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BFH Urteil vom 23.06.1978 - VI R 127/77

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Leitsatz (amtlich)

Besucht ein Steuerpflichtiger, der an einer Fachhochschule für Wirtschaft als ordentlicher Student eingeschrieben ist, nicht nur vereinzelt Vorlesungen seines Fachbereichs, so besteht die widerlegbare Vermutung, daß ihm durch das Studium nicht abziehbare Ausbildungskosten entstehen. Diese Vermutung läßt sich nicht mit der bloßen Behauptung widerlegen, mit dem Studium werde ein Hochschulabschluß nicht angestrebt. Es müssen objektiv nachprüfbare Umstände erkennbar sein, die die Richtigkeit einer solchen Behauptung belegen.

 

Normenkette

EStG 1975 § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die 1938 geborene Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 1975 im Zusammenhang mit der Funkausstellung 6 1/2 Monate als Sachbearbeiterin bei dem Sender Freies Berlin (SFB) und vom 1. bis 31. Dezember 1975 als Auslandskorrespondentin bei der X-GmbH in Berlin beschäftigt. In der restlichen Zeit des Streitjahres war sie arbeitslos. In den Jahren 1972 bis 1974 war sie bei verschiedenen Arbeitgebern als Sekretärin, zum Teil als Chefsekretärin tätig gewesen. In ihrem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1975 bezeichnete sie sich als Sachbearbeiterin, in früheren Anträgen als Sekretärin und Chefsekretärin. Im Streitjahr 1975 war sie als ordentliche Studentin an der Fachhochschule für Wirtschaft eingeschrieben und besuchte regelmäßig Vorlesungen in den Fächern Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Recht, EDV und Rechnungswesen. Sie begehrte, ihre Aufwendungen für den Besuch der Fachhochschule als Werbungskosten (Fortbildungskosten) zu berücksichtigen. Zur Begründung ihres Antrags trug sie vor: Der Besuch der Fachhochschule diene der Vertiefung und Spezialisierung ihrer Kenntnisse im ausgeübten Beruf. Wegen des Überangebots an Fachhochschulabsolventen denke sie nicht daran, ihre Studien an der Fachhochschule mit einem Examen abzuschließen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte es ab, die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen und gewährte statt dessen den Pauschbetrag für Ausbildungskosten in Höhe von 900 DM (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes - EStG - 1975).

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte zur Begründung des in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 417 (EFG 1977, 417) veröffentlichten Urteils aus: Bei der Abgrenzung zwischen den als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Fortbildungskosten und den lediglich begrenzt als Sonderausgaben abziehbaren Ausbildungskosten stelle die Rechtsprechung in erster Linie darauf ab, ob mit den Aufwendungen eine Erweiterung der Kenntnisse im ausgeübten Beruf erstrebt werde, oder ob die Aufwendungen dem Ziel dienten, als Graduierter oder Akademiker eine andere berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung zu erlangen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Dezember 1971 VI R 150/70, BFHE 104, 223, BStBl II 1972, 254; vom 10. Dezember 1971 VI R 160/70, BFHE 104, 231, BStBl II 1972, 255 und vom 29. Mai 1974 VI R 182/71, BFHE 112, 490, BStBl II 1974, 636). Die Tendenz dieser Rechtsprechung, die Kosten eines Hochschulstudiums stets als Ausbildungskosten zu behandeln, werde vom FG mitvertreten. Indessen bereite eine solche Abgrenzung in zunehmendem Maße Schwierigkeiten, je mehr die unterschiedlichen Ausbildungswege einander angeglichen und die Einkommen von Hochschul- und Fachschulabsolventen stärker nach der Branche und individuellen Leistung als nach der Art der absolvierten Examina abgestuft würden. Das Berufsbild einer Sekretärin sei trotz entgegengesetzter Bemühungen berufständischer Vereinigungen diffus geblieben. Bereitschaft zur Anpassung und Wandlung nach wechselnden Erfordernissen sollten in diesem Bereich verstärkt vorhanden sein. Durch die Beschäftigung mit den Fächern Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Recht, Datenverarbeitung und Rechnungswesen sei die Klägerin einige Schritte auf diesem Weg gegangen. Deshalb seien die hier streitigen Aufwendungen dem Grunde nach als Fortbildungs- und damit als Werbungskosten anzusehen.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA Divergenz. Es führt aus: Die Vorentscheidung weiche von dem BFH-Urteil VI R 182/71 ab. Dort habe der BFH ausgeführt, der Besuch einer Höheren Wirtschaftsfachschule sei stets als Teil der Berufsausbildung anzusehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Der Senat unterscheidet in ständiger Rechtsprechung zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten (vgl. z. B. die Urteile vom 10. Dezember 1971 VI R 112/70, BFHE 104, 197, BStBl II 1972, 251; VI R 150/70; zuletzt vom 18. März 1977 VI R 2/76, BFHE 122, 77, BStBl II 1977, 547). Ausbildungskosten sind alle Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Ausbildung zu einem künftigen Beruf. Aufwendungen dieser Art erwachsen grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen. Sie stehen nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit in ursächlichem Zusammenhang. Sie werden zu den Kosten der Lebensführung gerechnet und sind demgemäß keine Werbungskosten. Dagegen sind die Kosten einer beruflichen Weiterbildung, die dazu dienen, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden, wegen ihres Zusammenhangs mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den sich hieraus ergebenden Einnahmen als Werbungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig.

Kosten eines Hochschulstudiums gehören nach der Grundsatzentscheidung des BFH vom 16. März 1967 IV R 266/66 (BFHE 89, 511, BStBl III 1967, 723) grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der Berufsausbildung, weil das Hochschulstudium dem Steuerpflichtigen eine andere berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung eröffnet. Den Kosten eines Hochschulstudiums hat der Senat die Aufwendungen für den Besuch einer Ingenieurfachschule (VI R 150/70) und einer höheren Wirtschaftsfachschule (VI R 182/71) unter der Voraussetzung gleichgestellt, daß die Stellung eines graduierten Ingenieurs bzw. graduierten Betriebswirts erstrebt wird. In dem Bemühen, den Begriff der als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Fortbildungskosten in einer Zeit ständig steigender Anforderungen an das berufliche Wissen nicht zu eng zu fassen, hat der Senat Aufwendungen einer Studienassessorin für ein lediglich zweisemestriges Universitätsstudium der Erziehungswissenschaften ohne Abschlußexamen als Fortbildungskosten anerkannt (Urteil vom 12. Juli 1974 VI R 125/72, BFHE 113, 109, BStBl II 1974, 712). Darüber hinaus hat der Senat auch die Aufwendungen eines Volksschullehrers für das Studium am Heilpädagogischen Institut einer Universität, um die Lehrbefähigung an Sonderschulen zu erwerben, als Fortbildungskosten angesehen. Dabei ließ sich der Senat insbesondere von der Erwägung leiten, daß das Studium spezielle pädagogische und psychologische Kenntnisse vermittelt, die auf dem ausgeübten Lehrerberuf aufbauen, und daß mit der Tätigkeit als Sonderschullehrer eine neue gesellschaftliche Stellung nicht verbunden ist (Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 189/73, BFHE 114, 361, BStBl II 1975, 280). Schließlich hat der Senat in dem Urteil VI R 2/76 auch die Aufwendungen einer Diplom-Psychologin (Steuerpflichtigen) für die Teilnahme an Veranstaltungen eines Instituts für Psychotherapie mit dem Ziel, Psychotherapeutin zu werden, als Berufsfortbildungskosten anerkannt. Dabei hielt es der Senat für wesentlich, daß das Institut ein sechssemestriges Abendstudium lediglich Ärzten und Diplom-Psychologen als "Fortbildungsmaßnahme" nur in Fächern angeboten hatte, die bereits Gegenstand der Ausbildung der Steuerpflichtigen zur Diplom-Psychologin und Prüfungsfach bei der Diplom-Prüfung gewesen waren. Hieraus schloß der Senat, daß die Teilnahme der Steuerpflichtigen an Veranstaltungen des Instituts nur zu einer Vertiefung ihrer Kenntnisse und Erfahrungen bei der Behandlung psychisch kranker Menschen führte.

An diesen Rechtsgrundsätzen wird festgehalten. Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ergibt, daß das FG die streitigen Aufwendungen jedenfalls im Ergebnis zu Recht dem Bereich der Fortbildungskosten zugeordnet hat. Die Feststellungen des FG lassen die Einlassung der Klägerin glaubhaft erscheinen, sie habe nicht die Absicht gehabt, ihre Studien an der Fachhochschule mit einem Examen abzuschließen. Denn nach den gesamten Umständen des vorliegenden Sachverhalts diente das Studium der Klägerin an der Fachhochschule für Wirtschaft nicht dem Ziel, für einen bestimmten Wissensbereich eine Qualifizierung mit selbständiger Bedeutung zu erwerben, um damit den Übergang in eine andere berufliche und wirtschaftliche Stellung vorzubereiten. Der Senat schließt sich somit im Ergebnis der Würdigung des FG an, daß die Klägerin mit ihren Studien lediglich ihre Qualifikation in dem bereits von ihr ausgeübten Beruf verbessern wollte. Dieser Beurteilung steht unter den besonderen Umständen des Streitfalles nicht entgegen, daß die Klägerin als ordentliche Studierende an der Fachhochschule eingeschrieben war und nicht etwa nur als Gasthöhrerin vereinzelt Vorlesungen besuchte. Die Immatrikulation an einer Hochschule als ordentlicher Student und der regelmäßige Besuch der im jeweiligen Fachbereich angebotenen Vorlesungen läßt zwar regelmäßig vermuten, daß mit dem Studium ein Hochschulabschluß und damit ein anderer Beruf angestrebt wird. Diese Vermutung kann grundsätzlich nicht durch die bloße Behauptung wiederlegt werden, die Ablegung einer abschließenden Prüfung sei nicht beabsichtigt. Es müssen vielmehr zusätzliche, objektiv nachprüfbare Umstände erkennbar sein, die die Richtigkeit einer solchen Behauptung belegen.

Im Streitfall konnte das FG bei Berücksichtigung aller Umstände zu der Würdigung kommen, daß die Klägerin die Fachhochschule nur mit dem Ziel besuchte, ihre Kenntnisse in dem von ihr bereits ausgeübten Beruf als Sekretärin zu vertiefen und zeitgemäß zu ergänzen. Die von der Klägerin besuchten Studienfächer lassen einen Sachbezug zu der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Berufsbild der Sekretärin nicht fest umrissen ist und die Klägerin während ihres beruflichen Werdegangs als Sekretärin - auch außerhalb der freien Wirtschaft und Verwaltung - und als Auslandskorrespondentin sowie als Chefsekretärin in der gewerblichen Wirtschaft auch anspruchsvollere Arbeiten zu bewältigen hatte. Für die Erledigung solcher Aufgaben war ein möglichst breitgefächertes kaufmännisches Wissen wünschenswert. Aus dieser Sicht erscheint die Fortbildung der Klägerin auch in den Fächern Volks- und Betriebswirtschaftslehre, Recht, EDV und Rechnungswesen sachdienlich und geeignet, ihre berufliche Qualifikation insbesondere als Chefsekretärin zu verbessern. Für eine Fortbildung in dem bereits ausgeübten Beruf spricht insbesondere auch der Umstand, daß die Klägerin im Streitjahr bereits rd. 20 Jahre im Berufsleben stand, und daß sie bereits in den Vorjahren durch den Besuch von ebenfalls ohne Abschlußprüfung absolvierten Sprachkursen ihre Kenntnisse im ausgeübten Beruf erweitert hatte.

Zu Unrecht rügt das FA eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil VI R 182/71. Bei dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt stellte der Senat entscheidend darauf ab, daß der Steuerpflichtige eine höhere Wirtschaftsfachschule mit dem Ziel besuchte, graduierter Betriebswirt zu werden und dadurch eine gegenüber seiner bisherigen Berufstätigkeit herausgehobene berufliche Stellung anstrebte. Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch im Streitfall nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72824

BStBl II 1978, 543

BFHE 1979, 265

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