Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 23.01.1992 - XI R 36/88

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung des Kommanditisten an einer mit der KG in Geschäftsbeziehungen stehenden GmbH als Sonderbetriebsvermögen

 

Leitsatz (amtlich)

Beteiligungen des Gesellschafters einer als Bauunternehmen tätigen KG an verschiedenen Parkhaus-GmbH gehören nicht deswegen zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen, weil die KG die Parkhäuser errichtet hat.

 

Orientierungssatz

Eine Zuordnung von GmbH-Anteilen des Gesellschafters einer Personengesellschaft zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen kommt nur in Betracht, wenn sie zwar nicht schon aufgrund ihrer Funktion, aber doch objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft oder der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft zu dienen und diese zu fördern. Die subjektive Bestimmung setzt voraus, daß das Wirtschaftsgut in der Buchführung und Bilanz des Sonderbetriebsvermögens, aber auch in der steuerlichen Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft in einem zeitnahen Akt ausgewiesen ist. Eine Einlage der GmbH-Anteile in das Sonderbetriebsvermögen ist ausgeschlossen, wenn feststeht, daß die Beteiligung infolge ihrer wirtschaftlichen Entwicklung dem Betrieb der Personengesellschaft keinen Nutzen, sondern nur noch Verluste bringen (vgl. BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beteiligte am Revisionsverfahren (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG; sie betrieb ein Unternehmen des Hoch- und Tiefbaus. Der Beigeladene und Revisionskläger (Beigeladener) war zunächst ihr persönlich haftender Gesellschafter, später --so auch im Streitjahr-- Kommanditist mit einem Anteil von 92,72 %. Die restlichen Anteile wurden von seinen Kindern sowie der persönlich haftenden Gesellschafterin, der X-GmbH, gehalten. Bei der Gründung der Klägerin (1964) brachte der Beigeladene das bewegliche Anlagevermögen und das Umlaufvermögen seines bisherigen Einzelunternehmens, einer Baufirma, ein.

Neben seiner Beteiligung an der Klägerin hielt der Beigeladene Anteile an fünf in den Jahren 1964 bis 1969 gegründeten Parkhaus-Gesellschaften.

Gesellschafter dieser GmbH waren der Beigeladene und ein Architekt mit gleichen Anteilen. Beide Gesellschafter waren auch gemeinsam Geschäftsführer der Parkhaus-Gesellschaften. In der Folge erwarb auch die Klägerin Anteile an den GmbH. Die Parkhäuser sind von der Klägerin bzw. --vor ihrer Gründung-- von dem Einzelunternehmen des Beigeladenen nach Plänen des Architekten errichtet worden.

Während einer Ende 1969 für die Jahre 1964 bis 1967 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung berichtigte diese ihre Bilanz für 1967, in der die Beteiligungen des Beigeladenen an den Parkhaus-Gesellschaften --erstmals-- in Höhe von 595 000 DM ausgewiesen wurden. Grundlage hierfür war eine schriftliche Vereinbarung über die Einbringung der Beteiligungen vom 17.Juli 1968. Ende 1969 sind die Beteiligungen aufgrund eines dem Erwerber am 14.September 1967 gegenüber abgegebenen unwiderruflichen Angebots für 125 000 DM veräußert worden, weil sich die Gesellschaften infolge der ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung als sanierungsbedürftig erwiesen hatten. Dementsprechend berichtigte die Klägerin ihre Gewinnerklärung für 1967 und erklärte einen Verlust von 145 325 DM. Dabei wurde eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligungen des Beigeladenen an den Parkhaus-Gesellschaften in Höhe von 508 660 DM und auf von der Klägerin hieran gehaltenen Anteile in Höhe von 227 048 DM geltend gemacht.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem nur für die Anteile der Klägerin, im Hinblick auf die Anteile des Beigeladenen jedoch nicht. Einspruch und Klage gegen den geänderten einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid für 1967 blieben insoweit erfolglos.

Mit seiner Revision rügt der Beigeladene die Verletzung des § 15 (Abs.1) Nr.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Er beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des FA vom 25.März 1976 und des Urteils des Finanzgerichts (FG) vom 17.März 1987 den einheitlich festzustellenden Gewinn um einen Betrag von 508 660 DM zu verringern, demgemäß einen Verlust von 145 325 DM festzustellen und im Rahmen der Aufteilung seinen Verlustanteil für 1967 mit 182 039 DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, daß die vom Beigeladenen gehaltenen Beteiligungen an den Parkhaus-Gesellschaften nicht zum Sonderbetriebsvermögen gehören und daß sich die Teilwertabschreibungen deshalb nicht als Sonderbetriebsausgaben auswirken können.

1. Zum Betriebsvermögen (§ 4 Abs.1, § 5 EStG) einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören nicht nur die im Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter. Nach ständiger Rechtsprechung zählen hierzu vielmehr notwendigerweise auch Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, jedoch kraft ihrer Funktion dem Betrieb der Personengesellschaft (*= Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Mitunternehmers (*= Sonderbetriebsvermögen II) dienen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6.Juli 1989 IV R 62/89, BFHE 157, 551, BStBl II 1989, 890, und vom 31.Oktober 1989 VIII R 374/83, BFHE 159, 434, BStBl II 1990, 677).

2. Als Wirtschaftsgut, das hiernach dem Betrieb der Personengesellschaft oder der Beteiligung des Mitunternehmers dient, kommt auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Betracht. Dies ist für den Mitunternehmer einer GmbH & Co. KG hinsichtlich der Anteile des Kommanditisten an der Komplementär- GmbH angenommen worden, weil er mit Hilfe dieser Beteiligung seine Interessen als Gesellschafter der KG wirksam wahrnehmen könne (BFH-Urteil vom 15.Oktober 1975 I R 16/73, BFHE 117, 164, BStBl II 1976, 188). Die Eigenschaft als notwendiges Sonderbetriebsvermögen kann sich aber auch aus Geschäftsbeziehungen zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft ergeben. So ist die Beteiligung des Gesellschafters an einer GmbH, an die die Personengesellschaft ihr Anlagevermögen vermietet hat, ebenso als Sonderbetriebsvermögen angesehen worden wie die Beteiligung des Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, die den Vertrieb für die Personengesellschaft übernommen hat, und die Beteiligung des Gesellschafters an einer Produktions-GmbH, für die die Personengesellschaft den Vertrieb übernommen hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 157, 551, BStBl II 1989, 890, m.w.N., und in BFHE 159, 434, BStBl II 1990, 677). Kennzeichnend für diese Gestaltungen ist eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft, und zwar derart, daß die Kapitalgesellschaft für die Personengesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion erfüllt. Die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen, reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, um Anteile des Gesellschafters der Personengesellschaft an der Kapitalgesellschaft, mit der die Personengesellschaft Geschäftsbeziehungen unterhält, als Sonderbetriebsvermögen anzusehen.

3. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kommt eine Zuordnung der vom Beigeladenen gehaltenen Anteile an den Parkhaus-GmbH zum Sonderbetriebsvermögen nicht in Betracht.

a) Bei den Bauaufträgen, die der Klägerin von seiten der Parkhaus-Gesellschaften erteilt wurden, handelte es sich um für ein Hochbauunternehmen übliche Geschäftsbeziehungen, wie sie die Klägerin --auch nach ihrer eigenen Darstellung-- in der einen oder anderen Form ebenso mit dritten Bauherren als Auftraggeber abgewickelt hat. Die Bautätigkeit für die GmbH war insoweit branchentypischer Natur. Dies gilt auch für den Umfang der für die Parkhaus-Gesellschaften ausgeführten Bauaufträge. Zwar waren die Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und den Parkhaus- Gesellschaften nicht derart geringen Umfanges, daß sich bereits von daher besondere betriebliche Eigenschaften der Anteile an den GmbH für die Beteiligung des Beigeladenen an der Personengesellschaft verneinen ließen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 159, 434, BStBl II 1990, 677; siehe auch Urteil in BFHE 157, 551, BStBl II 1989, 890, a.E.). Der Revision ist vielmehr einzuräumen, daß die Aufträge zum Bau der einzelnen Parkhäuser im Streitjahr einen beträchtlichen, wenn auch unterschiedlich hohen Anteil an der insgesamt von der Klägerin erbrachten Jahresbetriebsleistung ausgemacht haben. Die vom Beigeladenen vorgelegte Übersicht über die Betriebsleistungen erhellt aber, daß die Klägerin neben den Aufträgen für die GmbH in erheblichem Maße Aufträge für Dritte ausgeführt hat. Die Übersicht zeigt zum weiteren, daß die einzelnen Bauaufträge der Drittunternehmen auch von ihrem Volumen her nicht hinter jenen der Parkhaus-Gesellschaften zurückstanden. Letzten Endes liegt es bei der Art der von der Klägerin ausgeführten Bauobjekte in der Natur der Sache, daß die einzelnen Bauvorhaben sich über einen längeren Zeitraum hinzogen, damit die Kapazitäten der Klägerin vorübergehend ausschöpften und dementsprechend sonstige Tätigkeiten der Klägerin im gleichen Zeitraum weitestgehend verhinderten.

Im übrigen ist ohnehin nichts dafür ersichtlich, daß der Beigeladene die Beteiligungen nur für die Bauphasen der jeweiligen Parkhäuser eingegangen ist. Nach Lage der Dinge handelte es sich vielmehr um Daueranlagen, die sich --über die Erstellung der Parkhäuser hinaus-- auf den eigentlichen Unternehmensgegenstand der GmbH --den Betrieb der Parkhäuser-- erstreckten. Zwischen diesem Unternehmenszweck und dem Betrieb eines Hoch- und Tiefbauunternehmens läßt sich jedoch eine wirtschaftliche Beziehung, die zu notwendigem Sonderbetriebsvermögen führen könnte, nicht ohne weiteres herstellen.

b) Der Beigeladene beruft sich darauf, daß die einzelnen --fertiggestellten-- Parkhausobjekte geeignet gewesen seien, der Klägerin als Demonstrations- und Referenzobjekte zu dienen, um als Spezialbauunternehmen auf dem engen Marktsegment des ingenieurmäßig betriebenen Hochbaus ausgewiesen zu sein und dadurch Zugang zu weiteren, vergleichbaren Aufträgen von dritter Seite zu erlangen. Zum weiteren macht er geltend, die Beteiligungen hätten der Klägerin die Durchführung der einzelnen Bauaufträge erleichtern können. Als Bauunternehmen hätten der Klägerin keine fremden Bauherren gegenübergestanden; es sei ihr also eher möglich gewesen, ihre eigenen Interessen durchzusetzen.

Der Senat stellt auch diese sich für die Klägerin ergebenden Vorteile nicht in Abrede. Aus ihnen läßt sich jedoch nichts für die Zuordnung der Beteiligungen zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen herleiten. Denn hieraus ergeben sich für die Klägerin allenfalls mittelbare Effekte und Reflexwirkungen. Notwendiges Sonderbetriebsvermögen liegt aber nur vor, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar dem Betrieb der Gesellschaft oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft dient (siehe auch BFH-Urteile in BFHE 159, 434, BStBl II 1990, 677, und vom 31.Januar 1991 IV R 2/90, BFHE 164, 3O9, BStBl II 1991, 786).

c) Gegen die Zuordnung der Beteiligungen zum Sonderbetriebsvermögen spricht schließlich, daß der Beigeladene jeweils nur zur Hälfte an den Parkhaus-Gesellschaften beteiligt war, sein Mitgesellschafter aber nicht auch Gesellschafter der Klägerin war. Das Maß seiner Einflußnahme auf deren Geschäftstätigkeit war damit begrenzt. Es war ihm nicht möglich, seinen Willen im Interesse der Klägerin durchzusetzen (vgl. dazu auch die Sachverhalte über die der BFH in folgenden Urteilen zu entscheiden hatte: vom 29.Oktober 1986 II R 226/82, BFHE 148, 72, BStBl II 1987, 99; vom 28.Juni 1989 II R 242/83, BFHE 157, 443, BStBl II 1989, 824; in BFHE 157, 551, BStBl II 1989, 890; in BFHE 159, 434, BStBl II 1990, 677). Dies mag sich zwar geändert haben, nachdem die --vom Beigeladenen beherrschte-- Klägerin im Streitjahr nach Durchführung von Kapitalerhöhungen selbst Anteile an zwei der insgesamt fünf Parkhaus-Gesellschaften erworben hatte. Das FG hat hierzu im einzelnen keine Feststellungen getroffen. Allerdings braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Kapitalerhöhung und die Übernahme von Anteilen durch die Klägerin erfolgten nach Angaben des Beigeladenen erst --nach Abschluß der Bautätigkeiten-- zu einem Zeitpunkt, als die Beteiligungen dem späteren Erwerber unwiderruflich angeboten worden waren. Zu diesem Zeitpunkt kam eine Einflußnahme auf Entscheidungen der GmbH zugunsten der Klägerin nicht mehr in Betracht.

4. Die vom Beigeladenen gehaltenen Anteile an den Gesellschaften gehörten auch nicht zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen.

Eine Zuordnung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen kommt nämlich nur in Betracht, wenn sie zwar nicht schon aufgrund ihrer Funktion, aber doch objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft oder der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft zu dienen und diese zu fördern (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.Oktober 1990 VIII R 142/85, BFHE 162, 99, BStBl II 1991, 401, m.w.N.). Die subjektive Bestimmung setzt voraus, daß das Wirtschaftsgut in der Buchführung und Bilanz des Sonderbetriebsvermögens, aber auch in der steuerlichen Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft in einem zeitnahen Akt ausgewiesen ist (BFH- Urteile vom 21.Oktober 1976 IV R 71/73, BFHE 120, 374, BStBl II 1977, 150; vom 6.Mai 1986 VIII R 160/85, BFHE 147, 313, BStBl II 1986, 838; in BFHE 162, 99, BStBl II 1991, 401; in BFHE 159, 434, BStBl II 1990, 677). Im Streitfall sind die Beteiligungen des Beigeladenen an den Parkhaus-Gesellschaften als dessen Privatvermögen behandelt und weder in einer Sonderbilanz des Beigeladenen noch in der steuerlichen Gesamtbilanz der Klägerin und ihrer Mitunternehmer ausgewiesen worden. Die Klägerin hat allerdings aufgrund der Vereinbarung vom 17.Juli 1968 beantragt, die Beteiligungen als Betriebsvermögen anzusehen und die Gewinnfeststellung für das Streitjahr entsprechend zu berichtigen. Zu diesem Zeitpunkt stand nach den Feststellungen des FG und dem eigenen Vorbringen des Beigeladenen jedoch bereits fest, daß die Beteiligungen infolge der wirtschaftlichen Entwicklung dem Betrieb der Personengesellschaft keinen Nutzen, sondern nur noch Verluste bringen konnten. Dies schließt ihre Einlage in das Sonderbetriebsvermögen aus (vgl. BFH-Urteil vom 8.Februar 1985 III R 169/82, BFH/NV 1985, 80, m.w.N.).

5. Nach allem kann die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben. Der Senat braucht nicht mehr der Frage nachzugehen, ob die Beteiligungen an den GmbH von vornherein --bei ihrem erstmaligen Ausweis in der Bilanz der Klägerin für 1967-- mit 595 000 DM zu hoch angesetzt worden sind, nachdem der Beigeladene sie bereits am 14.September 1967 wegen der ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung dem späteren Erwerber unwiderruflich für nur 125 000 DM angeboten hatte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64363

BFH/NV 1992, 58

BStBl II 1992, 721

BFHE 167, 491

BFHE 1992, 491

BB 1992, 1464

BB 1992, 1464-1466 (LT)

DB 1992, 1758-1759 (LT)

DStR 1992, 1198 (KT)

DStZ 1992, 569 (KT)

HFR 1992, 616 (LT)

StE 1992, 422 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Betriebsaufspaltung: Bilanzierungskonkurrenz bei mehreren Besitzunternehmen
Paragraph
Bild: 113932844

Es ist möglich, dass im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von mehreren Besitzunternehmen jeweils funktional wesentliche Betriebsgrundlagen an eine Betriebs-GmbH überlassen werden. In diesem Fall stellt sich die Frage, in welchem Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft zu erfassen sind.


BFH: Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Für die Beurteilung der Frage, ob eine unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG gilt, weil an ihr mindestens 90% der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, ist nur auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft abzustellen. Eine zuvor bereits bestehende Beteiligung des neuen Gesellschafters der Kapitalgesellschaft an der grundbesitzenden Personengesellschaft ist unerheblich.


Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


BFH VIII R 2/87
BFH VIII R 2/87

  Entscheidungsstichwort (Thema) Geschäftsanteil des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft als Sonderbetriebsvermögen II bei einer Personengesellschaft - Mandatsniederlegung des Bevollmächtigten während des Revisionsverfahrens  Leitsatz (amtlich) Der ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren