Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 23.04.1965 - VI 34/62 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist keine Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Bfin. ist Gesellschafterin einer KG, die zunächst ein Einzelunternehmen war. Nach dem Tode des Alleininhabers wurde die KG von der Witwe des Verstorbenen als Kommanditistin (Einlage 980.000 DM) und deren Schwiegersohn als Komplementär (Einlage 20.000 DM) gegründet. An die Stelle der Witwe traten nach deren Tod die vier Töchter, darunter die Bfin.

Bei der Veranlagung der Bfin. zur Einkommensteuer 1951 setzte das Finanzamt einen Spekulationsgewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks an, den es wie folgt begründete: Das Grundstück habe zunächst zum Betriebsvermögen der KG gehört. Am 12. April 1950, dem Tag der Aufstellung der DM-Eröffnungsbilanz (DMEB), sei das Grundstück von den Gesellschaftern entnommen worden, weil es, obwohl es in der RM-Schlußbilanz (RMSB) enthalten gewesen sei, nicht mehr in der DMEB aufgeführt gewesen sei. Diese Entnahme sei auch durch den rechtskräftigen einheitlichen Feststellungsbescheid 1950, der den Entnahmegewinn als Teil des Gewinns ansetze, für die Einzelveranlagungen bindend festgestellt worden. Die Entnahme stehe einer Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG gleich. Da das Grundstück am 4. Juni 1951, also innerhalb von zwei Jahren seit der Anschaffung veräußert worden sei, seien die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 EStG für einen Spekulationsgewinn erfüllt.

Wie der Einspruch, so hatte auch die Berufung keinen Erfolg. Bevor das Finanzgericht über die Berufung entschied, erließ das Finanzamt - auf die Anregung des Finanzgerichts - einen den einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid 1950 ergänzenden Bescheid, in dem es ausdrücklich feststellte, daß das Grundstück zur Zeit der Aufstellung der DMEB aus dem Betriebsvermögen der KG entnommen worden sei. Der Einspruch gegen den Ergänzungsbescheid blieb ohne Erfolg; ebenfalls die Berufung. Unter Bezugnahme auf sein die Berufung zurückweisendes Urteil ging das Finanzgericht für dieses Verfahren davon aus, daß die Feststellung des Ergänzungsbescheides bindend sei, das Grundstück also am 12. April 1950 entnommen sei. Mit dem Finanzamt nahm das Finanzgericht an, daß die Entnahme eine Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG sei, so daß die Bfin. einen Spekulationsgewinn verwirklicht habe.

Mit ihrer Rb. rügt die Bfin. unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Nach ihrer Ansicht sei kein Spekulationsgewinn gegeben. Die Nichtaufnahme des Grundstücks in die DMEB habe nur der Richtigstellung gedient. Das Grundstück habe nie zum Betriebsvermögen der KG gehört. Wenn man das aber nicht anerkenne, liege eine Entnahme allenfalls bei der Währungsumstellung vor. Selbst wenn man aber eine Entnahme zum 12. April 1950 bejahe, so sei diese Entnahme doch keine Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG. Denn eine Anschaffung setze den übergang einer Sache von einer Person auf eine andere Person voraus.

Der Bundesminister der Finanzen, der dem Verfahren beigetreten ist, hält die Rechtsprechung, nach der die Entnahme eines Wirtschaftsguts (überführung vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen) eine Anschaffung sei, für zutreffend. Der Begriff "Anschaffung" könne nach dem Zweck des § 23 EStG nicht eng verstanden werden. So habe bereits der Reichsfinanzhof in der Entscheidung VI A 1542/28 vom 28. November 1928, RStBl 1929 S. 271, ausgesprochen, daß die überführung von Wertpapieren aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen, also die Entnahme, der Anschaffung im Sinne des § 23 EStG gleichstehe. Dem liege die überlegung zugrunde, daß man zwischen dem betrieblichen und dem privaten Bereich eines Steuerpflichtigen unterscheiden müsse und daß im Bereich des Betriebsvermögens der Gewinn selbständig zu ermitteln sei, während im Bereich des Privatvermögens die steuerpflichtige Wertsteigerung während der privaten Besitzzeit erfaßt werden müsse. Diese Behandlung entspreche der Gesetzessystematik, nach der das Betriebsvermögen und das Privatvermögen getrennte Vermögen seien, so daß der übergang eines Wirtschaftsguts von dem einen in den anderen Bereich als Anschaffung oder Veräußerung zu behandeln sei. Nur so könnten Wirtschaftsgüter nicht willkürlich aus dem betrieblichen in den privaten Bereich verlagert und dadurch die während der Zugehörigkeit zum Privatvermögen eingetretenen Wertsteigerungen der Besteuerung entzogen werden. Zudem werde nur so auch eine gleichartige Behandlung erreicht, daß nämlich die überführung aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen der Veräußerung im privaten Bereich und die Einlage eines Wirtschaftsguts der "Anschaffung" im betrieblichen Bereich gleichgesetzt werde. Während dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der IV. Senat den Ergänzungsbescheid ersatzlos aufgehoben; der Senat hat ausgeführt, daß der Ergänzungsbescheid zu Unrecht erlassen worden sei, weil die Feststellung, daß die Grundstücke im Jahre 1950 entnommen worden seien, keine bindende Feststellung enthalte, daß im Jahre 1951 ein Spekulationsgewinn entstanden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führte zur Aufhebung der Vorentscheidungen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Grundstücke zum Betriebsvermögen der KG oder zum Vermögen ihrer Gesellschafter gehörten. Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, wann sie bejahendenfalls als entnommen gelten müßten. Denn selbst wenn man die Entnahme erst in das Jahr 1950 verlegt und unterstellt, daß die Veräußerung innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 EStG geschehen ist, so kann ein Spekulationsgeschäft im Sinne des § 23 EStG doch nicht angenommen werden, weil die Entnahme aus dem Betriebsvermögen - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und des Bundesministers der Finanzen - keine Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG ist.

Wie der Senat z. B. bei der Einziehung von erworbenen Forderungen (Urteil VI 133/60 U vom 13. Dezember 1961, BStBl 1962 III S. 127, Slg. Bd. 74 S. 331) entschieden hat, dürfen die Begriffe "Anschaffung" und "Veräußerung" im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG nicht eng ausgelegt werden. Es würde aber über den Wortlaut der Vorschrift wesentlich hinausgehen, wenn man unter "Anschaffung" und "Veräußerung" auch Bewegungen zwischen dem Betriebsvermögen und dem Privatvermögen, also die überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen und die überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen verstehen wollte. Auch wenn man die vom Bundesminister der Finanzen geltend gemachten Bedenken würdigt, besonders in der Hinsicht, daß das Betriebsvermögen und das Privatvermögen steuerrechtlich verschieden behandelt werden, ist doch nicht zu übersehen, daß, wie die Bfin. hervorhebt, im üblichen Wortsinn eine "Anschaffung" und "Veräußerung" den übergang von Vermögen zwischen verschiedenen Personen voraussetzt. Auch aus dem Zweck des § 23 EStG, kurzfristige Veräußerungsgewinne steuerlich zu erfassen, erscheint es nicht gerechtfertigt, einem Steuerpflichtigen, der ein erworbenes Wirtschaftsgut veräußert, einem Steuerpflichtigen gleichzustellen, der ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen entnimmt und dann veräußert.

Selbst wenn man aber die Entnahme als "Anschaffung" im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG ansehen könnte, würde der Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 3 EStG nicht erfaßt werden können. Das entnommene Wirtschaftsgut gehört nämlich bis zur Entnahme zum Betriebsvermögen und war deshalb bei dem Betriebsvermögen anzusetzen und bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Das Wirtschaftsgut konnte nicht ohne weiteres zum Buchwert entnommen werden, sondern war nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4 EStG bei der Entnahme mit dem Teilwert anzusetzen. Nach § 23 Abs. 3 EStG bleibt ohne Zweifel ein Gewinn außer Ansatz, den ein Arbeitnehmer aus der "fristgerechten" Veräußerung eines Wirtschaftsgutes erzielt, das ihm z. B. als Deputatempfänger als Teil seines Arbeitslohns zugeflossen ist. Man kann aber einen Unternehmer, der das entnommene Wirtschaftsgut als "Einnahme" im Rahmen seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen hat, nicht anders stellen.

Der Gewerbetreibende, der die Zeit der Entnahme frei bestimmen kann, mag dadurch Manipulierungsmöglichkeiten haben. Deswegen kann aber § 23 EStG nicht über seinen Wortlaut hinaus ausgelegt werden und das um so weniger, als die Fristen des § 23 Abs. 1 EStG verhältnismäßig kurz sind und bei ihrer überschreitung der Veräußerungsgewinn ohnehin frei bleibt. Eine Manipulierung liegt in aller Regel darin, daß die Entnahme zu niedrig bewertet wird oder daß, weil die Veräußerung unter Ausnutzung der dem Gewerbetreibenden offenstehenden Möglichkeiten geschieht, in Wirklichkeit gar keine Entnahme vorliegt. Daß keine Entnahme vorliegt, wird besonders zu vermuten sein, wenn die Veräußerung verhältnismäßig kurz nach der "Entnahme" vorgenommen wird (Urteil des Senats VI 170/62 U vom 29. November 1963, BStBl 1964 III S. 45, Slg. Bd. 78 S. 110).

Das angefochtene Urteil, in dem das Finanzgericht von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, war danach aufzuheben. Es erscheint zweckmäßig, die Sache unter Aufhebung auch der Einspruchsentscheidung an das Finanzamt zurückzuverweisen, das nunmehr nach den Grundsätzen dieser Entscheidung neu über den Einspruch zu entscheiden hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411622

BStBl III 1965, 477

BFHE 1965, 637

BFHE 82, 637

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Einkommensteuergesetz / § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
    Einkommensteuergesetz / § 23 Private Veräußerungsgeschäfte

      (1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind   1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren