Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 23.08.2000 - I R 107/98

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelmäßig keine Stundung einbehaltener Kapitalertragsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entrichtung der aufgrund einer Gewinnausschüttung einbehaltenen Kapitalertragsteuer bedeutet regelmäßig keine "erhebliche Härte" i.S. des § 222 Satz 1 AO 1977 für den Dividendenschuldner.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 168, 222 Sätze 1, 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Sätze 1, 3, 5, Abs. 2; KStG § 27 Abs. 3 S. 1; KStR 1995 Abschn. 77 Abs. 6

 

Verfahrensgang

FG Köln (EFG 1999, 7; LEXinform-Nr. 0146966)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, deren Einkünfte im Wesentlichen aus den Ausschüttungen zweier Tochter-GmbH stammen.

Am 4. Juli 1996 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin, den Gewinn für das Geschäftsjahr 1995 an die Gesellschafter der Klägerin zum 2. September 1996 auszuschütten. Mit Beschluss vom 2. September 1996 wurde als Tag der Ausschüttung der 30. September 1996 bestimmt. U.a. infolge der Körperschaftsteuerminderung aufgrund der Herstellung der Ausschüttungsbelastung rechnete die Klägerin mit einer Erstattung von Körperschaftsteuer für 1995. Mit am 13. September 1996 ergangenem Körperschaftsteuerbescheid für 1995 stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) die Ausschüttungsbelastung mangels Abflusses der Ausschüttung nicht her (Abschn. 77 Abs. 6 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995 ―KStR 1995―).

Am 9. Oktober 1996 meldete die Klägerin die Kapitalertragsteuer 09/96 an und beantragte deren teilweise Verrechnung mit der aufgrund der Herstellung der Ausschüttungsbelastung zu erwartenden Körperschaftsteuererstattung (sog. Verrechnungsstundung). Mit geändertem Körperschaftsteuerbescheid vom 4. November 1996 berücksichtigte das FA zwar die Ausschüttungsbelastung, lehnte jedoch die beantragte Verrechnungsstundung ab. Für den Zeitraum vom 11. Oktober 1996 bis 10. Dezember 1996 setzte das FA gegen die Klägerin Säumniszuschläge fest.

Die Klage mit dem Begehren, das FA zu verpflichten, den Antrag auf Verrechnungsstundung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) erneut zu bescheiden, hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 1999, 7).

Das FA rügt mit seiner Revision Verletzung des § 222 der Abgabenordnung (AO 1977) und beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision des FA zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

Voraussetzung für eine Stundung von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis ist, dass die Einziehung für den Schuldner eine "erhebliche Härte" bedeuten würde (§ 222 Satz 1 AO 1977). Der Senat lässt im Streitfall dahinstehen, ob unter den Ausdruck "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis" i.S. des § 222 Satz 1 AO 1977 auch der Abzug und die Entrichtung von für fremde Rechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer fällt (verneinend: Senatsurteil vom 24. März 1998 I R 120/97, BFHE 186, 98, BStBl II 1999, 3). Selbst wenn man diese Rechtsfrage bejahen wollte, fehlt es auf Seiten des Entrichtungsschuldners an einer erheblichen Härte i.S. des § 222 Satz 1 AO 1977. Die Kapitalertragsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Ihr Schuldner ist in Fällen wie dem Streitfall der Dividendengläubiger (Anteilseigner und Steuerpflichtiger). Die Klägerin behält als Entrichtungsschuldner die Kapitalertragsteuer lediglich für Rechnung des Anteilseigners ein. Für sie bedeutet die Entrichtung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer die "Abführung fremden Geldes". Die Tatsache, dass der Entrichtungsschuldner nur fremdes Geld abzuführen hat, schließt die Annahme einer "erheblichen Härte" i.S. des § 222 Satz 1 AO 1977 für ihn regelmäßig aus (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1990 I R 115/86, BFH/NV 1990, 757). Die Ablehnung einer entsprechenden Verrechnungsstundung bedeutet deshalb regelmäßig eine sachgerechte Ermessensausübung durch das FA.

Der Senat pflichtet auch nicht den verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin bei, die in der Versagung der Verrechnungsstundung eine "Erdrosselung des Entrichtungsschuldners" im Falle der verzögerten Erstattung von Körperschaftsteuer infolge der Herstellung der Ausschüttungsbelastung sieht. Die Kapitalertragsteuer ist eine zu Lasten der Gesellschafter erhobene Steuer. Sie entsteht durch die Fassung des Gewinnverteilungsbeschlusses und die ihr folgende Ausschüttung. Eine etwaige "Erdrosselung des Entrichtungsschuldners" beruht deshalb nicht auf der Entrichtungsschuld als solcher, sondern sie entsteht allenfalls schon vorher durch den Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter. Durch diesen wird Eigenkapital der Gesellschaft in Fremdkapital umgewandelt. Hierin liegt bereits der potentiell erdrosselnd wirkende Eingriff in das Vermögen der Gesellschaft. Erst als Folge dieser Umwandlung entsteht auf Seiten der Klägerin die steuerrechtliche Verpflichtung, das Fremdkapital teilweise zur Erfüllung der Steuerschulden der Gesellschafter verwenden zu müssen. Dieser Entrichtungsschuld kommt für sich genommen keine erdrosselnde Wirkung mehr zu.

Auch der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung kann keine Stundung rechtfertigen, wenn bereits der Tatbestand des § 222 Satz 1 AO 1977 nicht erfüllt ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 510228

BFH/NV 2001, 220

BStBl II 2001, 742

BFHE 193, 17

BFHE 2001, 17

BB 2000, 2619

DB 2000, 2565

DStR 2000, 2127

DStRE 2001, 45

HFR 2001, 102

StE 2000, 776

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Inanspruchnahme für nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Der BFH hat klargestellt, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb "Dritter" i.S.d. § 171 Abs. 15 AO ist. Des Weiteren hat der BFH entscheiden, dass die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO sachlich auf den im angefochtenen Bescheid festgesetzten Anspruch und persönlich auf die Person des Anfechtenden beschränkt ist.


BFH: Tantiemezahlungen an den Minderheitsaktionär als verdeckte Gewinnausschüttung
Gehalt Geld Gehaltserhöhung
Bild: AdobeStock

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär der AG ist, genügt nur dann dem Fremdvergleich nicht, wenn die Umstände des Einzelfalles eindeutig darauf schließen lassen, dass sich der Aufsichtsrat bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet hat.


BFH: Verzinsung von zu erstattenden Kapitalertragsteuerbeträgen
Münzgeld und Geldscheine
Bild: Boris Zerwann

Erstattungsbeträge zur Kapitalertragsteuer gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b EStG und Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) sind nach dem Unionsrecht zu verzinsen, wenn dem Anteilseigner vom BZSt die Erstattung der Kapitalertragsteuer unter Bezugnahme auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 ohne Anhaltspunkte, die auf eine missbräuchliche Gestaltung im Einzelfall hindeuten, vorenthalten wird.


Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


FG Köln 14 K 1395/97
FG Köln 14 K 1395/97

  Nachgehend BFH (Urteil vom 23.08.2000; Aktenzeichen I R 107/98)   Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin wegen zu erwartender Steuererstattungen eine Verrechnungsstundung des Anspruchs auf Abführung einbehaltener ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren