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BFH Urteil vom 22.12.1954 - V 199/54 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn Sachen, die ein Finanzamt gepfändet hat, freihändig unter Umständen veräußert werden, die den Eigentümer der Sachen als Lieferer gegenüber dem Erwerber erkennen lassen, dann entsteht keine Umsatzsteuerschuld des Finanzamts.

 

Normenkette

UStG §§ 3, 4 Ziff. 6, § 2/3

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige ist wegen einer rückständigen Umsatzsteuerschuld eines Unternehmens, dessen Geschäftsführer er gewesen war, vom Finanzamt als Haftender herangezogen worden. Nachdem das Finanzamt bei ihm verschiedene Sachen gepfändet hatte, veranlaßte er einen Interessenten, sich an das Finanzamt zu wenden. Der Interessent kaufte freihändig unter dem Vorbehalt, daß der Steuerpflichtige die vereinbarten Preise billigte, Einrichtungsgegenstände für insgesamt 1.340 DM und zahlte später gegen Aushändigung der gekauften Sachen die 1.340 DM an das Finanzamt. Dieses zog von den 1.340 DM für Umsatzsteuer 53,60 DM ab und schrieb den Rest dem Steuerpflichtigen zur Tilgung des Haftungsbetrages gut.

Der Steuerpflichtige machte gegen den Abrechnungsbescheid in erster Linie Steuerfreiheit nach § 4 Ziff. 6 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geltend. In zweiter Linie berief er sich darauf, daß sich das Finanzamt zu Unrecht als Umsatzsteuerschuldner erachtet habe.

Das Finanzgericht hat der Berufung stattgegeben, weil die überwälzbarkeit der Umsatzsteuer auf den Vollstreckungsschuldner an dem eindeutig gefaßten § 10 UStG scheitere.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts kann keinen Erfolg haben.

§ 4 Ziff. 6 UStG scheidet für den vorliegenden Fall aus, weil es sich nicht um eine Lieferung auf Grund einer Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung, sondern um einen freihändigen Verkauf gehandelt hat, die Gesetzesvorschrift aber nicht ausdehnend ausgelegt werden kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 176/52 U vom 17. September 1953, Slg. Bd. 58 S. 60, Bundessteuerblatt III S. 314).

Das Finanzamt hatte durch die Pfändung ein Pfandrecht an den Einrichtungsgegenständen und damit auch das Recht erworben, sich durch deren Versteigerung wegen seiner Forderung zu befriedigen (ß 344 der Reichsabgabenordnung - AO -). Zu einer Versteigerung ist es nicht gekommen. Das ist auch nicht erforderlich, weil die Vorschriften über den Pfandverkauf nicht zwingender Natur sind; Eigentümer und Pfandgläubiger können vielmehr eine von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 BGB abweichende Art des Zwangsverkaufes vereinbaren (vgl. § 358 AO und Staudinger, Kommentar zum BGB, 10. Aufl. Bd. III Teil 2 S. 1450, Anm. VI 4 in der Vorbemerkung zu §§ 1204 ff.). Das kann so weit gehen, daß der Schuldner vom Pfandgläubiger den Verkauf des Pfandes verlangen kann. In solchen Fällen handelt es sich dann nicht mehr um einen gegen den Schuldner gerichteten Pfandverkauf, sondern um Maßnahmen, die dazu dienen sollen, dem Schuldner das Geld zur Befriedigung des Gläubigers zu verschaffen, wozu ihm dieser nach Treu und Glauben (ß 242 BGB) behilflich sein muß (vgl. Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 74 S. 151 und Bd. 101 S. 47). Ein Fall einer solchen Maßnahme liegt hier vor, weil der Steuerpflichtige selbst den Kaufinteressenten beigebracht und sich mit den vereinbarten Preisen einverstanden erklärt hatte, und weil auch das Finanzamt durchaus mit dem Verkaufe einverstanden war, da es sich zu angemessenen Geldbeträgen gleich aus einer ganzen Anzahl von Sachen befriedigen konnte. Der Erwerber hatte den Vorbehalt gemacht, daß sich der Steuerpflichtige mit den vereinbarten Preisen einverstanden erklärte. Er erwarb die Sachen sonach von dem Steuerpflichtigen. Das Finanzamt trat gleichsam im fremden Namen und für fremde Rechnung auf. Infolgedessen ist das Finanzamt nicht Schuldner der Umsatzsteuer. Es hätte dem Steuerpflichtigen deshalb den vollen Erlös von 1.340 DM auf den Haftungsbetrag gutschreiben müssen. Der Steuerpflichtige hätte den Erlös bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung mit angeben und eine entsprechende Vorauszahlung leisten müssen, es sei denn, daß keine Umsatzsteuer zu erheben gewesen wäre. Diese Frage berührt aber den vorliegenden sich auf den Abrechnungsbescheid beziehenden Fall nicht, sondern hängt von der Prüfung ab, ob es sich um einen einmaligen Verkauf von Sachen des Privatvermögens gehandelt oder ob der Steuerpflichtige noch andere derartige Verkäufe vorgenommen hat, oder ob die Sachen als in seinen Gewerbebetrieb eingebracht und im Rahmen des Gewerbebetriebes verkauft anzusehen sind. In der vorliegenden Streitsache ist jedenfalls der Vorentscheidung im Endergebnis beizutreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 309 der Reichsabgabenordnung.

 

Fundstellen

BStBl III 1955, 81

BFHE 1955, 212

BFHE 60, 212

StRK, UStG:4/6 R 2

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