1978 IV R 26/73, BFHE 124, 348, BStBl II 1978, 348).

Unternehmer ist der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (vgl. § 5 Abs. 1 GewStG). Ist Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft X eine andere Personenhandelsgesellschaft Y, so ist nach der bisherigen Auffassung des BFH und dem Urteil des IV. Senats in BFHE 159, 528, BStBl II 1990, 436 diese als (Mit-)Unternehmerin der Personengesellschaft X anzusehen (BFH-Beschluß vom 24. Juni 1981 I S 3/81, BFHE 133, 564, BStBl II 1981, 748, und BFH-Urteil vom 13. November 1984 VIII R 312/82, BFHE 143, 135, BStBl II 1985, 334).

 

Normenkette

GewStG § 10a

 

Fundstellen

Haufe-Index 417093

BFH/NV 1991, 804

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