Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 22.09.1982 - II R 61/80

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Bleibt der Schenker eines Grundstückes dessen "wirtschaftlicher" Eigentümer, so steht das der "Ausführung der Zuwendung" i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974 nicht entgegen.

 

Normenkette

ErbStG 1974 § 9 Abs. 1 Nr. 2; StAnpG § 11 Nr. 4; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloß 1974 mit ihrem Vater einen notariell beurkundeten "Schenkungs- und Übergabevertrag". Danach verpflichtete sich der Vater, der Klägerin ein Grundstück schenkungshalber zu übertragen. Die eingetragenen Grundschulden sollte die Klägerin dinglich übernehmen. Außerdem räumte die Klägerin ihrem Vater ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem Grundstück ein.

Die Klägerin verpflichtete sich, den Grundbesitz zu Lebzeiten ihres Vaters nicht ohne dessen Zustimmung an Dritte zu veräußern oder zu übertragen. Anderenfalls war sie verpflichtet, das Grundstück an den Vater zurückzuübereignen. Dieser bedingte Rückübereignungsanspruch sollte durch Eintragung einer entsprechenden Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert werden.

Die Vertragspartner erklärten die Auflassung des Grundstücks; außerdem bewilligten und beantragten sie die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch.

Die Klägerin wurde im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen.

Das beklagte Finanzamt (FA) setzte Schenkungsteuer fest.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz wies durch Urteil vom 28. Februar 1980 III 258/79 die Klage ab.

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Das FA beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Die Klägerin meint, die Schenkung sei deshalb nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 ausgeführt worden, weil ihr Vater auch nach der bürgerlich-rechtlichen Übereignung des Grundstücks auf sie (die Klägerin) einkommensteuerrechtlich weiterhin wirtschaftlicher Eigentümer des Grundbesitzes geblieben sei. Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an.

§ 11 Nr. 4 des Steueranpassungsgesetzes und -- jetzt -- § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung sind Ausdruck der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und daher naturgemäß auf Steuerarten, welche an bürgerlich-rechtliche Vorgänge anknüpfen, nicht oder zumindest nur nach Sachlage des Einzelfalles anwendbar (vgl. z. B. für die Grunderwerbsteuer die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 3. April 1974 II 186/65, BFHE 112, 531, BStBl II 1974, 643, und vom 23. Oktober 1974 II R 87/73, BFHE 114, 124, BStBl II 1975, 152, sowie für die Kapitalverkehrsteuer die Urteile vom 21. Juli 1976 II R 192/72, BFHE 120, 70, BStBl II 1977, 4; vom 12. April 1978 II R 149/73, BFHE 125, 81, BStBl II 1978, 422, und vom 8. August 1979 II R 99/78, BFHE 129, 71, BStBl II 1980, 50). Das gilt auch für die Erbschaftsteuer. Insbesondere kann der Vorbehalt des Nießbrauches an einem Grundstück für die das (bürgerlich-rechtliche) Grundstückseigentum übertragende Person bei dieser kein erbschaftsteuerrechtlich bedeutsames wirtschaftliches Eigentum verbleiben lassen. Anderenfalls wäre § 25 ErbStG 1974 (vorher § 31 ErbStG 1959) sinnlos, welcher die Besteuerung u. a. gerade für solche Fälle regelt, in denen die Nutzung des übertragenen Vermögens beim Übertragenden verbleibt. Die Steuerarten, für welche nach Ansicht der Klägerin der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums einheitlich auszulegen ist, sind nur diejenigen, welche wirtschaftlichen Gesichtspunkten folgen. Das sind zwar die Einkommensteuer und die Vermögensteuer, nicht aber die Verkehrsteuern (vgl. dazu schon das Urteil vom 7. März 1957 IV 511/55 U, BFHE 65, 413, BStBl III 1957, 392).

Im übrigen ist der Senat nach wie vor der Auffassung, daß die Vorschrift des § 25 ErbStG 1974 nicht dem Bereicherungsprinzip des Erbschaftsteuerrechts widerspricht (vgl. dazu das Urteil vom 25. Februar 1981 II R 114/78, BFHE 132, 486, BStBl II 1981, 411).

 

Fundstellen

Haufe-Index 74525

BStBl II 1983, 179

BFHE 1982, 188

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Jahresabschluss-Analyxe: Bilanzen lesen, verstehen und gestalten
    Bilanzen lesen, verstehen und gestalten
    Bild: Haufe Shop

    Anhand eines Fallbeispiels, dem die Werte eines realen Unternehmens zugrunden liegen, wird Schritt für Schritt eine Jahresabschluss-Analyse durchgeführt. Zahlreiche zusätzliche Beispiele veranschaulichen auch komplexe Zusammenhänge.


    Erbschaftsteuer- und Schenk... / § 9 Entstehung der Steuer
    Erbschaftsteuer- und Schenk... / § 9 Entstehung der Steuer

      (1) Die Steuer entsteht   1. bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch   a) für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren