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BFH Urteil vom 22.10.1976 - VI R 137/74

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Leitsatz (amtlich)

Ein Verwaltungsakt kann einem Minderjährigen auch dadurch rechtswirksam zugestellt werden, daß die Zustellung nur gegenüber einem der beiden zur gesetzlichen Vertretung befugten Elternteile erfolgt.

 

Normenkette

VwZG § 7 Abs. 3; ZPO § 171 Abs. 3; BGB § 1629

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 27.03.1974; Aktenzeichen I 107/73)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.09.1977; Aktenzeichen 1 BvR 1015/76)

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) forderte vom Kläger und Revisionskläger (Kläger), der am 29. Oktober 1973 das 21. Lebensjahr vollendete, mit Bescheid vom 16. Januar 1973 für die Jahre 1971 und 1972 Lohnsteuer und Kirchensteuer nach. Der Nachforderungsbescheid, der an "Herrn PH und Frau EH als gesetzliche Vertreter des minderjährigen HH" gerichtet war, wurde der Mutter des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG am 16. Januar 1973 zugestellt. Gegen den Bescheid legte der Kläger mit einem von ihm und seinen Eltern unterschriebenen Schriftsatz vom 20. Februar 1973 Einspruch ein, den das FA als unzulässig verwarf. Die Einspruchsentscheidung, in der der Kläger wiederum als der Steuerpflichtige und seine Eltern als seine gesetzlichen Vertreter bezeichnet waren, wurde der Mutter des Klägers am 17. Mai 1973 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG mit Empfangsbekenntnis zugestellt. Wie sich aus einem Vermerk über die Vornahme einer Ersatzzustellung ergibt, versuchten zwei Vollziehungsbeamte des FA, der Mutter des Klägers auch die Einspruchsentscheidung für den Vater des Klägers zu übergeben. Da die Mutter das Schriftstück nicht entgegennahm, wurde es am 17. Mai 1973 in ihrer Wohnung zurückgelassen.

Mit der beim FG am 25. Juni 1973 eingegangenen Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der Einspruchsentscheidung. Das FG hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Es führte im wesentlichen aus: Der Kläger sei im Zeitpunkt der Zustellung der Einspruchsentscheidung noch minderjährig gewesen. Deshalb habe die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 VwZG seinen gesetzlichen Vertretern zugestellt werden müssen. Dies seien die Eltern des Klägers gewesen. Nach § 7 Abs. 3 VwZG genüge aber bei mehreren gesetzlichen Vertretern die Zustellung an nur einen von ihnen. Daher sei mit der Übergabe der Einspruchsentscheidung an die Mutter des Klägers am 17. Mai 1973 die Einspruchsentscheidung wirksam zugestellt worden. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob die Einspruchsentscheidung auch dem Vater des Klägers wirksam zugestellt worden sei. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Mit der Revision macht der Kläger geltend: § 7 Abs. 3 VwZG sei in der Weise auszulegen, daß die Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter ausreiche, sofern dieser berechtigt sei, den Vertretenen allein wirksam zu vertreten. § 7 Abs. 3 VwZG könne jedoch nicht ohne weiteres auf die Fälle angewendet werden, bei denen die Vertretung einer Person nur mehreren Personen gemeinschaftlich obliege. Die Förmlichkeit des Zustellungsverfahrens sei geschaffen worden, um der von der Zustellung betroffenen Person klar und eindeutig den Beginn des Laufes einer Frist vor Augen zu führen. Daß die Zustellung lediglich an einen der gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen unwirksam sei, ergebe sich mittelbar auch aus Nr. 9 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungszustellungsgesetz vom 13. Dezember 1966 (BStBl I 1966, 962). Denn danach empfehle sich bei der Zustellung an Minderjährige die Zustellung an beide Elternteile. Insbesondere verbiete Art. 3 Abs. 1 GG, daß die Zustellung je nach dem Zufall entweder gegenüber dem einen oder gegenüber dem anderen Elternteil erfolge. Auch werde Art. 6 GG verletzt, wenn nur einem Elternteil zugestellt werde. Da auf Grund von Art. 6 Abs. 1 GG die Familie unter dem besonderen Schutz des Staates stehe, habe die staatliche Rechtsordnung dafür zu sorgen, daß dem Wesen der Familie in allen rechtlich relevanten Bereichen Genüge getan werde. Dies erfordere bei der Entgegennahme von Zustellungen für ein minderjähriges Kind die Zustellung an beide Elternteile. Wenn gemäß Art. 6 Abs. 2 GG die Pflege und die Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht seien, so müßten formal-rechtliche Akte, die zur Pflege und Erziehung Bezug hätten, gegenüber beiden Elternteilen vorgenommen werden. Deshalb könne § 7 Abs. 3 VwZG verfassungskonform nur so ausgelegt werden, daß bei Zustellungen an die Eltern die Zustellung an jeden Elternteil erforderlich sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Der Senat hat bereits im Beschluß vom 19. Juni 1974 VI B 27/74 (BFHE 113, 1, BStBl II 1974, 640), der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung zwischen den gleichen Verfahrensbeteiligten ergangen ist, entschieden, daß eine Einspruchsentscheidung einem Minderjährigen dadurch rechtswirksam zugestellt werde, daß sie einem Elternteil zugehe. Er hält an dieser Rechtsansicht fest.

Die am 25. Juni 1973 beim FG eingegangene Klage war verspätet erhoben und somit vom FG zu Recht als unzulässig abgewiesen worden. Die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO), hier also mit der wirksamen Zustellung der Einspruchsentscheidung. Die Einspruchsentscheidung ist dem Kläger am 17. Mai 1973 dadurch rechtswirksam zugestellt worden, daß sie seiner Mutter als seiner gesetzlichen Vertreterin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG ausgehändigt worden ist. Ob sie auch dem Vater des Klägers am gleichen Tage wirksam zugegangen ist, bedarf hier keiner Entscheidung; denn es genügt die Zustellung an einen der beiden elterlichen gesetzlichen Vertreter.

Zwar vertreten sowohl der Vater als auch die Mutter ihr minderjähriges Kind gemeinschaftlich - Gesamtvertretung - (allgemeine Meinung, vgl. z. B. Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. IV, 10./11. Aufl., § 1629 Anm. 8). Handelt es sich um die Entgegennahme einer Willenserklärung (z. B. einer Zustellung), so wird aber überwiegend die Auffassung vertreten, daß die Empfangnahme durch einen Elternteil zur Wirksamkeit genüge (vgl. Staudinger, a. a. O.; Lange, Neue Juristische Wochenschrift 1961 S. 1889 [1892]; Erman-Ronke, Kommentar zum BGB, 2. Bd., 6. Aufl., § 1629 Anm. 6; Gernhuber, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1962 S. 89 [96], sowie Lehrbuch des Familienrechts, 2. Aufl., § 50 III. 3). Nach Soergel-Lange (Kommentar zum BGB, 5. Bd., 10. Aufl., § 1629 Anm. 7) handelt es sich insoweit um ein allgemeines Rechtsprinzip.

Dieses allgemeine Rechtsprinzip hat seinen gesetzlichen Ausdruck in § 7 Abs. 3 VwZG und in dem mit dieser Vorschrift fast wörtlich übereinstimmenden § 171 Abs. 3 ZPO gefunden, wonach bei mehreren gesetzlichen Vertretern die Zustellung an einen von ihnen genügt. Zwar meinen Kohlrust-Eimert (Kommentar, Das Zustellungsverfahren nach dem Verwaltungszustellungsgesetz, 1967, Anm. zu § 7), daß die Zustellung grundsätzlich an beide Elternteile vorzunehmen sei. Dem stehen jedoch die Ausführungen von Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann (Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 34. Aufl., § 171 Anm. 3) entgegen, daß die Zustellung an einen Elternteil ausreiche (ebenso Beschluß des Landgerichts Ravensburg vom 6. Mai 1975 1 T 50/75, Der Deutsche Rechtspfleger 1975 S. 370). Diese Auslegung entspricht eindeutig dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 VwZG. Die Vorschrift soll offenbar der Vereinfachung dienen, was insbesondere bei prozessualen Maßnahmen wie der Entgegennahme von Verwaltungsakten und Zustellungen vertretbar ist. Ihre Geltung wird z. B. auch nicht bei Zustellungen an Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften bezweifelt, obwohl auch insoweit von Gesetzes wegen (§ 78 Abs. 2 AktG) eine Gesamtvertretung besteht (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, a. a. O.).

Der vorstehend wiedergegebenen Auslegung steht nicht entgegen, daß in der o. g. allgemeinen Verwaltungsvorschrift empfohlen wird, bei Minderjährigen die Zustellung an beide Eltern auszuführen, sofern nicht ausnahmsweise die gesetzliche Vertretung nur einem Elternteil zusteht. Denn diese Verwaltungsanweisung bindet die Gerichte nicht; sie enthält zudem nur eine Empfehlung.

Soweit der Kläger geltend macht, die Zustellung nur an einen der beiden gesetzlichen Vertreter verstoße gegen das Grundgesetz, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar führen nach dem Urteil des BVerfG vom 29. Juli 1959 1 BvR 205, 332, 333, 367/58, 1 BvL 27, 100/58 (BVerf-GE 10, 59) die zwischen den Eltern bestehende sittliche Lebensgemeinschaft und ihre gemeinsame, unteilbare Verantwortung gegenüber dem Kinde in Verbindung mit dem umfassenden Gleichberechtigungsgebot der Verfassung im Bereich der elterlichen Gewalt zur vollen Gleichordnung von Vater und Mutter. Das BVerfG hat jedoch hervorgehoben, damit sei nicht gesagt, daß eine Alleinvertretung des Kindes durch einen Elternteil schon an sich und unter allen Umständen eine durch den Gleichberechtigungssatz verbotene Diskriminierung des anderen Elternteils enthalte. Eine Gesamtvertretung durch die Eltern in allen Angelegenheiten sei nicht durchführbar. Das BVerfG betont danach, daß es Fälle geben könne, in denen die verständige Rücksicht auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs die Vertretung durch einen Elternteil allein geboten erscheinen lasse. Dabei dürfe selbstverständlich der Einfluß des mit der Entscheidung nicht einverstandenen anderen Elternteils, der präsumtiv ebenfalls das Wohl des Kindes im Auge habe, nicht schutzlos bleiben (BVerfGE 10,89). Es ist also jeweils zu prüfen, ob die Grundsätze der Gesamtvertretung die Vertretungsmacht beider Eltern fordern oder ob es mit dem Wesen der Gesamtvertretung beider Eltern vereinbar ist, in Einzelfällen vom Gesamtvertretungsprinzip abzuweichen.

Im Falle der Entgegennahme von Willenserklärungen, auch in der Form von Zustellungen, erscheint unter Berücksichtigung der vorstehend wiedergegebenen Grundsätze des BVerfG und entgegen der Auffassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Alleinvertretung durch einen Elternteil aus verständiger Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs ausreichend. Dies zeigt nicht zuletzt der Streitfall, in dem die Zustellung an die Mutter des Klägers, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ohne weiteres möglich war, in dem die Zustellung an den Vater des Klägers aber, weil er sich weitgehend im Ausland aufhält, nur schwer durchführbar ist.

Die Zustellung nur an einen Elternteil kann insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstoßen, weil sie beide Elternteile gleichbehandelt. Es ist nämlich demjenigen, der die Zustellung vorzunehmen hat, überlassen, welchem der Gesamtvertretungsberechtigten gegenüber er die Zustellung vornimmt. Auch Art. 6 GG ist nicht verletzt, wenn nur einem der beiden zur gesetzlichen Vertretung berufenen Elternteile eine Entscheidung zugestellt wird. Insbesondere wird dadurch nicht die Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung der Kinder beeinträchtigt. Denn in der Entgegennahme von Willenserklärungen oder in der Empfangnahme von Zustellungen mit Wirksamkeit gegenüber beiden Eltern kann ein Erziehungsvorgang noch nicht gesehen werden. Auch Gernhuber (a. a. O.) kommt nach eingehender Würdigung der grundrechtlichen Problematik zu dem Ergebnis, daß die wirksame Zustellung nur an einen Elternteil nicht gegen das Grundgesetz verstoße.

Ist somit die Einspruchsentscheidung des FA am 17. Mai 1973 durch Zustellung an die Mutter des Klägers mit Wirkung für und gegen den damals noch minderjährigen Kläger zugestellt worden, so haben die Eltern des Klägers die einmonatige Klagefrist des § 47 Abs. 1 FGO versäumt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger nicht vorgebracht. Sie sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Das FG hat somit die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71996

BStBl II 1976, 762

BFHE 1977, 148

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