Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 24.03.1987 - I R 214/81 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen: Betriebsausgaben oder Privatentnahmen?

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Kontokorrentschuld ist nicht schon deshalb Betriebsschuld, weil sie in der Handelsbilanz ausgewiesen ist. Die Grundsätze über die Abgrenzung des Betriebsvermögens vom Privatvermögen gehen dem Maßgeblichkeitsgrundsatz vor.

2. Eine Privatschuld kann in eine Betriebsschuld umgeschuldet werden, wenn der Betriebsinhaber die durch Einnahmen erzielten Barmittel entnimmt, sie zur Tilgung der Privatschuld verwendet und gleichzeitig einen Betriebskredit aufnimmt (Hinweis auf BFH-Urteil vom 5. Juni 1985 - I R 289/81, BFHE 144, 57, BStBl II 1985, 619).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein betriebliches Kontokorrentkonto, dessen Schuldsaldo überwiegend durch die Begleichung privater Schulden entstand.

Der klagende Ehemann ist selbständiger Kaufmann. Er machte bei der Einkommensteuerveranlagung 1974 Schuldzinsen aus einem bei der Kreissparkasse geführten Kontokorrentkonto als Betriebsausgaben geltend. In den Jahren 1973 und 1974 tätigte er Barentnahmen in Höhe von 339 568,65 DM und von 128 127,25 DM. Die Barentnahmen wurden im wesentlichen dazu verwandt, Verpflichtungen aus einer Erbauseinandersetzung und aus Steuervoraus- und -nachzahlungen zu begleichen.

Bei einer Außenprüfung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) im Jahre 1976 vertrat der Prüfer die Auffassung, daß im Jahre 1974 ein Teilbetrag der Schuldzinsen durch die Lebensführung des klagenden Ehemanns veranlaßt sei. Das FA rechnete diesen Betrag dem Gewinn zu und erließ einen berichtigten Einkommensteuerbescheid 1974 gegen die Eheleute.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben nach erfolglosem Einspruch Klage. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet zurück.

Es führte im wesentlichen aus:

Die vom klagenden Ehemann in den Jahren 1973 und 1974 getätigten Barentnahmen hätten nur aus Bareinlagen, dem finanzwirtschaftlichen Überschuß (cash flow II), den zum Jahresbeginn vorhandenen Barmitteln und aus Darlehensaufnahmen finanziert werden können. Bei der Überprüfung dieser Finanzierungsquellen ergebe sich, daß Privatentnahmen des Jahres 1973 in Höhe von 143 117,86 DM nur durch Darlehensaufnahmen finanziert werden konnten. In dieser Höhe sei somit der Schuldsaldo des Kontokorrentkontos zu Beginn des Jahres 1974 durch Privatentnahmen verursacht. Unter Berücksichtigung der Tilgungen im Laufe des Jahres 1974 ergebe sich, daß von den im Jahre 1974 entrichteten Zinsen 20 819,17 DM durch Privatentnahmen verursacht worden seien. Dieser Betrag sei als nichtabziehbare Kosten der Lebensführung dem Gewinn zuzurechnen.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum seien Schuldzinsen nur insoweit nicht abziehbar, als sie auf den Betrag des negativen Kapitalkontos entfielen, der durch einen Überhang der Entnahmen über die Summe von Gewinn und Einlagen entstanden sei. Im übrigen komme es nur auf das Jahr 1974 an, in dem den Klägern ein finanzwirtschaftlicher Überschuß von 71 925,71 DM zur Verfügung gestanden hätte.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Schuldzinsen sind durch einen Betrieb veranlaßt, wenn die zugrunde liegende Verbindlichkeit durch den Betrieb veranlaßt ist. Das ist der Fall, wenn der sie auslösende Vorgang im betrieblichen Bereich liegt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Juni 1985 I R 289/81, BFHE 144, 57, BStBl II 1985, 619).

1. Die Kontokorrentschuld ist nicht schon deshalb Betriebsschuld, weil der klagende Ehemann sie in seiner Handelsbilanz als Verbindlichkeit seiner Firma ausgewiesen hat. Zwar gilt gemäß § 5 Abs. 1 EStG der sog. Maßgeblichkeitsgrundsatz. Dieser ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als ihm nicht andere steuerliche Regeln vorgehen. Zu den vorgehenden anderen steuerlichen Regeln gehören die Grundsätze über die Abgrenzung des Betriebsvermögens vom Privatvermögen. Diese Grundsätze sind steuerrechtlicher Natur. Sie dienen im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung der einheitlichen Abgrenzung der der Einkunftsermittlung zugrunde zu legenden Wirtschaftsgüter (vgl. BFHE 144, 57, BStBl II 1985, 619). Aus diesen Gründen kann auch der Schuldsaldo eines betrieblichen Kontos privaten Charakter besitzen, wenn er durch private Zahlungen ausgelöst wird.

Das FG hat allerdings keine Feststellungen zur Entstehung der Erbauseinandersetzungsverbindlichkeit des Klägers getroffen. Sollte die Verbindlichkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb des Gewerbebetriebs des Klägers stehen, so könnte das für die Abziehbarkeit der durch den Schuldsaldo ausgelösten Schuldzinsen bedeutsam sein (vgl. BFH-Urteile vom 19. Mai 1983 IV R 138/79, BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380; vom 23. April 1985 IX R 39/81, BFHE 144, 362, BStBl II 1985, 720; vom 9. Juli 1985 IX R 49/83, BFHE 144, 366, BStBl II 1985, 722).

2. Auch wenn die Erbauseinandersetzungsverbindlichkeit nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb des Gewerbebetriebs des Klägers stehen sollte, könnten die Schuldzinsen ganz oder zum Teil als Betriebsausgaben abziehbar sein.

Zwar sind Verbindlichkeiten, die durch größere Entnahmen für Zwecke einer Erbauseinandersetzung entstanden sind, als private Schulden zu betrachten (BFH-Urteil vom 17. April 1985 I R 101/81, BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510). Der klagende Ehemann konnte jedoch als Kaufmann einerseits sämtliche in seinem Betrieb z. B. als Einnahmen erzielte Barmittel entnehmen und andererseits alle anfallenden Betriebsausgaben und Anschaffungskosten durch Darlehen finanzieren (BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510; BFHE 144, 57, BStBl II 1985, 619).

In diesem Sinne konnte er nach der Schuldaufnahme für Zwecke der Erbauseinandersetzung in den Jahren 1973 und 1974 laufend Barmittel entnehmen, sie zur Tilgung des Kontokorrentkredits verwenden und in gleicher Höhe einen neuen Kontokorrentkredit aufnehmen und auf diese Weise eine Privatschuld durch eine Betriebsschuld ersetzen. Tritt eine solche Absicht des Steuerpflichtigen hinreichend klar nach außen hin in Erscheinung, so ist die Umschuldung auch steuerrechtlich anzuerkennen. Als Nachweis der entsprechenden Absicht kann der Ausweis in der Bilanz genügen, wenn nicht andere Umstände gegen die Annahme einer Umschuldung sprechen. Als ein solcher Umstand kann nicht ein evtl. negatives Kapitalkonto des Steuerpflichtigen herangezogen werden (BFHE 144, 57, BStBl II 1985, 619). Sollte eine Umschuldung anzuerkennen sein, wären die auf die umgeschuldeten Verbindlichkeiten entfallenden Zinsen Betriebsausgaben.

Die tatsächlichen Feststellungen des FG lassen keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob der steuerlichen Anerkennung einer Umschuldung im Streitfall irgendwelche Gesichtspunkte entgegenstehen.

Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Sie muß an das FG zurückverwiesen werden. Die fehlenden Feststellungen müssen noch nachgeholt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415046

BFH/NV 1988, 223

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Richtig buchen und bewerten: Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Bild: Haufe Shop

Besser kaufen oder leasen? Welche Kosten können von der Steuer abgesetzt werden? Hat es Vorteile, ein Elektro- oder Hybridfahrzeug anzuschaffen? Dieses Buch beantwortet zuverlässig Ihre Fragen rund um die buchhalterische Behandlung von Firmenwagen.


BFH I R 289/81
BFH I R 289/81

  Leitsatz (amtlich) 1. Das Darlehen, das ein Gewerbetreibender aufnimmt, um seiner Ehefrau Barmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, damit diese ein Gebäude herstellen und dasselbe an den Gewerbetreibenden vermieten kann, ist als Privat- und nicht ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren