Leitsatz (amtlich)
1. Der Ausführer von zu herabgesetzten Preisen nach der VO (EWG) Nr. 1259/72 erworbener Butter hat einen Rechtsanspruch auf nachträgliche Gewährung der Differenz zwischen dem vollen Satz des WAB und dem bei der Ausfuhr bereits bezahlten gekürzten WAB, wenn die Butter nach ihrer Wiedereinfuhr nicht zweckgerecht verwendet worden ist (Anschluß an EuGH-Urteil vom 11.Mai 1983 Rs. 156/82, EuGHE 1983, 1627).
2. Der Antrag auf Nachgewährung (1.) ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme von der zweckwidrigen Verwendung zu stellen.
Orientierungssatz
1. Über einen nach dem 1.1.1977 gestellten Antrag auf Gewährung eines WAB-Differenzbetrags ist auch dann in Anwendung der Vorschriften des VwVfG zu entscheiden, wenn die bestandskräftigen Bescheide vor dem 1.1.1977 erlassen worden sind.
2. Rechtsgrundlage für die Gewährung von WAB bei der Ausfuhr von Waren aus einem Aufwertungsmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat ist die VO (EWG) Nr. 974/71 vom 12.5.1971 (vgl. EuGH-Urteil vom 28.6.1979 Rs. 217/78).
Normenkette
VwVfG §§ 51, 96; EWGV 974/71; EWGV 1259/72 Art. 20; EWGV 1463/73 Art. 7 Abs. 1, Art. 14
Verfahrensgang
FG Hamburg (Entscheidung vom 29.06.1983; Aktenzeichen IV 99/81 H) |
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb 1973 von der Einfuhr- und Vorratsstelle verbilligte Interventionsbutter, um sie zu Butterfett zu verarbeiten (Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 --VO Nr.1259/72-- der Kommission vom 16.Juni 1972, Amtsblatt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft --ABlEG-- L 139/18). Zu diesem Zweck führte die Klägerin die Butter nach Belgien aus. Auf ihren Antrag gewährte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) mit Bescheiden vom 18. und 24.April 1974 Währungsausgleichsbeträge (WAB) zum ermäßigten Satz des Art.20 VO Nr.1259/72. Das aus der Butter hergestellte Butterfett verkaufte die Klägerin an ein deutsches Unternehmen. Bei der Wiedereinfuhr in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) wurde es zur frist- und zweckgerechten Verwendung unter zollamtliche Überwachung gestellt. Das Zollamt (ZA) erhob von der Klägerin WAB in Höhe des ermäßigten Satzes nach Art.20 VO Nr. 1259/72. Nachdem festgestellt worden war, daß von dem wiedereingeführten Butterfett 5 120 kg nicht frist- und zweckgerecht verwendet worden waren, erhob das ZA von der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 17.Mai 1974 den Differenzbetrag zum vollen WAB-Satz nach. Diese Nachforderung wurde bestandskräftig, nachdem das Finanzgericht (FG) Düsseldorf ihre Rechtmäßigkeit mit Urteil vom 14.Mai 1980 IV 113/74 Z bestätigt hatte.
Mit Anträgen vom 21.Februar 1978 und 26.Mai 1981 forderte die Klägerin für die dem Butterfett entsprechenden Buttermengen die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem mit Bescheiden vom 18. und 24.April 1974 gewährten verminderten WAB-Satz und dem im Zeitpunkt der Ausfuhr geltenden vollen WAB-Satz. Mit Bescheiden vom 24.August 1978 und 11.Juni 1981 lehnte das HZA die Zahlung mit der Begründung ab, die Anträge seien verspätet gestellt worden. Nach erfolglosem Einspruch gegen den Bescheid vom 24.August 1978 erhob die Klägerin Klage gegen diesen Bescheid und Sprungklage gegen den Ablehnungsbescheid vom 11.Juni 1981.
Auf Vorabentscheidungsersuchen des FG entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 11.Mai 1983 Rs. 156/82 (EuGHE 1983, 1627), daß die Differenz zwischen dem vollen WAB-Satz und dem bei der Ausfuhr gezahlten ermäßigten Satz nach Art.20 VO Nr.1259/72 nachträglich zu gewähren ist, wenn die Butter nach ihrer Wiedereinfuhr vorschriftswidrig verwendet und deshalb mit der Differenz zum vollen WAB nachbelastet worden ist. Daraufhin hob das FG die Bescheide vom 24.August 1978 und 11.Juni 1981 auf und verpflichtete das HZA, die Differenz von 7/10 zum vollen WAB-Satz für eine Menge von 6 400 kg Butter nachträglich festzusetzen (Urteil vom 29.Juni 1983 IV 99/81 H, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1984, 131).
Entscheidungsgründe
Die Revision des HZA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf nachträgliche Gewährung des von ihr begehrten WAB-Differenzbetrages.
I. Rechtsgrundlage für die Gewährung von WAB bei der Ausfuhr von Waren aus einem Aufwertungsmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat ist die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 (VO Nr. 974/71) des Rates vom 12.Mai 1971 (ABlEG L 106/1 vom 12.Mai 1971) mit ihren Durchführungsvorschriften (vgl. auch EuGH-Urteil vom 28.Juni 1979 Rs. 217/78, EuGHE 1979, 2287, 2301, Abs.11 der Gründe, und Vorabentscheidung des EuGH in diesem Verfahren, EuGHE 1983, 1627, 1639, Abs.9 und 10 der Gründe). Nach Art.7 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/73 (VO Nr. 1463/73) der Kommission vom 30.Mai 1973 (ABlEG 1973 L 146/1 vom 4.Juni 1973) --jetzt Art.7 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 (VO Nr. 3154/85) der Kommission vom 11.November 1985 (ABlEG L 310/9 vom 21.November 1985, Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung --VSF-- M 0910)-- ist der Gewährung der am Tage der Ausfuhr gültige Satz zugrunde zu legen. Das waren für die Butterausfuhren, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, die Sätze, die sich aus den Verordnungen (EWG) Nr. 2102/73 (VO Nr. 2102/73) und Nr. 218/74 (VO Nr. 218/74) der Kommission vom 31.Juli 1973 und 25.Januar 1974 (ABlEG 1973 L 213/1 vom 1.August 1973 und 1974 L 24/1 vom 28.Januar 1974) ergeben. Diese Sätze waren jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zu berichtigen; für Butter, die "Gegenstand der Maßnahmen ... nach VO Nr. 1259/72" waren, war der in den genannten VO vorgesehene Normalsatz um einen Koeffizienten von 0,3 zu berichtigen (vgl. jeweils Fußnote 4 der VO Nr. 2102/73 und VO Nr. 218/74; vgl. auch Art.20 der VO Nr. 1259/72). Butter, die nicht der VO Nr. 1259/72 entsprechend vorschriftsmäßig verwendet worden ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen der genannten Fußnoten bzw. des Art.20 VO Nr. 1259/72. Deswegen waren für sie WAB nach Maßgabe der normalen (unberichtigten) Sätze der VO Nr. 2102/73 und VO Nr. 218/74 zu gewähren. Falls dies nicht geschehen war, war die Differenz zwischen dem verminderten Satz und dem normalen Satz nachträglich auszuzahlen (vgl. EuGHE 1983, 1627, 1641).
Das HZA ist in den ursprünglichen Bescheiden entsprechend dem Vorbringen der Klägerin davon ausgegangen, daß die Butter zweck- und fristgerecht verwendet werden würde und hat der Klägerin daher für die genannten Ausfuhren durch endgültige Bescheide WAB nur in Höhe des gekürzten Satzes gewährt. Da diese Bescheide bestandskräftig geworden sind, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob sie im Hinblick auf die Ungewißheit der zweckgerechten Verwendung der Butter vorläufig hätten ergehen müssen. Da sie endgültig erlassen worden sind, hatte das HZA selbst jedenfalls keine Verpflichtung, von sich aus die bestandskräftigen Bescheide unter Kontrolle zu halten und bei Kenntnisnahme von einer veränderten Sachlage zu ändern (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 6.Januar 1972 III C 83.70, BVerwGE 39, 231). Dagegen hatte die Klägerin grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, daß auf ihren Antrag das HZA das Verfahren wieder aufgriff. Das ergibt sich aus der Vorabentscheidung des EuGH (EuGHE 1983, 1627, 1641). Danach stand ihr ein materiell-rechtlicher Rechtsanspruch zu auf nachträgliche Gewährung der WAB nach dem ungekürzten Satz, nachdem sich nachträglich herausgestellt hatte, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für die Kürzung nach Fußnote 4 der VO Nr. 2102/73 und VO Nr. 218/74 bzw. nach Art.20 VO Nr. 1259/72 nicht eingetreten waren.
II. Die Klägerin konnte jedoch ihren Anspruch auf ein solches Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nicht ohne zeitliche Begrenzung geltend machen. Sie hat den Antrag verspätet gestellt.
1. Das Gemeinschaftsrecht enthält keine ausdrückliche Regelung dieser Frage. Zur Zeit der streitbefangenen Butterausfuhren galt für das Verfahren bei der Erhebung und Gewährung von WAB die VO Nr. 1463/73. Sie sah in Art.14 vor, daß die Unterlagen über die Zahlung der WAB --außer im Falle höherer Gewalt-- innerhalb von sechs Monaten nach Erledigung der Zollförmlichkeiten hinterlegt werden mußten, wollte der Beteiligte nicht vom Verfahren ausgeschlossen werden. Diese Regelung ist ersichtlich nur auf das normale Antragsverfahren abgestellt. Denn sie geht davon aus, daß die genannten Unterlagen nach Erledigung der Grenzförmlichkeiten auch tatsächlich greifbar sind. Unterlagen aber für eine etwaige zweckwidrige Verwendung liegen in diesem Zeitpunkt mit Sicherheit noch nicht vor. Zwar sieht Art.14 VO Nr. 1463/73 vor, daß die Sechsmonatsfrist im Falle höherer Gewalt überschritten werden kann. Indes ist auch diese Regelung nur auf den geschilderten Normalfall abgestellt.
Dem Art.14 VO Nr. 1463/73 kann die allgemeine Regel entnommen werden, daß nach Auffassung des gemeinschaftsrechtlichen Normgebers Anträge auf Gewährung von WAB nur zeitlich begrenzt gestellt werden können. Das wird durch eine Reihe weiterer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestätigt, die ähnliche Fristregelungen enthalten (vgl. z.B. Art.17 Abs.2 VO Nr. 3154/85, VSF M 0910, der als Nachfolgevorschrift des Art.14 VO Nr. 1463/73 eine Frist von 12 Monaten vorsah; Art.31 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 --VO Nr. 2730/79-- der Kommission vom 29.November 1979, ABlEG L 364/51 vom 19.Dezember 1981, VSF M 3530, der für die Stellung des Antrags auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung ebenfalls eine Frist von 12 Monaten vorsieht). Eine genaue Fristbestimmung für den Fall des nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift des Art.20 VO Nr. 1259/72 enthält das Gemeinschaftsrecht aber nicht. Bei diesem Stand des Gemeinschaftsrechts bleibt also nur übrig, die fehlende Fristregelung dem nationalen Recht zu entnehmen (vgl. auch EuGH-Urteile vom 16.Dezember 1976 Rs. 33/76 und 45/76, EuGHE 1976, 1989 und 2043 über die Anwendung der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Rechtsverfolgung).
2. Eine entsprechende nationale Regelung enthält § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar, obwohl die bestandskräftigen Bescheide vor Inkrafttreten des VwVfG am 1.Januar 1977 erlassen worden sind (§ 103 Abs.1 VwVfG). Der Antrag der Klägerin auf nachträgliche Gewährung des Differenzbetrages ist aber nach dem 1.Januar 1977 gestellt worden. Über ihn ist daher grundsätzlich in Anwendung der Vorschriften des VwVfG zu entscheiden. Dem steht § 96 Abs.3 VwVfG nicht entgegen, wonach Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden. Bestimmte Fristen für die Stellung von Anträgen wie dem der Klägerin waren vor Inkrafttreten des VwVfG nicht vorgesehen. Erst dieses Gesetz hat dann durch § 51 Abs.3 eine solche Befristung eingefügt (vgl. auch Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.Aufl., § 96 Anm.6).
a) Nach § 51 VwVfG hat der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen und bei Einhaltung einer bestimmten Frist einen Rechtsanspruch auf das Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens. Die Anträge der Klägerin auf Gewährung des fraglichen WAB-Differenzbetrages haben ein solches Wiederaufgreifen zum Ziel. Im Gegensatz zur Auffassung des FG sollen sie nicht etwa ein sog. Neuverfahren einleiten, für das die Befristung des § 51 Abs.3 VwVfG in der Tat nicht gelten würde (vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, a.a.O., § 51 Anm.22 ff.). Regelungsinhalt der Bescheide vom 18. und 24.April 1974 war die Entscheidung über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von WAB nach den im Gesetz vorgesehenen Sätzen für konkrete Ausfuhrfälle, die zeitlich und örtlich sowie der Beschaffenheit und Menge der ausgeführten Waren nach genau umschrieben waren. Dieser Regelungsinhalt steht auch bei den Anträgen der Klägerin vom 21.Februar 1978 und 26.Mai 1981 in Frage. Besteht nämlich der Anspruch der Klägerin auf Gewährung des Differenzbetrages, so sind die bestandskräftigen Bescheide vom 18. und 24.April 1974 unrichtig gewesen, weil der Gewährungsbetrag nach einem falschen Satz berechnet worden ist. Den Anträgen der Klägerin steht also formell die Bindungswirkung der bestandskräftigen Bescheide entgegen (vgl. auch Stelkens/Bonk/Leonhardt, a.a.O., § 51 Anm.22 Abs.2). Ihnen kann nur entsprochen werden, wenn die bestandskräftigen Bescheide entsprechend berichtigt werden.
Damit steht fest, daß sich die Anträge der Klägerin nicht auf die Einleitung eines sog. Neuverfahrens richten. Das wäre nur dann der Fall, wenn das Gemeinschaftsrecht eine Regelung getroffen hätte, wonach bei zweckwidriger Verwendung ein neuer weiterer Anspruch auf Gewährung der WAB-Differenz entstanden wäre (vgl. z.B. die Regelung des § 21 Abs.4 des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- für die Entstehung einer weiteren Einfuhrumsatzsteuerschuld). Das ist aber nicht der Fall. Das belegt auch die Vorabentscheidung des EuGH (EuGHE 1983, 1627). Denn danach ist Grund für die Verminderung des normalen WAB-Satzes nach Art.20 VO Nr. 1259/72 der aufgrund der Beschränkung der Endverwendung verringerte Preis der Butter (Absatz 10 der Gründe der Vorabentscheidung). Wird diese Beschränkung nicht eingehalten, so entfällt dieser Grund, d.h. es ist für die Gewährung der WAB von dem normalen Handelswert der Butter auszugehen, das zur Anwendung des normalen WAB-Satzes zwingt. Der ursprünglich angewendete Kürzungssatz hat sich damit nachträglich als unrichtig erwiesen. Damit ist die Annahme unvereinbar, es entstünde zusätzlich zu den richtig gewährten gekürzten WAB noch ein Anspruch auf Gewährung weiterer WAB nach dem vollen Satz abzüglich der gewährten Beträge.
Die Anträge der Klägerin haben also die Änderung der Bescheide vom 18. und 24.April 1974 zum Ziel. Als Grund kommt die Änderung der Sachlage in Betracht, die sich gegenüber der beim Erlaß dieser Bescheide zugrunde gelegten Sachlage dadurch geändert hat, daß sich inzwischen die zweckwidrige Verwendung des wieder eingeführten Butterfetts herausgestellt hatte. Die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 Nr.1 VwVfG liegen also vor.
b) Der Antrag ist aber unzulässig, da er nicht vor Ablauf der Frist des § 51 Abs.3 VwVfG gestellt worden ist. Diese Frist beträgt drei Monate, beginnend mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund des Wiederaufgreifens Kenntnis hatte. Die Klägerin hat diese Frist auch dann versäumt, wenn man mit dem HZA zu ihren Gunsten davon ausgeht, daß die Frist jedenfalls nicht vor Inkrafttreten des VwVfG beginnen kann (vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4.Aufl., § 96 Anm.6 mit Hinweisen). Denn die Klägerin hatte spätestens mit dem gegen sie gerichteten Bescheid vom 17.Mai 1974 auf Nacherhebung der WAB für bestimmte Mengen des aus den ausgeführten Mengen Butter hergestellten und wieder eingeführten Butterfetts Kenntnis von der geänderten Sachlage (nicht zweckgerechte Verwendung des Butterfetts).
Die Klägerin wendet ein, die Nachgewährung setze den bestandskräftigen Abschluß der Nacherhebung der WAB für die wiedereingeführte Ware voraus. Hätte sie damit recht, so begänne die Frist des § 51 Abs.3 VwVfG in der Tat erst an dem Tag, an dem die Klägerin Kenntnis vom FG-Urteil vom 14.Mai 1980 erhalten hat. Die Klägerin verkennt aber, daß, wie ausgeführt, nach der Vorabentscheidung des EuGH in EuGHE 1983, 1627 der anwendbare WAB-Satz vom Handelswert der Butter abhängt. Stand also die vorschriftswidrige Verwendung der Ware fest, so stand auch fest, daß nur der normale WAB-Satz der richtige war. Diese Rechtslage bestand unabhängig von den späteren Urteilen des EuGH oder des FG zu den damit zusammenhängenden Rechtsfragen. Diese Urteile erläuterten und verdeutlichten lediglich, in welchem Sinn und in welcher Tragweite die einschlägigen Vorschriften seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden sind oder gewesen wären (vgl. EuGH-Urteil vom 27.März 1980 Rs. 66, 127 und 128/79, EuGHE 1980, 1237).
3. Die Antragsfrist des § 51 Abs.3 VwVfG ist relativ kurz. Es stellt sich die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art diese Frist durch die Frist des Art.14 VO Nr. 1463/73 (bzw. jetzt des Art.17 Abs.2 VO Nr. 3154/85) zu ersetzen wäre. Diese Frage braucht aber im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da die Klägerin auch diese Frist versäumt hat.
Aus dem gleichen Grund bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auch außerhalb der Regelung des § 51 VwVfG besteht (vgl. BVerwG-Beschluß vom 25.Mai 1981 8 B 89, 93/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1981, 2595; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.Aufl., S.254 ff.; Stelkens/Bonk/Leonhardt, a.a.O., § 51 Anm.38). Jedenfalls stünde die Entscheidung, die Sache wieder aufzugreifen, im pflichtmäßigen Ermessen der Behörde (vgl. NJW 1981, 2595). Der von der Klägerin geltend gemachte Rechtsanspruch bestünde also nur dann, wenn sich der Ermessensspielraum des HZA wegen der besonderen Umstände auf 0 eingeschränkt hätte. Das ist aber schon deswegen auszuschließen, weil wegen der langen Zeit, die zwischen der Kenntnisnahme der Klägerin von der maßgebenden Sachlage (1974) und ihrem Antrag auf Wiederaufgreifen (1978 bzw. 1981) verstrichen ist, die Entscheidung des HZA, das Verfahren nicht wieder aufzugreifen, eine mögliche Ermessensentscheidung ist. Daran ändert sich auch dadurch nichts, daß die Entscheidungen des EuGH zur einschlägigen Rechtslage erst später ergangen sind (vgl. auch BVerwG-Beschluß in NJW 1981, 2595; Kopp, a.a.O., § 51 Anm.14).
Fundstellen
Haufe-Index 61945 |
BFHE 149, 347 |
BFHE 1987, 347 |
HFR 1987, 474-474 (ST) |