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BFH Urteil vom 24.04.1961 - VI 297/60 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Pflegekindschaftsverhältnis unter Geschwistern ist in der Regel steuerlich nicht anzuerkennen, wenn ein Elternteil noch lebt und das Kind nur zu Ausbildungszwecken das Elternhaus verlassen hat.

 

Normenkette

EStG § 32/2/3/f, § 33a/1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht hat ein den Anspruch auf Kinderermäßigung begründetes Pflegekindschaftsverhältnis zwischen Geschwistern anerkannt. Hiergegen richtet sich die Rb. des Vorstehers des Finanzamts.

Der 1926 geborene verheiratete Bg. hat seinen 1945 geborenen Bruder in seinen Haushalt aufgenommen. Zum Haushalt gehört noch ein minderjähriger Sohn des Bg. Der Bruder ist als Schlosserlehrling am Wohnort des Bg. beschäftigt. Der Vater ist bereits 1952 an den Folgen eines Unfalls verstorben. Die 1901 geborene Mutter des Bg. lebt 40 km vom Wohnort des Bg. entfernt. Sie ist schwer an Gicht erkrankt und nach ärztlichem Zeugnis zu 60 % erwerbsunfähig. Ein lediger 30jähriger Bruder des Bg. bewirtschaftet den kleinen elterlichen Weinbaubetrieb. Der in den Haushalt des Bg. aufgenommene Bruder erhält auf Grund des Unfalltodes des Vaters eine monatliche Waisenrente von 110 DM und die übliche Lehrlingsvergütung, die beide dem Bg. zufließen. Der Bg. bezieht auch den besoldungsrechtlichen Kinderzuschlag.

Das Finanzgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Bruder im Haushalt des Bg. seine Heimat habe und ein familienartiges, auf die Dauer berechnetes, auf sittlicher Grundlage beruhendes Band bestehe, und daß bei den Pflegeeltern mit Wissen und Wollen der Mutter die sittliche und wirtschaftliche Last der Sorge für das Wohl des Kindes auf längere Zeit liege. Eine Bestätigung dieser Ansicht sieht das Finanzgericht in der Gewährung des Kinderzuschlags für den Bruder. Der entgegenstehenden Ansicht des Urteils des Reichsfinanzhofs IV 303/38 vom 1. Dezember 1938 (RStBl 1939 S. 171), daß steuerlich zwischen Geschwistern ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht anerkannt werden könne, ist das Finanzgericht nicht beigetreten.

Der Vorsteher des Finanzamts beruft sich in der Rb. in erster Linie darauf, daß zwischen Geschwistern ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht bestehen könne; außerdem habe das Finanzgericht den Sachverhalt nicht völlig aufgeklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Der Senat braucht im Streitfall nicht endgültig zu entscheiden, ob unter Geschwistern ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht möglich ist, wie in der Entscheidung des Reichsfinanzhofs IV 303/38 ausgesprochen ist. Ist beispielsweise das Obhuts- und Fürsorgeverhältnis zwischen Eltern und Kind durch den Tod beider Eltern weggefallen und wächst ein hinterlassenes Kleinkind nunmehr im Haushalt eines verheirateten Bruders wie ein eigenes Kind heran, so ist es zweifelhaft, ob es gerechtfertigt ist, in einem solchen Fall Geschwister schlechterzustellen als andere Verwandte oder Fremde, die Kinderermäßigung beanspruchen können, wenn sie ein alleinstehendes Kind wie ein eigenes Kind betreuen und erziehen.

Es geht aber nicht an, Fälle in denen Kinder von Großeltern oder Geschwistern lediglich überwiegend unterhalten werden, ohne im übrigen wie eigene Kinder gehalten zu werden, anders als nach § 33 a EStG 1955 / 1959 zu beurteilen.

Im Streitfall scheitert die Anerkennung eines Pflegekindschaftsverhältnisses daran, daß die Mutter noch lebt und dem jüngeren Sohn ein Zuhause bieten kann. Selbst wenn der Bg. tatsächlich für seinen jüngeren Bruder wie ein Vater sorgt, so doch nur deshalb, weil seine Mutter als die für den jüngeren Sohn erziehungs- und sorgeberechtigte Person es so will. Der Bg. erhält auch die Waisenrente und die Lehrlingsvergütung nicht als Pflegevater, sondern weil die Mutter ihm diese Bezüge zum Ausgleich der wirtschaftlichen Belastung zuweist. In Wirklichkeit besteht also das Obhuts- und Fürsorgeverhältnis der Mutter zu ihrem jüngeren Sohn fort. Der Umstand allein, daß der Bg. seinen jüngeren Bruder, um ihm eine bessere Ausbildung zu verschaffen, in seine Familie aufgenommen hat, kann nach den Umständen des Falles kein Pflegekindschaftsverhältnis begründen. Ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht nur zu der Mutter. Die Frage, ob und warum dem Bg. besoldungsrechtlich ein Kinderzuschlag zusteht, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

Die Vorentscheidung, die von anderen Erwägungen ausgegangen ist, war aufzuheben. Die Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen, das noch zu prüfen hat, ob dem Bg. ein Freibetrag nach § 33 a EStG 1958 wegen der Unterstützung seines Bruders zusteht. Der Bg. behauptet, in Höhe der Lehrlingsvergütung seien Werbungskosten entstanden. Es ist demnach trotz der eigenen Einkünfte des Bruders möglich, daß § 33 a EStG Anwendung finden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410069

BStBl III 1961, 254

BFHE 1961, 695

BFHE 72, 695

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