Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 23.07.2002 - VIII R 63/00 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld: Keine Doppelberücksichtigung ausbildungsbedingten Mehrbedarfs

 

Leitsatz (NV)

  1. Entsteht einem Kind ausbildungsbedingter Mehrbedarf und erhält es gleichzeitig Geldmittel, die zur Abgeltung dieses Mehrbedarfs geeignet sind, so kommt entweder die Berücksichtigung des Mehrbedarfs im Rahmen des Werbungskostenabzuges oder die Nichtberücksichtigung der zugeflossenen Mittel gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG (jetzt § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG) in Betracht, nicht aber beides.
  2. Eine Mobilitätshilfe, die der Förderung der betrieblichen Berufsausbildung dient, gehört zu den Bezügen eines Kindes.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2-3, 5

 

Verfahrensgang

FG Köln (EFG 2001, 81)

 

Tatbestand

I. Der 1977 geborene Sohn des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) begann im September 1996 eine Ausbildung zum Industriemechaniker. Seine Ausbildungsvergütung betrug im Streitjahr 1998 18 238 DM. Ausweislich seines Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr hatte er Werbungskosten in Höhe von 7 847 DM. Diese setzten sich zusammen aus Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 1 513 DM, Beiträgen zu Berufsverbänden in Höhe von 129 DM, Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 200 DM, Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 5 975 DM sowie sonstigen Werbungskosten in Höhe von 30 DM. Außerdem erhielt der Sohn im Jahr 1998 eine Mobilitätshilfe des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von 4 200 DM.

Die Mobilitätshilfe diente der Förderung der betrieblichen Berufsausbildung. Sie sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass einerseits in Nordrhein-Westfalen weniger freie Ausbildungsstellen als Bewerber vorhanden waren und andererseits der Ausbildungsstellenmarkt von starken regionalen Disparitäten geprägt war. Die Mobilitätshilfe sollte Jugendlichen ohne Ausbildungsplatz die Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung außerhalb ihres Wohnortes erleichtern. Nach dem Bewilligungsbescheid diente sie der Abgeltung der durch die Aufnahme einer weit vom Wohnort entfernten betrieblichen Berufsausbildung entstandenen Mehraufwendungen.

Der Kläger beantragte für das Streitjahr Kindergeld für seinen Sohn und erläuterte dazu, dass die Einkünfte seines Sohnes wegen hoher Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung voraussichtlich den Jahresgrenzbetrag von ―im Streitjahr― 12 360 DM nicht überschreiten würden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) gewährte dem Kläger daraufhin für das Jahr 1998 weiter Kindergeld für seinen Sohn.

Im Oktober 1999 erfuhr der Beklagte durch eine Mitteilung des für die Einkommensbesteuerung des Sohnes zuständigen Finanzamtes, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages für 1998 nicht vorgelegen hätten, weil die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den Jahresgrenzbetrag überschritten hätten. Der Sohn des Klägers habe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 10 391 DM erzielt und öffentliche Ausbildungsbeihilfen in Höhe von 4 200 DM erhalten. Daraufhin hob der Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 1999 unter Berufung auf § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn des Klägers ab Januar 1998 auf und forderte das für Januar bis Dezember 1998 gezahlte Kindergeld in Höhe von 2 640 DM zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 81 abgedruckt.

Der Kläger beantragt, den Aufhebungsbescheid vom 12. Oktober 1999, die Einspruchsentscheidung vom 26. November 1999 und das erstinstanzliche Urteil aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist nicht begründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger im Jahr 1998 kein Kindergeld für seinen Sohn zustand. Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, ist für das Kindergeld berücksichtigungsfähig, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet und eigene Einkünfte und Bezüge in Höhe von ―nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage― nicht mehr als 12 360 DM hat (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 EStG). Der Sohn des Klägers absolvierte während des Jahres 1998 zwar eine Ausbildung, seine eigenen Einkünfte und Bezüge überstiegen jedoch den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag.

a) Der Begriff der Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, unter 1.). Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden.

Danach fällt die Ausbildungsvergütung des Sohnes des Klägers in Höhe von 10 391 DM unter dessen Einkünfte und die Mobilitätshilfe in Höhe von 4 200 DM unter die Bezüge.

b) Der Senat kann offen lassen, ob und inwieweit die Mobilitätshilfe für besondere Ausbildungszwecke bestimmt ist. Nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG sind zwar Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bzw. Einkünfte, die für solche Zwecke verwendet werden, bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes außer Ansatz zu lassen. Der Vorschrift ist jedoch im Streitfall bereits durch den Abzug der in Frage kommenden Aufwendungen ―Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom 14. November 2000 VI R 52/98, BFHE 193, 453, BStBl II 2001, 489, unter 2. b der Gründe), Kosten der doppelten Haushaltsführung (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 78/00, BFH/NV 2001, 1558, unter 2. a der Gründe) und Kosten für Arbeitsmittel― als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Genüge getan.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist zunächst festzustellen, welche finanziellen Mittel (Einkünfte und Bezüge) ein Kind hat, von denen die Lebensführung oder die Berufsausbildung bestritten werden kann. Dieser Betrag ist sodann um Aufwendungen für ausbildungsbedingten Mehrbedarf i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG zu kürzen (BFH-Urteil vom 14. November 2000 VI R 62/97, BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491, unter 2. a der Gründe). Zum ausbildungsbedingten Mehrbedarf gehören solche im Einzelnen nachgewiesenen Aufwendungen, die wegen der Ausbildung zu den Lebenshaltungskosten hinzukommen (BFH-Urteil vom 14. November 2000 VI R 128/00, BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495, unter 2. b der Gründe). Sie orientieren sich dem Grunde und der Höhe nach an den Beträgen, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 77/00, BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12). Die Kürzung geschieht in der Weise, dass der ausbildungsbedingte Mehrbedarf, wenn er mit erzielten steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang steht, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei diesen, und andernfalls gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG von der Summe aus Einkünften und Bezügen abzuziehen ist (Urteil in BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12). Eine doppelte Berücksichtigung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs sowohl im Rahmen des Werbungskostenabzuges als auch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG kommt danach nicht in Betracht (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1558, unter 2.).

c) Eine weitere Kürzung der Einkünfte und Bezüge des Sohnes des Klägers um Aufwendungen, die nicht bereits als Werbungskosten berücksichtigt worden sind, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dabei könnte es sich nur um solche Aufwendungen handeln, die ihrem Grund und ihrer Höhe nach zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung aber nicht berücksichtigt wurden. Derartige Aufwendungen liegen im Streitfall nicht vor. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für Telefon und für Heimfahrten seines Sohnes, soweit sie die Pauschbeträge übersteigen, gehören nicht dazu.

d) Allerdings sind die Einkünfte und Bezüge des Sohnes des Klägers um die Kostenpauschale nach der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Tz. 63.4.2.3. Abs. 4 (BStBl I 2002, 366, 406) in Höhe von 360 DM zu kürzen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unterschritten würde.

2. Der Beklagte war auch berechtigt, die Kindergeldfestsetzung aufzuheben. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorlagen, da dem Beklagten erst nachträglich bekannt geworden war, dass der Sohn des Klägers eine Mobilitätshilfe erhalten hatte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 856071

BFH/NV 2003, 24

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuer ... / 7 Beizufügende Unterlagen
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Einkommensteuergesetz / § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
    Einkommensteuergesetz / § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder

      (1) Kinder sind   1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,   2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren