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BFH Urteil vom 23.10.1985 - II R 111/83

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Leitsatz (amtlich)

Die Verpflichtung eines Grundstücksverkäufers, dem Käufer neben dem Grundstückseigentum auch den Anspruch (gegen eine Versicherung) auf Entschädigung wegen eines Gebäudebrandes auf dem Grundstück zu übertragen, unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.

 

Orientierungssatz

Der Grunderwerbsteuer soll --entsprechend dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG-- nur der Rechtsverkehr mit Grundstücken unterliegen. Bloße Geldforderungen sind selbst dann unerheblich, wenn sie gemäß § 96 BGB als Bestandteile des Gebäudes dessen rechtliches Schicksal teilen.

 

Normenkette

GrEStG HA 1966 § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG HA 1966 § 2 Abs. 1 Nr. 2; GrEStG HA 1966 § 20 Abs. 1; BGB § 96

 

Tatbestand

I. Der Kläger kaufte 1975 ein Grundstück in Hamburg. Als Kaufpreis wurden X DM vereinbart.

Auf dem Grundstück hatte ein Gebäude gestanden, welches vor Abschluß des Kaufvertrages durch Brand vernichtet worden war. Dementsprechend heißt es in dem Kaufvertrag, die Hamburger Feuerkasse habe "die Restschadensumme ... mit einem Betrag von Y DM ... anerkannt". Der Verkäufer trete seine Rechte aus dem Schadensfall, insbesondere den Anspruch auf Auszahlung der Restschadensumme, an den Kläger ab. Dieser verpflichte sich, die Versicherungssumme an den Verkäufer zu zahlen bzw. zu erstatten.

Die Steuer berechnete das FA nach einer Gegenleistung von Z DM; diese setze sich zusammen aus dem vereinbarten Kaufpreis von X DM und den vom Kläger außerdem an den Verkäufer zu zahlenden Y DM (Erstattung der Restschadensumme). Die Steuer sei --wie in dem Steuerbescheid vermerkt wird-- auch von dieser letztgenannten Zahlung zu berechnen, weil der Anspruch auf die Brandentschädigung gemäß § 96 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und § 12 des Hamburger Feuerkassengesetzes Grundstücksbestandteil sei.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Die Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Es schloß sich der Ansicht des FA an, daß nach der gesetzlichen Regelung des Hamburger Feuerkassengesetzes vom 16.Dezember 1929 i.d.F. vom 10.Juli 1973 der Anspruch auf die Brandentschädigung mit dem Grundstückseigentum verbunden sei. Den § 11 Satz 1, § 42 Abs.2, § 44 Abs.2, § 51 Abs.1, §§ 52 und 54 des Gesetzes sei zu entnehmen, daß der jeweilige Grundstückseigentümer aus der Versicherung berechtigt und verpflichtet werde. Der Anspruch auf die Brandentschädigung sei daher kraft Gesetzes auf den Kläger übergegangen und habe nicht an diesen abgetreten werden müssen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger weiterhin sein Klageziel, nämlich die Berechnung der Grunderwerbsteuer lediglich nach dem vereinbarten Kaufpreis von X DM.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet.

§ 1 Abs.1 GrEStG erfaßt Rechtsvorgänge nur insoweit, als sie sich auf (inländische) Grundstücke beziehen. Dabei knüpft das Gesetz zwar grundsätzlich an den Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts an (§ 2 Abs.1 Satz 1 GrEStG). In bestimmter Hinsicht sind aber der Besteuerung engere Grenzen gezogen. Das folgt aus dem Sinn der Nummer 2 des § 2 Abs.1 GrEStG. Diese Vorschrift ist Ausdruck des Grundsatzes, daß --mit den in Abs.2 genannten Ausnahmen-- nur der Rechtsverkehr mit Grundstücken der Steuer unterliegen soll und daß bloße Geldforderungen daher selbst dann grunderwerbsteuerrechtlich unerheblich sind, wenn sie gemäß § 96 BGB als Bestandteile eines Grundstückes dessen rechtliches Schicksal teilen (vgl. die Begründung zum GrEStG 1940, RStBl 1940, 393).

Entsprechend diesem Rechtsgedanken des § 2 Abs.1 Nr.2 GrEStG unterliegt im vorliegenden Fall die Verpflichtung zur Übertragung des Anspruches auf die Brandentschädigung nicht der Grunderwerbsteuer. Die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der Y DM an den Grundstücksverkäufer zählt daher nicht zur Gegenleistung im Sinne des § 20 Abs.1 GrEStG.

Der Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG-Urteil, die Einspruchsentscheidung und der Steuerbescheid sind aufzuheben. Die Steuer ist gemäß § 23 Abs.1 GrEStG festzusetzen auf 7 v.H. des vereinbarten Kaufpreises.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60833

BStBl II 1986, 189

BFHE 145, 238

BFHE 1986, 238

BB 1986, 723-724 (ST)

DB 1986, 841-842 (ST)

DStR 1986, 199-199 (ST)

HFR 1986, 247-248 (ST)

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