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BFH Urteil vom 23.06.1988 - IV R 33/86

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Leitsatz (amtlich)

Schließen sich mehrere Rechtsanwälte zu einer Sozietät zusammen, so kann das FA in dem Fall, daß kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter bestellt worden ist, Bescheide über die einheitliche Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit einem der Rechtsanwälte als Empfangsbevollmächtigtem i.S. des § 183 Abs.1 Satz 2 AO 1977 bekanntgeben.

 

Normenkette

AO 1977 § 183 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Rechtsanwälte, die gemeinsam im Rahmen einer Sozietät eine freiberufliche Praxis betreiben. Sie wurden in der Vergangenheit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) gegenüber in gemeinschaftlichen Angelegenheiten regelmäßig durch den Kläger zu 1 vertreten.

Für das Streitjahr 1980 gaben die Kläger trotz einer Aufforderung des FA, die an den Kläger zu 1 adressiert war, eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zunächst nicht ab. Das FA schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen und stellte den Gewinn des Streitjahrs auf insgesamt ... DM fest. Der Gewinnfeststellungsbescheid enthält den Vermerk "für Sozietät A-B-C in X"; er wurde an den Kläger zu 1 adressiert und am 12.November 1982 abgesandt.

Gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom 9.Februar 1983 Einspruch. Während des Einspruchsverfahrens ging die vom Kläger zu 1 unterschriebene Feststellungserklärung beim FA ein. Das FA verwarf den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig.

Mit der Klage machten die Kläger geltend, die Einspruchsfrist habe nicht zu laufen begonnen; denn der Bescheid sei fehlerhaft zugestellt worden. Dem FA habe keine Zustellungsvollmacht auf den Kläger zu 1 vorgelegen. Die Bezeichnung des Klägers zu 1 als Empfangsbevollmächtigter in den Erklärungen für die Vorjahre habe sich nur auf diese Jahre bezogen.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Mit der vom Finanzgericht (FG) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung der Abgabenordnung (AO 1977). Entgegen der Auffassung des FG sei der Kläger zu 1 nicht aufgrund einer Duldungsvollmacht zum Empfang des angefochtenen Bescheids berechtigt gewesen.

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil und den Gewinnfeststellungsbescheid vom 12.November 1982 aufzuheben, den Gesamtbetrag der Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf ... DM festzustellen und ihn dem Kläger zu 1 in Höhe von ... DM, dem Kläger zu 2 in Höhe von ... DM und dem Kläger zu 3 in Höhe von ... DM zuzurechnen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Das FG hat zu Recht entschieden, daß die Kläger die Einspruchsfrist versäumt haben. Der Gewinnfeststellungsbescheid 1980 ist am 15.November 1982 gegenüber allen Klägern wirksam geworden und mit Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat bestandskräftig geworden.

1. Nach § 124 Abs.1 Satz 1 AO 1977 wird ein Verwaltungsakt gegenüber denjenigen, für die er bestimmt ist, oder die von ihm betroffen werden, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihnen bekanntgegeben wird. Ein einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid erlangt volle Wirksamkeit, wenn er allen Beteiligten bekanntgegeben wird (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7.April 1987 VIII R 259/84, BFHE 150, 331, BStBl II 1987, 766, m.w.N.).

a) Zur Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden gegenüber mehreren Personen enthält § 183 AO 1977 Vorschriften, die der Vereinfachung des Bekanntgabeverfahrens dienen sollen. Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf zusammenhängen (§ 183 Abs.1 Satz 1 AO 1977). Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter (§ 183 Abs.1 Satz 2 AO 1977).

b) Im Falle einer von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Anwaltssozietät ist nach § 183 Abs.1 Satz 2 AO 1977 jeder an der Sozietät Beteiligte zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten beim Empfang von Feststellungsbescheiden berechtigt.

Im Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, daß es an einem zur Vertretung Berechtigten fehlt, soweit mehrere Personen nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Ein solcher Fall wird insbesondere bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts angenommen, weil hier gemäß §§ 709, 714 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Regel nur alle Gesellschafter gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12.Aufl., § 183 AO 1977 Tz.10; v.Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 183 AO 1977 Anm.43; Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 15.Aufl., § 183 AO 1977 Anm.3b; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz.404/5). Dieser Auffassung kann sich der Senat jedoch nicht anschließen. Die Regel, daß die Führung der Geschäfte bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht und demgemäß auch eine gemeinsame Vertretungsmacht besteht (§§ 709, 714 BGB), gilt nicht, wenn es um die Bekanntgabe eines für die Gesellschaft oder die Gesellschafter bestimmten Feststellungsbescheids geht.

Es entspricht einem allgemeinen Rechtsprinzip, daß für die Zustellung von Verwaltungsakten im Falle einer Gesamtvertretung durch mehrere gesetzliche Vertreter die Zustellung an einen von ihnen genügt (BFH-Entscheidungen vom 22.Oktober 1976 VI R 137/74, BFHE 120, 148, BStBl II 1976, 762, und vom 6.November 1980 IV R 52/77, BFHE 132, 9, BStBl II 1981, 186; vgl. auch BFH-Urteil vom 23.Januar 1986 IV R 108/85, BFHE 146, 332, BStBl II 1986, 539, zur Bekanntgabe der Buchführungsmitteilung). Das gilt z.B. für die Zustellung eines Steuerbescheids, der für einen Minderjährigen bestimmt ist, an nur einen der beiden gesamtvertretungsberechtigten Elternteile sowie für Zustellungen an nur einen von mehreren gemeinschaftlich Vertretungsberechtigten einer GmbH (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11.Juli 1983 II ZR 114/82, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 57). Dieses allgemeine Rechtsprinzip hat seinen gesetzlichen Ausdruck in § 7 Abs.3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) und dem insoweit fast wörtlich übereinstimmenden § 171 Abs.3 der Zivilprozeßordnung (ZPO) gefunden. Nach § 7 Abs.3 VwZG (bzw. § 171 Abs.3 ZPO) genügt bei mehreren gesetzlichen Vertretern die Zustellung an nur einen von ihnen.

Diese Regeln für die Zustellung gelten auch für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden (BFH-Urteil vom 11.Februar 1987 II R 103/84, BFHE 149, 12, BStBl II 1987, 325, für den Fall der Bekanntgabe eines Grunderwerbsteuerbescheids an nur einen der die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertretenden Gesellschafter). Unerheblich ist dabei, ob es sich, wie im Fall des BFH-Urteils in BFHE 149, 12, BStBl II 1987, 325, um einen gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst gerichteten Bescheid handelt oder --wie im Streitfall-- um die Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit der an einer solchen Gesellschaft Beteiligten. Nach § 183 Abs.1 Satz 2 AO 1977 genügt es bei Fehlen eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten, daß ein zur Vertretung der Gesellschaft Berechtigter vorhanden ist; dieser gilt als Empfangsbevollmächtigter auch der Gesellschafter.

2. Bei dieser Sachlage kann die im Urteil des FG entschiedene Frage, ob der Kläger zu 1 kraft einer Duldungsvollmacht zur Vertretung der übrigen Kläger berechtigt gewesen ist, offenbleiben. Denn jedenfalls ergibt sich in Anwendung der obigen Grundsätze, daß das FA den Feststellungsbescheid vom 12. November 1982 an den Kläger zu 1 adressieren und mit Wirkung für und gegen alle Kläger bekanntgeben durfte. Aus dem Bescheid und der Anlage ergibt sich, daß sich der Bescheid an alle Kläger richtet. Die Ausfertigung des Bescheids enthält auch den für die Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten gemäß § 183 AO 1977 erforderlichen Hinweis, daß die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt (§ 183 Abs.1 Satz 5 AO 1977).

 

Fundstellen

Haufe-Index 62442

BFH/NV 1988, 1

BStBl II 1988, 979

BFHE 154, 203

BFHE 1989, 203

BB 1988, 2374-2374 (LT)

DB 1988, 2547 (KT)

HFR 1989, 122 (LT)

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