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BFH Urteil vom 23.05.2000 - VII R 1/99 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung eines Aluminiumrasters

 

Leitsatz (NV)

Ein Aluminiumraster kann nur dann ein Teil eines Beleuchtungskörpers i.S. der Unterpos. 9405 99 90 KN sein, wenn es bei der Zollabfertigung Beschaffenheitsmerkmale aufweist, die auf einen Einsatz als integrierender Bestandteil eines Beleuchtungskörpers schließen lassen.

 

Normenkette

KN Pos 9405 UPos 9990

 

Tatbestand

I. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Oberfinanzdirektion ―OFD―) erteilte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am 29. Juni 1994 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für ein Raster aus Aluminium, das aus Gitterelementen mit geschlitzten und lackierten Aluminiumbändern (ca. 13 mm breit) mit einer Wabengröße von ca. 12 x 12 mm, in universeller Plattengröße besteht. Nach der der vZTA beigefügten Abbildung trägt die Ware die Bezeichnung Alu, weiß/p, 13 mm. Die OFD wies das Raster der Unterpos. 7610 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) 1994 zu (bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 1996).

Die Klage, mit der die Einreihung der Ware in die Pos. 9405 KN ―"Beleuchtungskörper und Teile davon …"― begehrt wurde, hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids klageantragsgemäß und führte in seinem in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern (ZfZ) 1997, 388 veröffentlichten Urteil vom 2. Dezember 1996 zur Begründung u.a. aus, dass es sich bei dem Raster wegen seiner lichtreflektierenden Oberfläche und der besonders gearteten Wabenform um einen erkennbaren Teil eines Beleuchtungskörpers i.S. der Unterpos. 9405 99 90 KN handele.

Die Revision der OFD gegen das Urteil des FG hatte Erfolg. Die von der Revision erhobene Sachrüge führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen waren hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware widersprüchlich, so dass der erkennende Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht entscheiden konnte, ob das streitige Raster aus Aluminium zu Recht von der OFD mit der vZTA in die Unterpos. 7610 90 90 KN (Konstruktionsteile aus Aluminium) eingereiht wurde oder ob der Auffassung der Klägerin zu folgen war, die eine Einreihung der Ware in die Unterpos. 9405 99 90 KN begehrte.

Im 2. Rechtsgang wies das FG mit Urteil vom 11. November 1998 die Klage ab. Das FG stützte sein Urteil im Wesentlichen darauf, dass die vorliegende Ware auf Grund ihrer Form und ihrer charakteristischen Merkmale kein Teil eines Beleuchtungskörpers i.S. der Pos. 9405 KN sei.

Die Klägerin hält diese Tarifierung für unzutreffend und begründet ihre Revision u.a. damit, dass die Ware spezifische, lichtlenkende Merkmale aufweise, die typischerweise nur bei Bestandteilen von Beleuchtungskörpern anzutreffen seien. Im Übrigen sei die Ware für andere Verwendungszwecke zu teuer. Insbesondere zum Abhängen von Decken und zur Schalldämpfung würden keine Aluminiumraster verwendet, sondern wesentlich kostengünstigere Platten aus Mineralfasern.

Die Klägerin hat nunmehr keinen ausdrücklichen Revisionsantrag gestellt. Daher ist die Revision dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin das Urteil des FG sowie die vZTA vom 29. Juni 1994 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung jedenfalls aufgehoben haben möchte.

Die OFD beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Ware nicht um einen Teil eines Beleuchtungskörpers handele, da die Raster keine spezifischen Merkmale aufweisen, die den Schluss zuließen, dass es sich um Beleuchtungskörperelemente handeln könne.

 

Entscheidungsgründe

II. Die nach § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 FGO). Die von der Klägerin gegen die Vorentscheidung geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. Das FG ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin angegriffene vZTA rechtmäßig und die Ware in die Unterpos. 7610 90 90 KN einzureihen ist.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wie auch des erkennenden Senats (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 20. Juni 1996 Rs. C-121/95 ―Vobis―, EuGHE 1996, I-3047 Rz. 13; Senatsurteil vom 15. November 1994 VII R 36/94, BFH/NV 1995, 846) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) festgelegt sind. Außerdem gibt es Erläuterungen, die bezüglich des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Kodierung der Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet worden sind und ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1999 VII R 33/98, BFH/NV 1999, 1530).

Die Pos. 9405 KN erfasst ihrem Wortlaut nach u.a. "Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen …". Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Aluminiumraster nach seiner eigenen Beschaffenheit kein Beleuchtungskörper ist. Eine Einreihung in die Pos. 9405 KN ―hier Unterpos. 9405 99 90 KN― käme daher nur in Betracht, wenn die Ware als Teil der in der Überschrift zu dieser Position genannten Ware zu charakterisieren wäre.

Nach den Erläuterungen HS 94/2 Rz. 18.0 gehören zur Pos. 9405 KN nur solche Teile, die durch ihre Form oder andere charakteristische Merkmale ausschließlich oder hauptsächlich als Waren dieser Position erkennbar sind. Bei der insoweit geforderten Verwendungseignung kommt es nicht auf den Verwendungszweck an, den der Zollbeteiligte seiner Ware beimisst oder für den er sie bestimmt hat. Maßgebend ist für die zolltarifliche Einordnung die objektive Beschaffenheit anhand der an der Ware feststellbaren Merkmale und Eigenschaften. Im Augenblick der Zollabfertigung muss die ausschließliche oder hauptsächliche Verwendungseignung der Ware erkennbar sein (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 1998 VII R 91/97, BFH/NV 1999, 234). Für die Erkennbarkeit der Zweckbestimmung eines Erzeugnisses als Teil eines Beleuchtungskörpers sind alle an der Ware feststellbaren Beschaffenheitsmerkmale zu berücksichtigen. Die Merkmale müssen für die Zweckbestimmung artspezifisch, charakteristisch sein. Aus der Beschaffenheit muss sich die meist bereits durch den Hersteller dem Gegenstand zugedachte Eignung zu einem bestimmten Zweck ergeben. Für die Kennzeichnung kann z.T. bereits ein Beschaffenheitsmerkmal allein ausreichen, in anderen Fällen müssen mehrere Merkmale zusammentreffen, um die ausschließliche oder hauptsächliche Zweckbestimmung zu begründen.

2. Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass das Aluminiumraster kein Teil für einen Beleuchtungskörper der Unterpos. 9405 99 90 KN ist.

Nach den Feststellungen des FG, die für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend sind, weist das Aluminiumraster derartige Beschaffenheitsmerkmale, die für einen Einsatz als integrierender Bestandteil eines Beleuchtungskörpers der Pos. 9405 KN kennzeichnend wären, nicht auf. Danach lassen die von der Klägerin angeführten Merkmale, wie filigrane, kleinwabige Struktur, glänzende Oberfläche und das spezifische Verhältnis von Wabenhöhe zu Wabengrundmaß, nicht auf einen Einsatz als integrierender Bestandteil eines Beleuchtungskörpers schließen.

Das FG hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass dem Aluminiumraster die konkrete Bestimmung als Teil für einen Beleuchtungskörper nicht anzusehen ist, insbesondere hat die Ware weder Befestigungsvorrichtungen noch Kabelhalterungen oder ähnliche spezifische Merkmale, die ihren hauptsächlichen Verwendungszweck als Teil eines Beleuchtungskörpers i.S. der Pos. 9405 KN zumindest ansatzweise erkennen lassen. Weder die weiße Lackierung, noch die kleinwabige Struktur sind Merkmale, die typisch für Teile von Beleuchtungskörpern sind. Das Gleiche gilt für das besondere Verhältnis von Wabenhöhe zu Wabengrundmaß. Auch hierin hat das FG zutreffend kein spezifisches Merkmal für einen Teil eines Beleuchtungskörpers erkennen können. Die Einlassung der Klägerin, für einen mit dem Beleuchtungswesen halbwegs vertrauten Betrachter seien dies typische Merkmale, die nur bei Bestandteilen von Beleuchtungskörpern anzutreffen seien, ist aus ihrer Sicht nachvollziehbar, für die zolltarifliche Einreihung jedoch nicht maßgebend. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass das FG zu der Auffassung gelangt ist, bei der streitgegenständlichen Ware handele es sich nur um ein schlichtes Gitterelement aus Aluminium, das weiß lackiert ist. Insbesondere die Form der Gitterelemente deutet nicht darauf hin, dass die Ware ein Teil eines Beleuchtungskörpers i.S. der Pos. 9405 KN sein könnte. Gleiches gilt für die weiße Lackierung, die ebenso wenig wie die Rasterform den Schluss zulässt, dass die Ware spezifisch zur Reflektion von künstlichem Licht dient oder gar typischerweise als Teil eines Beleuchtungskörpers eingesetzt wird.

Hinzu kommt, dass die Klägerin bei der Beantragung der vZTA im Verwaltungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das Aluminiumraster zur Abhängung von Decken verwendet werden kann, was im Ergebnis gleichfalls vom Zentralverband der Elektrotechnik- und Elektronikindustrie bestätigt worden ist. Ob eine solche Verwendung für die Klägerin aus wirtschaftlicher Sicht wegen des hohen Einkaufspreises für die Aluminiumraster unrentabel ist und deshalb von vornherein ausscheidet, ist für die zolltarifliche Einreihung der Ware ohne Bedeutung.

Dafür, dass das Aluminiumraster als Teil eines Beleuchtungskörpers anzusehen ist, sprechen auch nicht die Erläuterungen zum HS. Soweit hierin bestimmte Waren zu den Teilen für Beleuchtungskörper der Pos. 9405 KN gerechnet werden, setzt dies ebenfalls voraus, dass diese Waren artspezifische Merkmale aufweisen. Erst wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn also anhand der Beschaffenheit die vorgesehene ausschließliche oder hauptsächliche Bestimmung der Ware als Teil eines Beleuchtungskörpers erkennbar ist, weist die Ware einen direkten Bezug zum Beleuchtungskörper auf und wird im Sinne der KN zum Teil. Unter den Begriff der Teile (Erl. HS 94.05/1 Rz. 14.0) fallen danach nur erkennbare Teile von Beleuchtungskörpern, wie Schutzgitter für Handlampen (vgl. Erl. HS 94.05/1 Rz. 17.0), Blendschutzschirme (vgl. Erl. HS 94.05/2 Rz. 23.0) oder Teile von Lüstern, wie Kugeln, Tropfen oder ähnliche Waren, die aufgrund ihrer Größe oder ihrer Befestigungsvorrichtung erkennbar zum Aufputzen von Lüstern verwendet werden (vgl. Erl. HS 94.05/2 Rz. 25.0).

Es ist daher zutreffend, wenn das FG das Aluminiumraster unter zolltariflichen Gesichtspunkten als Gitterelement bezeichnet, das ―zum Zeitpunkt der Zollabfertigung betrachtet― verschiedenen Zwecken dienen kann.

3. Das Aluminiumraster ist mit der angefochtenen vZTA vom 29. Juni 1994 auch zutreffend in die Unterpos. 7610 90 90 KN als andere Konstruktionsteile aus Aluminium eingereiht worden.

Da das Aluminium der Ware den wesentlichen Charakter verleiht, tritt die weiße Lackierung als unwesentlich zurück (Allgemeine Vorschriften ―AV― 2 b Satz 3 i.V.m. AV 3 b Rz. 18.0). Das Raster gehört als Konstruktionsteil zur Unterpos. 7610 90 90 KN, weil es als ein Bestandteil von (auch unvollständigen) Metallkonstruktionen zu verstehen ist, das dadurch gekennzeichnet ist, dass es nach der Aufstellung grundsätzlich am Einsatzort verbleiben soll (Erl. HS Pos. 7610 Rz. 01.0 i.V.m. Pos. 7308 Rz. 01.0).

Die OFD hat das Raster demnach zu Recht in die Unterpos. 7610 90 90 KN eingereiht und es abgelehnt, die Ware der Unterpos. 9405 99 90 KN zuzuordnen. Der Tatsache, dass das Aluminiumraster vor Erteilung der vZTA bei einer Einfuhr im Jahr 1993 vom Hauptzollamt ―nach Begutachtung der Ware durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) X― zu Unrecht in die Unterpos. 9405 99 90 KN eingereiht wurde, hat das FG zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Denn die Tarifierungspraxis einzelner Zollstellen bindet die für die Erteilung einer vZTA jeweils allein zuständige ZPLA (hier in Y) nicht und kann folglich insoweit für den Beteiligten auch keinen Vertrauensschutz begründen.

4. Bei der zolltariflichen Rechtsanwendung stellen sich keine Fragen der Auslegung des maßgebenden Gemeinschaftsrechts. Der erkennende Senat hält wegen des eindeutigen Wortlauts der maßgeblichen Tarifvorschriften die Anwendung des GZT im vorliegenden Fall für offenkundig. Die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH ist mithin nicht geboten (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430).

5. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 121, 90 Abs. 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 425672

BFH/NV 2000, 1266

HFR 2000, 836

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