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BFH Urteil vom 24.03.1959 - I 205/57 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Betriebsaufspaltung können Anteile an der Betriebs- GmbH notwendiges Betriebsvermögen der Besitz-Personengesellschaft sein.

2. Die Auflösung der Besitz-Personengesellschaft führt zu keiner Gewinnverwirklichung der GmbH-Anteile an der Betriebs-GmbH; diese tritt erst bei der Veräußerung an Dritte ein.

 

Normenkette

EStG §§ 5, 16

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Anteile an der X.-GmbH, die sich im Besitz der Gesellschafter der zum 31. Dezember 1950 aufgelösten gleichnamigen OHG befunden haben, notwendiges Betriebsvermögen waren und ob die Auflösung der OHG zu einem Veräußerungsgewinn bei diesen Anteilen geführt hat.

Anläßlich einer im Jahre 1955 durchgeführten Betriebsprüfung stelle der Prüfer fest, am 18. November 1946 sei die GmbH gegründet worden. Sie habe die Geschäfte der OHG übernommen und fortgeführt. An der GmbH (Stammkapital 30 000 RM) seien "Vater und Sohn sowie die Mutter mit je 10 000 RM beteiligt". Seit der Gründung der GmbH habe die OHG ihre Geräte der GmbH - bis 20. Juni 1948 unentgeltlich, ab 21. Juni 1948 gegen Entgelt - zum Gebrauch überlassen. Durch Vereinbarung vom 6. Oktober 1950 habe die OHG Geräte und Baumaterial, ihren Firmennamen und Kundenkreis an die GmbH verkauft. Mit Wirkung vom 31. Dezember 1950 sei die OHG am 12. Januar 1951 im Handelsregister gelöscht worden. Die OHG habe die GmbH-Anteile ihrer beiden Gesellschafter nicht als Betriebsvermögen ausgewiesen. Die GmbH-Anteile seien jedoch notwendiges Betriebsvermögen. Die Betriebe hätten sich gegenseitig gestützt und ergänzt.

Das Finanzamt folgte dem Betriebsprüfer und berichtigte den einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid für 1950. Hierbei blieb der laufende Gewinn unverändert, es wurde jedoch hinsichtlich der GmbH-Anteile ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn angenommen. Die Sprungberufung hatte keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Bfin.), die das Vorliegen einer neuen Tatsache verneinte, war das Finanzgericht der Ansicht, der Sachverhalt sei erst anläßlich der Betriebsprüfung festgestellt worden. Es liege ein Fall der Betriebsaufspaltung vor; die Bfin. habe somit eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt. Die GmbH-Anteile seien als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen. Mit der Rechtsbeschwerde bestreitet die OHG das Vorliegen neuer Tatsachen und damit die Zulässigkeit der Berichtigungsveranlagung. Außerdem rechtfertige die Annahme, die GmbH sei aus der OHG hervorgegangen, nicht, die GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen der OHG anzusehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie des Gewinnfeststellungsbescheides vom 26. November 1956 und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheides für 1950.

Die Frage, ob durch die Betriebsprüfung neue Tatsachen festgestellt wurden, welche die Berichtigung des einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides für 1950 rechtfertigen, kann unentschieden bleiben. Der Auffassung der Vorbehörden, die Auflösung der OHG habe bei den GmbH-Anteilen zur Gewinnverwirklichung geführt, kann nicht gefolgt werden.

Der Reichsfinanzhof hat Wirtschaftsgüter dann als notwendiges Betriebsvermögen angesehen, wenn sie eine wesentlichen Grundlage des Betriebes bilden, dem sie dienen (Urteil VI A 1949/29 vom 22. Oktober 1931, RStBl 1932 S. 388; VI A 473/37 vom 29. September 1937, RStBl 1937 S. 1204; VI 724/37 vom 22. Juni 1938, RStBl 1938 S. 850). In anderen Urteilen hat er für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und für Grundstücke aus dem organischen Zusammenhang oder aus den engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen zwei Unternehmen (Einzelfirma - Kapitalgesellschaft) geschlossen, die betreffenden Wirtschaftsgüter seien notwendiges Betriebsvermögen (Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 311/37 vom 16. Juni 1937, RStBl 1937 S. 1007; VI 765/37 vom 19. Januar 1938, RStBl 1938 S. 316). Diese Rechtsprechung hat auch hinsichtlich der GmbH-Anteile bei der Betriebsaufspaltung Bedeutung. Man wird hier hinsichtlich der GmbH-Anteile notwendiges Betriebsvermögen dann annehmen müssen, wenn die neugegründete Kapitalgesellschaft dem Gewerbebetrieb der Einzelfirma (Personengesellschaft) dient, wie es in der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 311/37 dargestellt ist. Ob notwendiges Betriebsvermögen auch dort anzunehmen ist, wo eine OHG nur noch, wie im Streitfalle, Anlagevermögen an die GmbH verpachtet, insbesondere dort, wo es sich nur noch um einen Teil des Anlagevermögens handelt (siehe insbesondere die Fälle der Verpachtung eines Grundstückes an eine Kapitalgesellschaft in Verbindung mit einer Betriebsaufspaltung in den Entscheidungen des Reichsfinanzhofs VI 96/42 vom 1. Juli 1942, RStBl 1942 S. 1081 und des Obersten Finanzgerichtshofs III 6/49 vom 30. März 1949, Steuer und Wirtschaft 1949 Nr. 48) , kann zweifelhaft sein. Die Rechtsprechung hat die Frage bisher noch nicht entschieden. Der Streitfall macht es nicht notwendig, zu ihr endgültig Stellung zu nehmen.

Die vorliegenden Akten der aufgelösten OHG lassen keinen sicheren Schluß zu, ob die GmbH-Anteile notwendiges Betriebsvermögen waren. Denn die Art der Durchführung der von den Vorbehörden angenommenen Betriebsaufteilung ist im einzelnen - die überlassung der Baugeräte zum Gebrauch ausgenommen - an Hand der Akten nicht feststellbar. Aber selbst wenn man unterstellt, die Anteile seien notwendiges Betriebsvermögen geworden, hat die Auflösung der OHG hinsichtlich der GmbH-Anteile nicht zu einem Veräußerungsgewinn geführt. Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Urteile VI A 805/31 vom 3. Februar 1932, RStBl 1932 S. 464, Slg. Bd. 30 S. 187; VI A 434/30 vom 9. Mai 1933, RStBl 1933 S. 999, Slg. Bd. 33 S. 276, und VI A 1559/32 vom 12. April 1934, RStBl. 1934 S. 838, Slg. Bd. 36 S. 171) bewirkt erst die Veräußerung der Anteile an fremde Personen, nicht bereits die Auflösung der OHG, wie im Streitfalle, die Gewinnverwirklichung. Diese kommt in nachträglichen gewerblichen Einkünften im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes zum Ausdruck. Siehe hierzu auch Blümich-Falk, Erläuterungsbuch zum Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., S. 799, § 16 Anm. 4a. Die nach dem Verkauf ihrer Geräte und Maschinen erfolgte Auflösung der OHG stellt keine Veräußerung der Anteile im Sinne dieser Rechtsauffassung dar. Diese bleiben bis zu ihrer Veräußerung an Dritte gewerbliches Vermögen der früheren Gesellschafter. Die bei der überführung einer Einzelfirma in eine GmbH vom Reichsfinanzhof hinsichtlich der GmbH-Anteile aufgestellten Grundsätze müssen auch dort angewendet werden, wo Anlagevermögen zunächst zurückbehalten und erst später in die GmbH eingebracht wird.

Unter diesen Umständen kann auch dahingestellt bleiben, ob die Bewertung der GmbH-Anteile zum 21. Juni 1948 mit § 4 des Dritten D-Markbilanzergänzungsgesetzes im Einklang steht.

Der Streitwert für das gesamte Rechtsmittelverfahren war gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 207/55 U vom 9. Oktober 1956 (BStBl 1956 III S. 382, Slg. Bd. 63 S. 484) mit 30% des streitigen Gewinns auf 21 053 DM festzustellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409342

BStBl III 1959, 289

BFHE 1960, 72

BFHE 69, 72

DB 1959, 813

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