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BFH Urteil vom 23.02.1968 - VI R 239/67

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Leitsatz (amtlich)

Ehescheidungskosten entstehen einem Steuerpflichtigen grundsätzlich zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG, auch wenn die Ehe aus seinem Verschulden geschieden wird. Der VI. Senat hält die Rechtsgrundsätze des Urteils VI 14/54 U vom 21. März 1958 (BFH 67, 146, BStBl III 1958, 329) aufrecht.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tatbestand

Bei der Einkommensteuerveranlagung 1964 machte der Steuerpflichtige die Anwalts- und Gerichtskosten aus seiner Ehescheidung mit 1 480 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Das FA erkannte keine außergewöhnliche Belastung an. Auch die Klage blieb ohne Erfolg. Das FG, dessen Urteil in EFG 1967, 561 veröffentlicht ist, führte aus, es folge den Urteilen des BFH VI 14/54 U vom 21. März 1958 und VI 148/57 U vom 22. August 1958 (BFH 67, 146, BStBl III 1958, 329, BFH 67, 379, BStBl III 1958, 419), auf welche sich der Kläger berufen hatte, nicht. Nach § 33 EStG sei in jedem Fall zu prüfen, ob die Kosten zwangsläufig entstanden seien.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision, mit der der Steuerpflichtige die Verletzung des § 33 EStG rügt, muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.

Aufwendungen sind zwar nach § 33 EStG nur zu berücksichtigen, wenn sie zwangsläufig entstanden sind. Diese Voraussetzung ist aber bei Ehescheidungskosten in aller Regel erfüllt.

Die Bedenken des FG gegenüber der Rechtsprechung des Senats im Urteil VI 14/54 U (a. a. O.) geben dem Senat keinen Anlaß, seine Rechtsauslegung im Ergebnis zu ändern. Ehescheidungskosten entstehen schon deshalb zwangsläufig, weil eine Ehe bei Lebzeiten des anderen Ehegatten nur durch eine gerichtliche Scheidung gelöst werden kann. Daß eine Zwangsläufigkeit in diesem Sinne auch anerkannt wird, wenn die Ehe aus dem Verschulden des Steuerpflichtigen geschieden wird, bedeutet keineswegs, daß das Verhalten des Steuerpflichtigen etwa gebilligt würde. Die Rechtsprechung des Senats enthält keine sittliche Wertung des Verhaltens von Ehegatten, sondern trägt allein der Tatsache Rechnung, daß zerfallene Ehen nur durch Scheidung gelöst werden können. Wird die Ehe aus dem Verschulden eines Ehegatten geschieden, so ist im übrigen damit keineswegs dargetan, daß der schuldige Ehegatte "freiwillig", also nicht zwangsläufig die Ehescheidung betrieben habe. Es ist nicht in allen Fällen des § 33 EStG möglich, die letzte Ursache für eine Entscheidung des Steuerpflichtigen festzustellen. So hat der Senat keine Bedenken gehabt, Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, auch wenn die Krankheit durch Alkoholmißbrauch entstanden war (Urteil VI R 108/66 vom 30. November 1966, BFH 88, 491, BStBl III 1967, 459). Der Senat hält es grundsätzlich nicht für vertretbar, bei Ehescheidungskosten die Schuldfrage zu prüfen. Selbst wenn, wie das FG meint, die Prüfung nicht schwierig sein sollte, ist es nicht angebracht, das FA mit der Aufgabe zu belasten, den Ehescheidungsprozeß mit allen persönlichen Belastungen für die Betreffenden im Steuerverfahren zu wiederholen. Wenn man nicht die Behauptungen des Steuerpflichtigen ohne weiteres übernehmen will, müßte man auch die frühere Ehefrau hören. Für solche Feststellungen ist das Besteuerungsverfahren nicht geeignet, nicht zuletzt, weil dadurch auch das Steuergeheimnis gefährdet werden könnte.

Das Bedenken des FG, daß die Rechtsprechung des Senats das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG auf Schutz und Förderung der Ehe durch den Staat verletze, überzeugt nicht. Im deutschen Familienrecht ist die Ehescheidung zugelassen und eingehend geregelt. Es ist nicht ersichtlich, wie unter diesen Umständen die steuerliche Beurteilung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Ehescheidung das Grundrecht von Art. 6 Abs. 1 GG verletzen könnte.

Das Urteil des FG, das § 33 EStG anders ausgelegt hat, war danach aufzuheben. Die Sache wird an das FG zur Steuerberechnung zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67987

BStBl II 1968, 407

BFHE 1968, 534

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