Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 23.08.1963 - VI 81/62 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wer ein Wohngebäude im Wege einer Schenkung unter Auflage erwirbt, kann die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG in demselben Umfang in Anspruch nehmen, wie sie der Schenker in Anspruch nehmen könnte.

Bei einer gemischten Schenkung stehen dagegen dem Erwerber die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG nicht zu, weil er nicht das Grundstück in vollem Umfang unentgeltlich erwirbt.

Zur bürgerlich-rechtlichen Abgrenzung von "Schenkung unter Auflage" und "gemischter Schenkung".

 

Normenkette

EStG § 7b

 

Tatbestand

Der Bf. hat von seiner Mutter im Jahre 1956 "im Wege vorweggenommener Erbfolge" ein bebautes Grundstück übertragen erhalten. Er hat die auf dem Grundstück ruhenden Lasten übernommen und seiner Mutter das lebenslängliche Nutznießungsrecht an dem Grundstück eingeräumt. In seiner Einkommensteuererklärung 1957 beantragte er, ihm die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG in gleicher Weise zu gewähren, wie sie seiner Mutter zugestanden hätten. Das Finanzamt versagte dem Bf. die erhöhten Absetzungen, weil es das Gebäude nicht errichtet, sondern erworben habe. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

Mit seiner Rb. rügt der Bf. unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Nach seiner Ansicht hat ihm das Finanzgericht die erhöhten Absetzungen zu Unrecht versagt.

Der Bundesminister der Finanzen, der dem Verfahren gemäß § 287 Ziff. 2 AO beigetreten war, hält den Antrag des Bf. für gerechtfertigt. Er ist mit dem Senat (Urteil VI 206/59 U vom 19. Dezember 1960, BStBl 1961 III S. 37, Slg. Bd. 72 S. 97) der Auffassung, daß die Berechtigung, die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG in Anspruch zu nehmen, auf den unentgeltlichen Erwerber ohne Rücksicht darauf übergeht, ob Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolge vorliegt. Gemäß diesem Grundsatz will er die erhöhten Absetzungen auch dem Rechtsnachfolger zubilligen, dessen Erwerb sich auf eine Schenkung unter Auflage gründete. Anders liegt es nach seiner Auffassung bei gemischten Schenkungen, weil hier wenigstens teilweise ein entgeltlicher Erwerb vorliege.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. muß zur Aufhebung der Vorentscheidungen führen.

Wie der Senat bereits in dem Urteil VI 206/59 U (a. a. O.) dargelegt hat, geht die Berechtigung zur Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG nicht bloß auf den Erben, sondern auch auf seinen Einzelrechtsnachfolger über, wenn dessen Erwerb unentgeltlich ist. Mit dem Bundesminister der Finanzen ist der Senat der Auffassung, daß ein Fall unentgeltlicher Einzelrechtsnachfolge - dem bürgerlichen Recht entsprechend - auch ein Erwerb auf Grund einer Schenkung unter Auflage ist, nicht dagegen ein Erwerb auf Grund einer gemischten Schenkung.

Ob eine Schenkung unter Auflage oder eine gemischte Schenkung vorliegt, ist allerdings, wie der Bundesminister der Finanzen ausführt, im Einzelfall unter Umständen schwer abgrenzbar. Das entscheidende Merkmal ist das Verhältnis, in dem die Leistungen der Beteiligten zueinander stehen. Stehen die Leistungen einander im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gegenüber, so liegt eine gemischte Schenkung vor. Ist dagegen die Leistung des einen Beteiligten die Hauptsache, die des anderen nur Nebensache, ohne miteinander als Leistung und Gegenleistung verknüpft zu sein, so liegt eine Schenkung unter Auflage vor (Kommentar der Reichsgerichtsräte zum BGB, 10. Auflage, Anm. A zu § 525; Soergel-Siebert, BGB, 9. Auflage, Anm. 2 zu § 525). "Auflage" ist die Verpflichtung zu einer Leistung nicht "für" die Zuwendung, sondern "aus dem Wert" des zugewendeten Gegenstandes (Staudinger, Kommentar der Reichsgerichtsräte zum BGB, 11. Auflage, Anm. 4 zu § 525; Soergel-Siebert, a. a. O., Anm. 3 zu § 525). Mit dem Bundesminister der Finanzen kann man im allgemeinen eine Schenkung unter Auflage bejahen, wenn der Erwerber auch der voraussichtliche Erbe ist und lediglich Schulden, die mit dem übertragenen Wirtschaftsgut zusammenhängen, übernimmt (vgl. auch Abschn. 53 Abs. 3 EStR 1962).

Nach diesen Grundsätzen sieht der Senat mit dem Bundesminister der Finanzen keine Bedenken, im Streitfall eine Schenkung unter Auflage anzunehmen. Es handelte sich um ein Rechtsgeschäft zwischen Mutter und Sohn. Die Mutter war der gebende Teil; ihre Leistung war die entscheidende und die hauptsächliche. Was der Sohn leistete, nämlich die übernahme der Lasten und die Bestellung des Nutzungsrechts, leistete er aus dem ihm geschenkten Grundstück. Ob gegen die Annahme einer Schenkung unter Auflage dann Bedenken bestehen, wenn der Wert der vom "Beschenkten" übernommenen Leistungen über dem Wert des "geschenkten" Gegenstands liegt, kann hier dahingestellt bleiben; denn der Streitfall gibt keinen Anlaß zu solchen Bedenken.

Dem Bundesminister der Finanzen ist auch darin zuzustimmen, daß das lebenslängliche Nutzungsrecht, das der Bf. seiner Mutter einräumte, dieser nicht die Stellung einer wirtschaftlichen Eigentümerin gibt. Wer an einem Gegenstand ein lebenslängliches Nutzungsrecht hat, ist in der Regel nicht Eigenbesitzer, sondern nur Fremdbesitzer.

Die Vorentscheidungen waren danach wegen unrichtiger Anwendung von § 7 b EStG aufzuheben. Dem Senat erschien es zweckmäßig, die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen, das die Steuer nach den dargelegten Grundsätzen im Einspruchsverfahren festzusetzen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410926

BStBl III 1963, 484

BFHE 1964, 450

BFHE 77, 450

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Fehler vermeiden: Rechnungen und Gutschriften richtig buchen
    Rechnungen und Gutschriften richtig buchen

    Vorsteuer sichern, Fehler vermeiden, Kosten sparen! Das neue Buch erklärt Rechnungsprüfung, Kontierung und Buchung praxisnah – von Kleinbetragsrechnungen bis E-Rechnungspflicht. Checklisten und Praxistipps helfen, Fehler frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.


    Einkommensteuergesetz / § 7b Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
    Einkommensteuergesetz / § 7b Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

      (1) 1Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren