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BFH Urteil vom 23.11.1967 - IV R 173/67

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Leitsatz (amtlich)

Bei der Veräußerung des Betriebs (§ 16 EStG) geht der Veräußerungserlös mit der Folge der Entnahme auch dann in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen über, wenn er ihn in einem anderen Betrieb gleicher Einkunftsart verwendet.

 

Normenkette

EStG 1958 § 4 Abs. 1 S. 2, § 10a Abs. 2, § 16; EStDV 1958 § 46 Abs. 5

 

Tatbestand

Der Revisionskläger (Stpfl.) veräußerte am 28. Februar 1959 seine Apotheke in B. Streitig ist, ob bei der gesonderten Feststellung des Gewinns aus dieser Apotheke u. a. auch eine Entnahme in Höhe des Veräußerungserlöses festgestellt werden mußte. Der Stpfl. bestreitet das, weil er schon Anfang 1959, also noch vor der Veräußerung dieser Apotheke, Vorbereitungen zur Einrichtung einer neuen Apotheke in N. getroffen habe, die am 1. Juni 1959 eröffnet worden sei.

Das FA und das FG gingen davon aus, daß die Entnahme, über deren Höhe kein Streit besteht, im gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid für 1959 festzustellen war. Das FG führt hierzu im wesentlichen aus: Der Stpfl. verkenne, daß es bei der gesonderten Feststellung nur auf die Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betrieb der Apotheke ankomme. Es könne in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden, daß diese Entnahme etwa bei Anwendung des § 10a Abs. 2 EStG mit Einlagen aus anderen Betrieben verrechnet werden könne. Das sei Sache der Einkommensteuerveranlagung. Die Vorschrift des § 46 Abs. 5 EStDV bestimme, daß als Entnahme auch die Veräußerung des Betriebes im ganzen gelte. Dies ergebe sich auch aus § 10a Abs. 2 Satz 3 EStG. Es sei dem Gericht verwehrt, Ermittlungen über die Behauptung des Stpfl. anzustellen, er habe bereits im Februar 1959 mit der Vorbereitung seines anderen Gewerbebetriebs begonnen und den Veräußerungserlös sogleich in diesen Betrieb eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des Stpfl. ist nicht begründet.

Dem Stpfl. ist darin zuzustimmen, daß auch im gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren nach § 6 der Verordnung über die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Januar 1944 (RGBl I S. 11) zu prüfen ist, ob bei Wirtschaftsgütern, die der Stpfl. aus dem Betrieb in einen anderen ihm gehörigen Betrieb überführt, deshalb keine Entnahme vorliege, weil die Wirtschaftsgüter den betrieblichen Bereich nicht verlassen hätten (vgl. besonders Urteil des BFH VI 19/63 U vom 7. Februar 1964, BFH 79, 264, BStBl III 1964, 328). Trotzdem hat die Revision des Stpfl. keinen Erfolg.

Denn der Erlös aus der Veräußerung der Apotheke (§ 16 EStG) wurde Privatvermögen, gleichgültig ob er in eine schon zum Zeitpunkt der Veräußerung bestehende oder in eine erst später neu gegründete andere Apotheke des Stpfl. überführt wurde. Es ist begriffsnotwendig ausgeschlossen anzunehmen, der Veräußerungserlös sei Betriebsvermögen geblieben. Mit der Veräußerung endete die betriebliche Tätigkeit des Stpfl., soweit es sich um den Betrieb der Apotheke handelte. Die Forderung auf den Veräußerungserlös ging ebenso wie der Erlös selbst in dem Zeitpunkt in das Privatvermögen über, in dem das veräußerte Betriebsvermögen dem Stpfl. nicht mehr gehörte. Von diesem Zeitpunkt ab bestand für den Stpfl. keine Möglichkeit, Wirtschaftsgüter aus dem veräußerten Betriebsvermögen, sei es diese selbst oder den an ihre Stelle tretenden Veräußerungserlös, unmittelbar in ein anderes ihm gehöriges Betriebsvermögen zu überführen. Die Grundsätze, nach denen der Stpfl. Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens ohne Entnahme in einem anderen Betrieb verwenden kann, gelten nicht für den Erlös aus dem Verkauf des ganzen Betriebs. Auf dieser Auffassung beruhen auch die Vorschriten in § 10a Abs. 2 EStG und § 46 Abs. 5 EStDV, wonach die Veräußerung des Betriebs als Entnahme gilt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412848

BStBl II 1968, 93

BFHE 1968, 378

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