Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 23.01.1990 - IX R 159/85 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen als Veräußerungskosten

 

Leitsatz (NV)

Verpflichtet sich der Verkäufer eines Mietwohngrundstücks im Kaufvertrag, erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen noch nach der Übergabe auf eigene Rechnung durchführen zu lassen, so bilden diese der nicht einkommensteuerbaren Grundstücksveräußerung zuzuordnenden Aufwendungen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. Januar 1990 IX R 17/85, BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465).

 

Normenkette

EStG §§ 3c, 9 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) - Eheleute - waren zu einem Viertel Miteigentümer eines bebauten Grundstücks. An der Grundstücksgemeinschaft waren außerdem die Beigeladene zu 1 mit einem Sechstel und der Beigeladene zu 2 mit einem Drittel beteiligt. Die Miteigentümer verkauften das bis dahin durch Vermietung genutzte Grundstück am 20. November 1978 zum Preis von . . . DM an die A-Lebensversicherung AG. In dem Kaufvertrag verpflichteten sich die Verkäufer noch, verschiedene Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Gesamtbetrag von mindestens . . . DM nach Übergabe bis spätestens 30. Juni 1979 auf eigene Rechnung durchzuführen, und zwar insbesondere Erneuerung von Treppenhausfenstern, Einbau von Kabinen und Abschlußtüren in den Personenaufzügen, Reparatur und Außenanstrich der Fenster sowie Erneuerung der Außentüren im Dachgeschoß. Nach dem Vertrag wollte die Käuferin für diese Arbeiten Angebote von Handwerkern einholen und sie den Verkäufern zur Genehmigung vorlegen, sodann namens und für Rechnung der Verkäufer die erforderlichen Aufträge erteilen und die Bauleitung selbst durchführen. Die Käuferin zahlte den Kaufpreis im wesentlichen im Dezember 1978. Zugleich wurde ihr auch das Grundstück übergeben. Von dem Kaufpreis behielt die Käuferin jedoch vereinbarungsgemäß . . . DM bis zur Abnahme der noch nicht ausgeführten Instandsetzungsarbeiten zurück. Diese Arbeiten ließ die Grundstücksgemeinschaft im Streitjahr 1979 ausführen. Es entstanden Aufwendungen in Höhe von . . . DM zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von . . . DM. Unstreitig erstattete die Erwerberin diesen Betrag im Jahre 1980.

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für das Streitjahr machten die Miteigentümer einen Werbungskostenüberschuß von . . . DM geltend, in dem die Instandsetzungsaufwendungen enthalten waren. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erließ unter Vorbehalt der Nachprüfung einen entsprechenden Feststellungsbescheid, den er nach Durchführung einer Außenprüfung dahingehend änderte, daß der Werbungskostenabzug für die Instandsetzungsaufwendungen einschließlich der Vorsteuer versagt wurde. Während der Einspruch der Kläger erfolglos blieb, gab das Finanzgericht (FG) ihrer Klage gegen den während des finanzgerichtlichen Verfahrens in einem anderen Punkte geänderten Bescheid nach Beiladung der Beteiligten statt. Es führte im wesentlichen aus: Die Grundstücksgemeinschaft - nicht die Käuferin des Grundstücks - habe die streitbefangenen Reparaturaufwendungen erbracht. Nach der Vertragsgestaltung habe die Grundstücksgemeinschaft das Gebäudegrundstück in renoviertem Zustand zu einem auf diesen Zustand zugeschnittenen festen Kaufpreis verkauft. Die Aufwendungen seien Werbungskosten, weil sie durch die Vermietungstätigkeit veranlaßt worden seien. Anlaß für die Reparaturen sei die Abnutzung während der Zeit der Vermietung durch die Grundstücksgemeinschaft gewesen. Demgegenüber trete der weitere Anlaß für die konkreten Aufwendungen, die Veräußerung, zurück.

Diese Auffassung mache das steuerliche Ergebnis allerdings von der Gestaltung durch Verkäufer und Käufer abhängig. Die bewußte Gestaltung mit dem Ziel, daß der Verkäufer die Aufwendungen als Werbungskosten habe, laufe jedoch den Zwecken der Besteuerungsregelung nicht zuwider.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Das FA beantragt, unter Aufhebung des FG-Urteils, die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Das FG hat die strittigen Aufwendungen rechtsfehlerhaft zum Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugelassen. Auch wenn der Senat mit der Vorinstanz davon ausgeht, daß die Kläger und die Beigeladenen als Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft die Aufwendungen getragen haben, handelt es sich nicht um Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; denn diese liegen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bei Aufwendungen vor, bei denen ein objektiver Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht gegeben, soweit die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung des Mietobjekts veranlaßt sind; denn der Verkauf eines zum Privatvermögen gehörenden Mietwohngrundstücks stellt - abgesehen vom Fall des Spekulationsgeschäfts im Sinne der §§ 22 Nr. 2, 23 EStG - einen nicht einkommensteuerbaren Vorgang in der Vermögenssphäre dar. Da der Veräußerungserlös nicht der Einkommensteuer unterliegt, können auch die im engen Zusammenhang mit der Veräußerung angefallenen Aufwendungen nicht einkommensteuermindernd berücksichtigt werden. Im einzelnen verweist der Senat auf sein Urteil vom gleichen Tage IX R 17/85, BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465.

Hiernach kann das FG-Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist spruchreif. Die strittigen Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes sind der nicht einkommensteuerbaren Veräußerung des Grundstücks zuzuordnen. Daher war unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416894

BFH/NV 1990, 761

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.978
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.955
  • Nachforderungszinsen
    1.617
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.455
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.174
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.163
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.061
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.059
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    941
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    889
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    868
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    825
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    736
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    670
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    614
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    597
  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
    534
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    528
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Sofortabzug, Abschreibung oder private Kosten?: Steuerliche Behandlung von Mieterabfindungen
Haus in Hand mit Geld
Bild: Adobe Systems, Inc

Oft zahlen Eigentümer an weichende Mieter für die vorzeitige Vertragsaufhebung und Räumung der Wohnung Abfindungen. Wie sind die Abfindungen beim Vermieter steuerlich zu behandeln?


BFH: Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils des Vermietungsobjekts
Haus aus Geldscheinen auf Aktienkus Kurve
Bild: Fotolia/Franz Pfluegl

Überträgt der bisherige Alleineigentümer an einem Vermietungsobjekt einen Miteigentumsanteil unentgeltlich und behält dabei die aus der Anschaffung resultierenden Verbindlichkeiten vollständig zurück, sind die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen nicht als (Sonder-)Werbungskosten berücksichtigungsfähig.


Nießbrauch an vermieteten Grundstücken: 1. Zuwendungsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
Haus Hausmodell Holz Holzhaus Grün
Bild: © amanaimages/Corbis

Um Gestaltungen im Zusammenhang mit Nießbrauchsrechten steueroptimal und vor allem steuersicher zu vereinbaren, müssen einige Besonderheiten beachtet werden. Das Top-Thema informiert über bestehende Steuerfallen sowie über die sich aufgrund der Rechtsbestellung beim Grundstückseigentümer und beim Nießbraucher ergebenden einkommensteuerlichen Rechtsfolgen vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung.


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


BFH IX R 34/03
BFH IX R 34/03

  Entscheidungsstichwort (Thema) Vom Grundstücksverkäufer bis zum Besitzübergang übernommene Instandsetzungsaufwendungen als Veräußerungskosten  Leitsatz (amtlich) Aufwendungen für die im Rahmen der Veräußerung eines Mietwohngrundstücks vom Verkäufer ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren