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BFH Urteil vom 22.11.1963 - VI 117/62 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat bleibt bei der Rechtsprechung, daß ein Sanierungsgewinn, der in die Jahre der Entstehung oder Absetzbarkeit eines betrieblichen Verlustes fällt, den Verlust verbraucht.

Ein Sanierungsgewinn ist in der Regel bereits mit der Bestätigung des Vergleichs, auf dem er beruht,

 

Normenkette

EStG §§ 5, 10d

 

Tatbestand

Der steuerpflichtige Ehemann (Bg.), der ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen betreibt, hatte im Jahre 1954 einen Verlust von 170 391,13 DM erlitten. Anfang 1955 stellte er die Zahlungen ein. Am 26. Februar 1955 wurde auf seinen Antrag das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet. Sein Vergleichsvorschlag wurde am 7. April 1955 angenommen und am 24. Mai 1955 bestätigt. Im Jahre 1957 wurde das Verfahren aufgehoben, nachdem der Vergleich wie vorgesehen abgewickelt war. Den Sanierungsgewinn von 325 290,11 DM wies der Bg. in der Handelsbilanz vom 31. Dezember 1957 aus.

Bei den endgültigen Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1956 und 1957 ließ das Finanzamt den auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Verlust des Jahres 1954 unberücksichtigt, weil der Verlust durch den Sanierungsgewinn verbraucht sei. Demgegenüber ist der Bg. der Ansicht, daß der Sanierungsgewinn den Verlust überhaupt nicht verbrauchen könne, auf jeden Fall aber erst im Jahre 1957 entstanden sei und nicht rückwirkend verrechnet werden dürfe.

Die Berufung hatte - im Gegensatz zum Einspruch - zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht war zwar auch der Auffassung, daß Verluste durch einen Sanierungsgewinn verbraucht werden könnten, trat aber dem Bg. darin bei, daß der Sanierungsgewinn erst im Jahre 1957 entstanden sei. Dementsprechend berücksichtigte es den Verlust des Jahre 1956 noch.

Mit seiner Rb. rügt der Vorsteher des Finanzamts unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, soweit es um die Veranlagung für das Jahr 1956 geht. Nach seiner Auffassung hätte das Finanzgericht auch schon für dieses Jahr den Verbrauch des Verlustes bejahen müssen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt, soweit sie die Einkommensteuer 1956 betrifft, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Dem Finanzgericht ist darin zuzustimmen, daß ein Sanierungsgewinn grundsätzlich zum Verbrauch eines mit ihm zusammentreffenden abzugsfähigen Verlustes führt. Das entspricht, wie das Finanzgericht ausführt, der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs (z. B. Urteil des Senats VI 35/61 U vom 4. August 1961, BStBl 1961 III S. 516, Slg. Bd. 73 S. 685). Der Senat bleibt bei dieser Rechtsprechung. Das von dem Bg. vorgelegte Gutachten, das diese Rechtsprechung für unzutreffend hält, bringt keine Gesichtspunkte, die nicht schon gewürdigt wären. Die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns, der nach Auffassung des Senats im Rahmen des Gewerbebetriebs anfällt, ist zwar rechtssystematisch und wirtschaftlich gerechtfertigt. Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, darüber hinaus einen Verlust, den der Steuerpflichtige wegen der Sanierung wirtschaftlich nicht zu tragen braucht, trotzdem beim Steuerpflichtigen noch ausgleichen oder abziehen zu lassen. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat zwar die bisherige Rechtsprechung nach der schachtelbegünstigte Einnahmen einen absetzbaren Verlust mindern, in dem Grundsatzurteil I 276/61 S vom 3. Juli 1963 (BStBl 1963 III S. 464) aufgegeben. Diese Rechtsprechung betrifft aber einen Sonderfall und kann nicht dahin verallgemeinert werden, daß nunmehr ein Ausgleich von Verlusten und Sanierungsgewinnen überhaupt zulässig sei.

Der der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegende Gedanke, daß der Steuerpflichtige bei einer Sanierung den Verlust gar nicht trage, legt es in der Tat nahe, mit dem Finanzamt anzunehmen, daß es, wenn ein Vergleichsverfahren schwebt und mit der Möglichkeit eines Sanierungsgewinnes zu rechnen ist, nicht auf den mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt der Beendigung des Vergleichsverfahrens ankomme. Diese Frage braucht der Senat jedoch nicht anschließend zu entscheiden. Denn im Streitfall ist der Vergleich nicht erst im Jahre 1957, sondern bereits im Jahre 1955 abgeschlossen und bestätigt worden und der auf diesem Vergleich beruhende Sanierungsgewinn also schon im Jahre 1955 entstanden. Daß der im Vergleich vereinbarte Forderungserlaß endgültig davon abhängt, daß der Steuerpflichtige die ihm nicht erlassenen Forderungen tilgte, ist nicht ausschlaggebend. Der Schuldner erhält die wirtschaftliche Hilfe, die ihm seine Gläubiger durch die Sanierung gewähren, bereits mit der Bestätigung des Vergleichs. Ist die Bestätigung erteilt, so kann der Schuldner entsprechend disponieren, und es hängt nur von ihm ab, ob die zugesagte Hilfe durch Erlaß der Forderungen endgültig bleibt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424249

BStBl III 1964, 128

BFHE 1964, 325

BFHE 78, 325

BB 1964, 419

DB 1964, 355

DStR 1964, 140

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