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BFH Urteil vom 22.11.1974 - III R 57/73

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Leitsatz (amtlich)

Der gemeine Wert von GmbH-Anteilen ist in Abweichung von Abschn. 87 Abs. 1 VStR 1969 (sog. Stuttgarter Verfahren) zu ermitteln, wenn die GmbH Eigenanteile in erheblichem Ausmaß (16 %) besitzt.

 

Normenkette

BewG 1965 § 11 Abs. 2; VStR 1969 Abschn. 87 Abs. 1

 

Tatbestand

Bei der Bewertung der GmbH-Anteile der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) auf den 31. Dezember 1968 nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG 1965 ist allein die Berücksichtigung der eigenen Anteile, die die Klägerin (GmbH) besitzt, bei Ermittlung des Vermögenswertes und des Ertragshundertsatzes in Anwendung des sog. Stuttgarter Verfahrens (Abschn. 76 ff. der VStR 1969) streitig.

Die Klägerin hat ein voll eingezahltes Stammkapital von 125 200 DM; Gesellschafter sind die beiden vom FG zum Verfahren Beigeladenen mit Anteilen von 53 100 DM und 52 000 DM. Die eigen erworbenen Anteile betragen 16 v. H. des Stammkapitals = 20 100 DM.

Der Beklagte und Revisionskläger (FA) hatte durch Bescheid vom 29. Juni 1970 den gemeinen Wert der GmbH-Anteile für 100 DM eingezahltes Stammkapital zum 31. Dezember 1968 nach dem Stuttgarter Verfahren auf 955 DM festgestellt. Dabei hatte das FA abweichend von der Erklärung der Klägerin bei der Ermittlung des Vermögenswertes und des Ertragshundertsatzes nicht das volle Stammkapital, sondern nur das von den Gesellschaftern (Beigeladenen) gehaltene Stammkapital von 105 100 DM als Bezugsposten gemäß Abschn. 87 VStR 1969 angesetzt. Der Wert des Eigenanteils wurde bei der Ermittlung des Vermögenswertes nach Abschn. 77 VStR von dem Einheitswert des Betriebsvermögens in der dort berücksichtigten Höhe wieder abgesetzt. Die Klägerin begehrte als gemeinen Wert der Eigenanteile den Anschaffungspreis anzusetzen und beantragte nach erfolglosem Einspruch mit der Klage, den gemeinen Wert der Anteile anderweitig für je 100 DM Stammkapital auf 826 DM festzustellen. Sie machte geltend, nach der Rechtsprechung des BFH müßten bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens die eigenen Anteile mit ihrem gemeinen Wert angesetzt werden. Dann aber müßten sie entgegen Abschn. 87 VStR bei der Anteilsbewertung ebenso wie Fremdanteile berücksichtigt werden. Während sich It. Stuttgarter Verfahren beim Erwerb der Anteile von der Gesellschaft ein Kaufpreis von 191 955 DM (20 100 DM x 955 DM) ergeben würde, würde sich, falls ein dritter Gesellschafter anstelle der Klägerin den Anteil verkaufte, nur ein Wert von 902 DM je 100 DM Stammkapital errechnen, und zwar bereits unter der Voraussetzung, daß die Gesellschaft vorher ihren Eigenanteil für 191 955 DM veräußert habe und der Gegenwert im Betriebsvermögen enthalten sei. Dadurch sei die ungleiche und unzutreffende Bewertung nach den Vermögensteuer-Richtlinien nachgewiesen. Der BFH nehme die jederzeitige Veräußerbarkeit der Eigenanteile an. Bei dieser Unterstellung, die zumindest bei kleinen Kapitalgesellschaften nicht zutreffe, dürften bei der Anteilsbewertung die Eigenanteile nur mit den Anschaffungskosten angesetzt werden. Außerdem müßten die eigenen Anteile wie Fremdanteile behandelt werden und infolgedessen das Gesellschaftsvermögen und der ausschüttungsfähige Gewinn auf das gesamte Stammkapital bezogen werden.

Das FG gab der Klage unter Aufhebung des Feststellungsbescheides und der Einspruchsentscheidung teilweise statt, "soweit sich der durch den angegriffenen Feststellungsbescheid festgestellte gemeine Wert auch auf die Eigenanteile der Klägerin erstreckt". Darin liegt zugleich, wie sich auch aus den Urteilsgründen ergibt, die Abweisung der Klage betr. Bewertung der GmbH-Anteile der beiden Beteiligten.

Es führte aus: Die Bewertung der Anteile der beiden Beigeladenen nach Abschn. 87 VStR sei nicht zu beanstanden. Da das Gesellschaftsvermögen und der ausschüttungsfähige Gewinn am Stichtage wirtschaftlich nur auf die beiden Gesellschafter entfalle, sei es folgerichtig, als Bezugsgrößen nur das im Besitz der Gesellschafter befindliche Stammkapital anzusetzen. Dieser Wert könne jedoch nicht entsprechend Abschn. 87 Abs. 2 VStR für den Wert der Eigenanteile angesetzt werden; denn dies würde je nach der Höhe der Eigenbeteiligung zu ungleich höheren gemeinen Werten des Geschäftsvermögens führen als dies bei Fremdbesitz der Fall wäre. So werde auch im Schrifttum (Rössler-Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 9. Aufl., § 113 BewG Anm. 39) der Abschn. 87 VStR nur bis zu einem Eigenanteil von 10 v. H. für annehmbar gehalten.

Der Eigenanteil habe auch sachlich nicht den gleichen Wert wie ein Fremdanteil. Die Klägerin habe weder Stimmrecht noch Gewinnanspruch. Sie könne lediglich die Anteile veräußern; wirtschaftlich werde das Gesellschaftsvermögen erst bei Eingang des Verkaufserlöses verstärkt. Die eigenen Anteile seien zwar nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein bewertungsfähiges besonderes Wirtschaftsgut. Die Methode der Bewertung sei aber zweifelhaft. Um im Rahmen des Stuttgarter Verfahrens zu bleiben, sei es zweckmäßig, bei der Bewertung eigener Anteile vom Vermögenswert der Fremdanteile auszugehen, aber die Ertragslosigkeit und das fehlende Stimmrecht durch einen Abschlag nach Abschn. 80 Abs. 1 und zusätzlich nach Abschn. 79 Abs. 3 VStR zu berücksichtigen (Hinweis auf die im BFH-Urteil vom 5. Juni 1970 III R 33/68, BFHE 99, 389, BStBl II 1970, 658, angedeutete Möglichkeit eines Abschlages nach Abschn. 80 VStR). Die hier gesetzlich vorgeschriebene Entrechtung des eigenen Anteils sei weitgehender als bei Kleinanteilen mit ihrem jederzeitigen Gewinnbezugsrecht. Da beim Stuttgarter Verfahren in erster Linie der Vermögenswert maßgeblich sei, sei für das fehlende Stimmrecht ein Abschlag von 30 v. H. nach Abschn. 79 Abs. 3 VStR erforderlich. Bei dieser Berechnung ergebe sich bei einem Ertragshundertsatz von 0 v. H. ein gemeiner Wert des Eigenanteils von 574 v. H. Wenn dieser Wert unterhalb des beantragten Wertes von 826 DM je 100 DM Nennkapital liege, werde diese Wertfeststellung sinngemäß noch vom Antrage erfaßt. Es ergebe sich ein Gesamtwert von 1 119 079 DM mit einem durchschnittlichen Anteilswert von 894 DM je 100 DM bei Berücksichtigung des gesamten Stammkapitals von 125 200 DM. Dieser Anteilswert liege noch etwas unter dem Wert von 908 DM je 100 DM, der sich bei Anwendung der bei Rössler-Troll (a. a. O., Beispiel b) angegebenen Formel ergebe. Das FG halte jedoch seine Methode für besser. Ob bei einer höheren prozentualen Selbstbeteiligung als rd. 17 v. H. eine andere Bewertungsart geboten sei, könne hier dahingestellt bleiben.

Das FG ließ die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ohne Rücksicht auf den Streitwert zu.

Das FA legte Revision ein mit dem Antrag, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Es führte zur Begründung aus: Bei der Feststellung des gemeinen Wertes sei von der im BFH-Urteil vom 20. Oktober 1972 III R 5/72 (BFHE 107, 390, BStBl II 1973, 105) angewandten Methode auszugehen. Die Schätzung des gemeinen Wertes der Eigenanteile sei nach dem Stuttgarter Verfahren vorzunehmen. Das FG habe hier für die lediglich 16 v. H. betragenden Eigenanteile der GmbH eine gesonderte Wertermittlung mit erheblichen Abschlägen für Minderberechtigungen und Ausschaltung des Ertragshundertsatzes im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH durchgeführt. Das FG komme bei seiner Berechnung mit einem Wert von 574 v. H. zu einem unter dem für alle Anteile begehrten Ansatz von 826 v. H. Statt dessen müßten die Eigenanteile als bewertungsfähige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens am Vermögen und am Ertrag der GmbH beteiligt werden. Auf dieser Grundlage beruhe der Veräußerungswert, wobei es auf die Veräußerungsabsicht nicht ankomme. Nach der neuen Rechtsprechung des BFH ergebe sich folgende Berechnung:

1. Vermögen nach Ausscheiden der Eigenanteile im Betriebsvermögen 1 346 982 DM

2. Vermögen bei nominell 20 100 DM

Eigenanteilen 1 346 982 DM + 201 X

3. Vermögenswert (Abschn. 77 VStR 1969)

Vermögen 1 346 982 DM + 201 X

./. 10 v. H. Abschlag 134 698 DM + 20 X

1 212 284 DM + 181 X

V = (1 212 284 + 181 X) x 100

125 200

V = 968,2 + 0,14 X

4. Ertragshundertsatz (Abschn. 78 VStR 1969)

a) ausschüttungsfähiger Ertrag 61 330 DM

b) Ertragshundertsatz 61 330 x 100 = 49 v. H.

125 200

5. Gemeiner Wert (Abschn. 79 VStR 1969)

X = 80 (968,2 + 0,14X + [3 x 49])

100

X = 1 009 abzüglich 10 v. H. (Abschn. 79 Abs. 3 VStR = 908 v. H.).

Die Klägerin beantragt unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil III R 5/72 Zurückweisung der Revision. Sie begehrt sachlich eine Bewertung ihrer Eigenanteile abweichend von Abschn. 87 VStR entsprechend dem FG-Urteil. Hilfsweise beantragt sie, die Bewertung der Anteile entsprechend dem oben genannten BFH-Urteil vorzunehmen, allerdings unter Ansatz des Vermögenswertes mit 80 v. H. statt 85 v. H. entsprechend der Abänderung des Abschn. 79 Abs. 2 VStR in den Richtlinien 1969 gegenüber den VStR 1963.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

1. Rechtliche Grundlage für die einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes von GmbH-Anteilen auf den 31. Dezember 1968 ist § 11 Abs. 2 BewG 1965. Läßt sich, wie im Streitfall, der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG 1965). In diesem Fall ist der gemeine Wert nach den Richtlinien des sog. Stuttgarter Verfahrens gemäß Abschn. 76 ff. VStR 1969, die sich im gesetzlichen Rahmen halten und von der ständigen Rechtsprechung für alle Regelbewertungen als ein wertvolles und die Einheitlichkeit der Bewertung gewährleistendes Hilfsmittel anerkannt sind (BFH-Entscheidungen vom 18. Dezember 1968 III R 135/67, BFHE 95, 266, BStBl II 1969, 370, und vom 12. März 1971 III R 82/69, BFHE 101, 550, BStBl II 1971, 419), zu ermitteln. Zur Ermittlung des Vermögenswertes ist das gesamte Vermögen der Gesellschaft zu berechnen und dabei vom Einheitswert des Betriebsvermögens auszugehen unter Berücksichtigung der bei der Einheitsbewertung außer Ansatz gebliebenen Wirtschaftsgüter und Schulden (Abschn. 77 Abs. 1 VStR).

2. Zur Bewertung eigener Aktien und Anteile erging eine Regelung in Abschn. 87 Abs. 1 VStR 1969. Danach sind die Eigenanteile weder bei der Ermittlung des Vermögenswertes noch bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes zu berücksichtigen, vielmehr sind in diesem Falle Vermögen und Ertrag der Gesellschaft nur den Aktien und Anteilen im Fremdbesitz gegenüberzustellen. Bei dieser Berechnung steigt bei einer größeren Anzahl von Eigenanteilen der gemeine Wert der Anteile unverhältnismäßig an, weil eben die Eigenanteile außer Ansatz bleiben. Dieser methodische Mangel des Abschn. 87 Abs. 1 VStR ist sowohl in der neueren Rechtsprechung (siehe BFH-Urteil III R 5/72) als auch in den Kommentaren (z. B. Rössler-Troll, a. a. O.; Gürsching-Stenger, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Kommentar, 1. bis 5. Aufl., § 11 BewG, Anm. 161) erkannt und verschiedenartig aufzuheben oder abzumildern versucht worden. Das angegriffene FG-Urteil hat ebenfalls einen eigenen Weg zur Abhilfe gesucht, dem jedoch der erkennende Senat nicht zustimmt. Er verbleibt grundsätzlich vielmehr bei der in dem Urteil III R 5/72 dargelegten Berechnungsmethode aus den dort angeführten Gründen. Diese Entscheidung, die im BStBl II vom 23. Februar 1973 veröffentlicht wurde, kannte das FG in seinem Urteil vom 21. Dezember 1972 noch nicht. Die Begründung des FG ist gegenüber den Gründen des BFH-Urteils zu 2. und 3. insoweit nicht zutreffend, als das FG wegen der Minderberechtigung in der Hand der GmbH zusätzliche Abschläge gewährt, die nicht im Rahmen des Stuttgarter Verfahrens vorgesehen sind. Denn die Mitgliedschaftsrechte der Eigenanteile der GmbH sind nicht während dieser Zeit untergegangen, sondern sie ruhten. Ihre Veräußerung bringt das ihnen innewohnende Mitgliedschaftsrecht jederzeit wieder zum Erstehen, so daß bei einer Veräußerung seitens der GmbH dieser Wert in den vom Erwerber zu erzielenden Preis einzubeziehen ist.

Des weiteren weicht das FG-Urteil von der BFH-Entscheidung III R 5/72 darin ab, daß das FG seine (von Abschn. 87 Abs. 1 VStR 1969 abweichende) Bewertung nur auf die Eigenanteile der GmbH bezog. Der erkennende Senat hatte jedoch in dem Urteil III R 5/72 eine Neuberechnung für den gemeinen Wert auf je 100 DM Stammkapital sämtlicher GmbH-Anteile, "und zwar sowohl der eigenen als auch der Fremdanteile", vorgenommen.

3. Entscheidend ist, ob anstelle des vereinfachenden Abschn. 87 Abs. 1 VStR die besondere, oben wiedergegebene Berechnungsmethode anzuwenden ist oder ob es bei der Berechnung des FA verbleibt. Rechtsprechung und Literatur sind sich im wesentlichen darüber einig, daß die Eigenanteile bei der Ermittlung des Vermögenswertes und des Ertragshundertsatzes entgegen Abschn. 87 Abs. 1 VStR dann zu berücksichtigen sind, wenn die im Urteil III R 5/72 dargestellte Berechnung zu einem Wert führt, der von dem sich unter Beachtung des Abschn. 87 Abs. 1 VStR ergebenden Wert erheblich abweicht. Bei welchem Vomhundertsatz von Eigenanteilen die Grenze zu setzen ist, steht noch dahin (s. Gürsching-Stenger, a. a. O., § 11 BewG Anm. 161a). Der Senat hat in dem Urteil III R 5/72 lediglich für den dortigen Sachverhalt ausgeführt, daß die von Abschn. 87 Abs. 1 VStR abweichende Berechnungsmethode jedenfalls bei einem Eigenanteil im Nennwert 50 v. H. des Stammkapitals anzuwenden ist. Rössler-Troll (a. a. O.) hält an Abschn. 87 Abs. 1 VStR fest, "solange die Eigenanteile nicht mehr als 10 v. H. des Nennkapitals ausmachen". Der Senat läßt es hier dahingestellt, bis zu welchem Prozentsatz von Eigenanteilen als etwaige absolute Grenze die GmbH-Anteile ohne Abänderung des Stuttgarter Verfahrens zu bewerten sind. Im Streitfall macht die unterschiedliche Berechnung (955 zu 904 oder 908) etwa 50 Punkte aus; das wirkt sich bei einem Nennkapital von 125 200 DM vermögensmäßig mit rd. 60 000 DM aus. Bei einem so erheblichen Betrag hält der Senat die kompliziertere Berechnung gegenüber den VStR aus den Umständen des Einzelfalles für gerechtfertigt.

4. Das FG-Urteil verstößt somit sowohl in der Berechnungsmethode als auch in der Beschränkung der Auswirkung auf die Eigenanteile gegen die vom erkennenden Senat herausgestellten Rechtsgrundsätze. Es war deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif.

Es könnte allerdings zweifelhaft sein, ob die Bewertung der den Beteiligten gehörigen GmbH-Anteile Gegenstand der nur vom FA eingelegten Revision sind. Da jedoch mit der Klage beantragt worden war, unter Aufhebung des Feststellungsbescheides in der Einspruchsentscheidung den gemeinen Wert der Anteile, d. h. aller Anteile, für je 100 DM des Stammkapitals auf 826 DM festzustellen, eine Klageänderung nicht vorgenommen wurde und im Revisionsverfahren nach § 123 FGO auch unzulässig wäre, erfaßt die Revision sämtliche GmbH-Anteile. Das FG-Urteil ist trotz der nicht klar gefaßten Urteilsformel ein Endurteil über die Bewertung sämtlicher GmbH-Anteile und kein Teilurteil i. S. des § 98 FGO über die Eigenanteile. Nach der Zurückverweisung hat daher das FG im zweiten Rechtsgang über die Bewertung sämtlicher GmbH-Anteile zu entscheiden. Die etwa einschränkenden Anträge des FA und der Klägerin im Revisionsverfahren bedeuten nur eine Einschränkung des Streitwertes im Revisionsverfahren, aber keine solche des Streitgegenstandes. Bei der endgültigen Bewertung muß das FG auch über den vom FA und von der Klägerin hilfsweise im Revisionsverfahren vorgeschlagenen Abschlag von 10 v. H. nach Abschn. 79 Abs. 3 VStR, den der BFH im Urteil III R 5/72 nicht gewährt hatte, entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71238

BStBl II 1975, 225

BFHE 1975, 373

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