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BFH Urteil vom 23.11.2004 - IX R 2/04 (NV) (veröffentlicht am 23.02.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zuordnung von Schuldzinsen bei gemischt genutztem Grundbesitz

 

Leitsatz (NV)

Die Zinsen für ein Darlehen stehen nicht in dem notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem vermieteten Teil eines gemischt genutzten Gebäudes, wenn dessen gesamte Anschaffungskosten einheitlich über ein Zwischenfinanzierungskonto beglichen und das Darlehen dazu verwendet wird, den Zwischenkredit zurückzuführen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 04.07.2003; Aktenzeichen 9 K 5532/99 E)

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --Eheleute-- erwarben im Streitjahr (1993) ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude. Der Gebäudeteil 21 umfasst 156 qm und sollte selbstgenutzt, der Gebäudeteil 21a umfasst 75 qm und sollte vermietet werden. Bereits im Kaufvertrag teilten die Vertragsparteien den Kaufpreis von insgesamt 950 000 DM in Höhe von 626 667 DM auf das Objekt 21 und zu 313 333 DM auf den Gebäudeteil 21a auf. Die Kläger nahmen zwei Darlehen zu insgesamt 279 000 DM auf, die nach dem Darlehensvertrag der Finanzierung des Objekts 21a dienen sollten. Den übrigen Kaufpreis finanzierten die Kläger mit eigenen Mitteln. Im November 1993 überwies der Kläger den gesamten Kaufpreis von einem Kontokorrentkonto auf das Notaranderkonto. Die kreditgewährende Bank überwies später die Darlehen in zwei Beträgen auf das Kontokorrentkonto.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr die gesamten Schuldzinsen aus den Darlehen einschließlich Disagien bei den Einkünften aus der Vermietung des Objekts 21a geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dem auch im Einspruchsverfahren nicht und teilte die Schuldzinsen anteilig auf.

Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) spricht der Umstand, dass der Kläger den Gesamtskaufpreis vorab von seinem Kontokorrentkonto auf das Notaranderkonto überwiesen hat, nicht gegen einen Zusammenhang von Anschaffungskosten und Kreditaufnahme. Der Kläger habe dadurch lediglich aus abrechnungstechnischen Gründen kurzfristig ein Zwischendarlehen aufgenommen.

Hiergegen richtet sich die Revision, mit der das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- i.V.m. § 21 Abs. 1 EStG) rügt. Die Vorentscheidung stelle den wirtschaftlichen Zusammenhang von Anschaffungskosten und Darlehen ohne Rücksicht auf das tatsächliche Auszahlungsverhalten her und stehe damit in Widerspruch zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juli 2002 IX R 65/00 (BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389).

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG verletzt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG, indem es den wirtschaftlichen Zusammenhang der geltend gemachten Schuldzinsen lediglich mit den Anschaffungskosten des zur Vermietung bereitstehenden Grundstücksteils bejaht.

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. So verhält es sich, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das tatsächlich zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden ist. Der wirtschaftliche Zusammenhang kann nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden.

a) Dient ein Gebäude --wie hier-- nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen   nur anteilig  als Werbungskosten abziehbar (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. März 2003 IX R 38/00, BFH/NV 2003, 1049, m.w.N.).

b) In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet und diese gesondert zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt (z.B. BFH in BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, m.w.N.). Daran fehlt es, wenn er die gesamten Anschaffungskosten des gemischt genutzten Gesamtgebäudes einheitlich über ein Zwischenfinanzierungskonto begleicht und das gesondert aufgenommene Darlehen lediglich dazu verwendet, den Zwischenkredit zurückzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154, und in BFH/NV 2003, 1049).

2. Nach diesen Maßstäben hat die Revision Erfolg. Die Kläger können die Schuldzinsen nicht in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen, weil sie die Anschaffungskosten des Objekts 21a nicht mit den für diesen Gebäudeteil aufgenommenen Darlehen beglichen haben. Sie haben nämlich den gesamten Kaufpreis von einem Kontokorrentkonto auf das Notaranderkonto überwiesen. Damit fließen auch die Eigenmittel in die Gesamtfinanzierung ein. Die erst anschließend auf das Kontokorrentkonto überwiesenen Darlehensmittel führen diesen Kredit zurück (den Kontokorrentkredit), zahlen aber nicht die Anschaffungskosten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz reicht es hierfür nicht aus, wenn die Kläger Darlehen aufnehmen, die sich auf den vermieteten Grundstücksteil beziehen. Sie müssen mit den so aufgenommenen Darlehensmitteln auch den anteiligen Kaufpreis entrichten. Der Zuordnungszusammenhang ist aber unterbrochen, wenn das Auszahlungsverhalten der Kläger mit ihrer Zurechnungsentscheidung nicht übereinstimmt.

3. Weil das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, muss die Vorentscheidung aufgehoben werden. Die Klage ist abzuweisen. Das FA hat die Schuldzinsen zutreffend nur anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung des Gebäudeteiles 21a abgezogen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1319230

BFH/NV 2005, 694

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