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BFH Urteil vom 23.08.1963 - VI 81/62 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wer ein Wohngebäude im Wege einer Schenkung unter Auflage erwirbt, kann die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG in demselben Umfang in Anspruch nehmen, wie sie der Schenker in Anspruch nehmen könnte.

Bei einer gemischten Schenkung stehen dagegen dem Erwerber die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG nicht zu, weil er nicht das Grundstück in vollem Umfang unentgeltlich erwirbt.

Zur bürgerlich-rechtlichen Abgrenzung von "Schenkung unter Auflage" und "gemischter Schenkung".

 

Normenkette

EStG § 7b

 

Tatbestand

Der Bf. hat von seiner Mutter im Jahre 1956 "im Wege vorweggenommener Erbfolge" ein bebautes Grundstück übertragen erhalten. Er hat die auf dem Grundstück ruhenden Lasten übernommen und seiner Mutter das lebenslängliche Nutznießungsrecht an dem Grundstück eingeräumt. In seiner Einkommensteuererklärung 1957 beantragte er, ihm die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG in gleicher Weise zu gewähren, wie sie seiner Mutter zugestanden hätten. Das Finanzamt versagte dem Bf. die erhöhten Absetzungen, weil es das Gebäude nicht errichtet, sondern erworben habe. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

Mit seiner Rb. rügt der Bf. unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Nach seiner Ansicht hat ihm das Finanzgericht die erhöhten Absetzungen zu Unrecht versagt.

Der Bundesminister der Finanzen, der dem Verfahren gemäß § 287 Ziff. 2 AO beigetreten war, hält den Antrag des Bf. für gerechtfertigt. Er ist mit dem Senat (Urteil VI 206/59 U vom 19. Dezember 1960, BStBl 1961 III S. 37, Slg. Bd. 72 S. 97) der Auffassung, daß die Berechtigung, die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG in Anspruch zu nehmen, auf den unentgeltlichen Erwerber ohne Rücksicht darauf übergeht, ob Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolge vorliegt. Gemäß diesem Grundsatz will er die erhöhten Absetzungen auch dem Rechtsnachfolger zubilligen, dessen Erwerb sich auf eine Schenkung unter Auflage gründete. Anders liegt es nach seiner Auffassung bei gemischten Schenkungen, weil hier wenigstens teilweise ein entgeltlicher Erwerb vorliege.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. muß zur Aufhebung der Vorentscheidungen führen.

Wie der Senat bereits in dem Urteil VI 206/59 U (a. a. O.) dargelegt hat, geht die Berechtigung zur Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG nicht bloß auf den Erben, sondern auch auf seinen Einzelrechtsnachfolger über, wenn dessen Erwerb unentgeltlich ist. Mit dem Bundesminister der Finanzen ist der Senat der Auffassung, daß ein Fall unentgeltlicher Einzelrechtsnachfolge - dem bürgerlichen Recht entsprechend - auch ein Erwerb auf Grund einer Schenkung unter Auflage ist, nicht dagegen ein Erwerb auf Grund einer gemischten Schenkung.

Ob eine Schenkung unter Auflage oder eine gemischte Schenkung vorliegt, ist allerdings, wie der Bundesminister der Finanzen ausführt, im Einzelfall unter Umständen schwer abgrenzbar. Das entscheidende Merkmal ist das Verhältnis, in dem die Leistungen der Beteiligten zueinander stehen. Stehen die Leistungen einander im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gegenüber, so liegt eine gemischte Schenkung vor. Ist dagegen die Leistung des einen Beteiligten die Hauptsache, die des anderen nur Nebensache, ohne miteinander als Leistung und Gegenleistung verknüpft zu sein, so liegt eine Schenkung unter Auflage vor (Kommentar der Reichsgerichtsräte zum BGB, 10. Auflage, Anm. A zu § 525; Soergel-Siebert, BGB, 9. Auflage, Anm. 2 zu § 525). "Auflage" ist die Verpflichtung zu einer Leistung nicht "für" die Zuwendung, sondern "aus dem Wert" des zugewendeten Gegenstandes (Staudinger, Kommentar der Reichsgerichtsräte zum BGB, 11. Auflage, Anm. 4 zu § 525; Soergel-Siebert, a. a. O., Anm. 3 zu § 525). Mit dem Bundesminister der Finanzen kann man im allgemeinen eine Schenkung unter Auflage bejahen, wenn der Erwerber auch der voraussichtliche Erbe ist und lediglich Schulden, die mit dem übertragenen Wirtschaftsgut zusammenhängen, übernimmt (vgl. auch Abschn. 53 Abs. 3 EStR 1962).

Nach diesen Grundsätzen sieht der Senat mit dem Bundesminister der Finanzen keine Bedenken, im Streitfall eine Schenkung unter Auflage anzunehmen. Es handelte sich um ein Rechtsgeschäft zwischen Mutter und Sohn. Die Mutter war der gebende Teil; ihre Leistung war die entscheidende und die hauptsächliche. Was der Sohn leistete, nämlich die übernahme der Lasten und die Bestellung des Nutzungsrechts, leistete er aus dem ihm geschenkten Grundstück. Ob gegen die Annahme einer Schenkung unter Auflage dann Bedenken bestehen, wenn der Wert der vom "Beschenkten" übernommenen Leistungen über dem Wert des "geschenkten" Gegenstands liegt, kann hier dahingestellt bleiben; denn der Streitfall gibt keinen Anlaß zu solchen Bedenken.

Dem Bundesminister der Finanzen ist auch darin zuzustimmen, daß das lebenslängliche Nutzungsrecht, das der Bf. seiner Mutter einräumte, dieser nicht die Stellung einer wirtschaftlichen Eigentümerin gibt. Wer an einem Gegenstand ein lebenslängliches Nutzungsrecht hat, ist in der Regel nicht Eigenbesitzer, sondern nur Fremdbesitzer.

Die Vorentscheidungen waren danach wegen unrichtiger Anwendung von § 7 b EStG aufzuheben. Dem Senat erschien es zweckmäßig, die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen, das die Steuer nach den dargelegten Grundsätzen im Einspruchsverfahren festzusetzen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410926

BStBl III 1963, 484

BFHE 1964, 450

BFHE 77, 450

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