Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 22.08.1980 - VI R 138/77

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Ist ein Steuerpflichtiger krankheitsbedingt in einem Altenpflegeheim untergebracht, kann er die dadurch entstehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Hat der Steuerpflichtige seinen normalen Haushalt aufgelöst, sind seine Aufwendungen um die Haushaltsersparnis zu mindern. Die Haushaltsersparnis ist durch einen Vergleich der Pflegeheimkosten mit den Kosten eines entsprechenden privaten Haushalts und nicht durch einen Vergleich mit den Kosten eines Altenheims zu ermitteln.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Tatbestand

Die Klägerin war im Streitjahr 1973 84 Jahre alt. Sie erlitt im Dezember 1972 einen Schlaganfall (Gehirnschlag), der anhaltende Sprachstörungen und Gedächtnisschwächen zur Folge hatte. Außerdem führte eine zunehmende Augenerkrankung zu ihrer fast völligen Erblindung. Sie konnte nach dem Schlaganfall ihr Bett nicht mehr verlassen und Nahrung nicht mehr selbständig aufnehmen.

Nach kurzem Aufenthalt im Krankenhaus wurde die Klägerin auf ärztliches Anraten ab Mitte Februar 1973 in der Pflegestation einer Alters- und Pflegepension untergebracht. Den bis dahin mit ihrer Tochter gemeinsam geführten Haushalt gab sie auf. Im September 1973 wurde die Klägerin in die Pflegeabteilung eines anderen Pflegeheims verlegt.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1973 machte die Klägerin sämtliche Kosten des Aufenthalts in den beiden Pflegeheimen für 1973 in Höhe von 12 354 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte bei der Einkommensteuerveranlagung jedoch nur den jeweiligen Differenzbetrag zwischen den Kosten eines normalen Altenheimaufenthalts und denen eines Aufenthalts in der Pflegestation desselben Heims sowie Transportkosten aus Anlaß der Verlegung der Klägerin.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 479 (EFG 1977, 479) veröffentlichten Urteil im wesentlichen aus: Die Unterbringung der Klägerin in den Pflegeheimen sei krankheitsbedingt gewesen; die Aufwendungen für den Pflegeheimaufenthalt seien deshalb zwangsläufig. Das die Unterbringung auslösende Ereignis sei auch außergewöhnlich. Eine krankheitsbedingte ständige Pflegebedürftigkeit sei für ältere Menschen keine typische Erscheinung, vielmehr die Ausnahme. Gleichwohl sei die Klägerin durch die Pflegeheimkosten nur insoweit außergewöhnlich belastet, als ihre Aufwendungen die üblichen (gewöhnlichen) Lebenshaltungskosten überstiegen. Die Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung auf einer Pflegestation eines Altenheims seien nicht den Kosten eines Krankenhauses gleichzusetzen. Werde ein Steuerpflichtiger vorübergehend in einem Krankenhaus untergebracht, halte er in aller Regel während dessen seinen eigenen Hausstand aufrecht. Anders liege der Streitfall, in dem die Klägerin ihren bisherigen Hausstand aufgegeben habe.

Gleichwohl könne es, so führt das FG weiter aus, sich der Auffassung des FA nicht anschließen, daß zur Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung die Kosten für die Unterbringung auf der Pflegestation mit denen für einen Altenheimaufenthalt zu vergleichen seien; die krankheitsbedingte Mehrbelastung der Klägerin bestehe vielmehr in der Differenz zwischen den Pflegeheimkosten und den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten eines Einpersonenhaushaltes mit mittlerem Einkommen. Die Kosten eines solchen Haushalts seien zu schätzen. Für das Streitjahr 1973 sei - aufgrund statistischer Unterlagen - der Aufwand für Wohnungsmiete, Elektrizität, Heizung, Ernährung, Haushaltsführung, Körper- und Gesundheitspflege mit monatlich 400 DM anzusetzen. Da die Klägerin seit Mitte Februar 1973 in Pflegeheimen untergebracht gewesen sei, habe sie im Streitjahr also geschätzte Lebenshaltungskosten von 10 1/2 Monaten mal 400 DM = 4 200 DM erspart, so daß sich die Aufwendungen im Sinne von § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf 8 154 DM (12 354 DM abzüglich 4 200 DM) beliefen. Das FG setzte demgemäß unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung der Klägerin ihre Einkommensteuer herab.

Mit der Revision rügt das FA unrichtige Anwendung des § 33 EStG. Es führt aus, die Unterbringung alter Menschen in einem Altenheim sei heute eine typische Erscheinung geworden und somit üblich. Der Mehraufwand der Klägerin bestehe deshalb lediglich in dem Unterschied zwischen den Pflegeheimkosten und den Kosten für eine Unterbringung in einem Altenheim.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Krankheitskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG - vermindert um die zumutbare Eigenbelastung - abziehbar (vgl. zuletzt Urteil vom 22. Juni 1979 VI R 43/76, BFHE 128, 230, BStBl II

1979, 646). Zu den unmittelbaren Krankheitskosten gehören die Kosten, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder - in der Person des Kranken selbst - mit dem Ziel aufgewendet werden, die Krankheit erträglich zu machen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Dezember 1978 VI R 149/75, BFHE 126, 302, BStBl II 1979, 78). Zu den berücksichtigungsfähigen Krankheitskosten rechnen also nicht nur Kosten für medizinische Leistungen, sondern auch Pflegekosten, wenn der Aufenthalt im Pflegeheim ausschließlich krankheitsbedingt ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 1973 VI R 207/71, BFHE 108, 500, BStBl II 1973, 442). Dagegen sind nach dem zuletzt genannten BFH-Urteil Aufwendungen für die Unterbringung in einem normalen Altenheim keine Krankheits-, sondern übliche Lebenshaltungskosten.

Im Streitfall hat das FG für den BFH bindend (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) festgestellt, daß die Klägerin krankheitsbedingt in den Pflegeheimen untergebracht war. Die Aufwendungen für diese Unterbringung sind deshalb dem Grunde nach als Krankheitskosten im Sinne von § 33 EStG zu beurteilen.

2. Bei einem Krankenhausaufenthalt stellen nur die Mehrkosten die gegenüber der normalen Lebensführung entstehen, eine Belastung dar; gleichzeitig ersparte Aufwendungen mindern folglich grundsätzlich die außergewöhnliche Belastung (BFH-Urteil vom 26. Juli 1957 VI 155/55 U, BFHE 65, 298, BStBl III 1957, 347). Der erkennende Senat hat jedoch im Urteil in BFHE 128, 230, BStBl II 1979, 646, die Handhabung der Finanzverwaltung, bei einem Krankenhausaufenthalt keine Haushaltsersparnis anzurechnen, gebilligt und sie auch auf den Fall der Unterbringung in einem Pflegeheim übertragen. Dies erscheint für Fälle gerechtfertigt, in denen der Steuerpflichtige seinen normalen Hausstand, etwa weil er mit einer baldigen Rückkehr aus dem Pflegeheim rechnet oder weil er seinen normalen Haushalt noch nicht auflösen konnte, weiterführt und deshalb mit den Fixkosten des Hausstandes weiter belastet ist.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG hat die Klägerin mit ihrer Unterbringung im Pflegeheim im Februar 1973 ihren bisherigen Hausstand aufgelöst. Sie hatte deshalb die üblichen Kosten eines normalen Hausstandes nicht mehr zu tragen. Zu Recht hat daher das FG eine Haushaltsersparnis der Klägerin berücksichtigt. Zutreffend ist das FG dabei nicht, wie es das FA begehrt von einem Ansatz der Kosten eines Altenheims, sondern von dem eines üblichen Haushalts ausgegangen. Denn nach § 33 EStG liegt eine außergewöhnliche Belastung vor, wenn die Aufwendungen des Steuerpflichtigen diejenigen vergleichbarer Bevölkerungskreise zwangsläufig übersteigen. Aufwendungen sind also als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit sie höher als die der überwiegenden Mehrzahl der in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Steuerpflichtigen sind. Entgegen der Auffassung des FA ist nicht davon auszugehen, daß Steuerpflichtige des Bevölkerungskreises der Klägerin im Alter regelmäßig ein Altenheim aufsuchen. Deshalb ist die Mehrbelastung eines Steuerpflichtigen, der krankheitsbedingt in einem Altenpflegeheim untergebracht ist, nur durch einen Vergleich dieser Unterbringungskosten mit den Kosten eines entsprechenden privaten Haushalts zu ermitteln. Daß nicht alle älteren Menschen in ein Altenheim ziehen, zeigen gerade auch die tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalles. Die 84jährige Klägerin war vor ihrem krankheitsbedingten Aufenthalt im Krankenhaus und anschließend im Pflegeheim eben nicht in einem Altenheim untergebracht; vielmehr führte sie nach den Feststellungen des FG bis dahin gemeinsam mit ihrer Tochter einen Hausstand. Deshalb ist ihre Haushaltsersparnis in Höhe der üblichen Kosten eines Einpersonenhaushalts anzusetzen. Ob das FG diese Kosten zutreffend geschätzt hat, kann dahingestellt bleiben, da das FA die Schätzung nicht angegriffen hat. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, diese Schätzung zu beanstanden. Ob auch andere Schätzungsmaßstäbe zulässig wären, z. B. ein bestimmter Vomhundertsatz des jeweiligen Einkommens des Steuerpflichtigen, kann der Senat im vorliegenden Fall dahingestellt sein lassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413425

BStBl II 1981, 23

BFHE 1981, 381

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung in einer Wohngemeinschaft
ältere Dame mit Pflegepersonal, Krankenschwester
Bild: mauritius images / One Shot /

Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.


Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bild: Haufe Shop

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


BFH VI R 196/77
BFH VI R 196/77

  Leitsatz (amtlich) Krankheitsbedingte Kosten anläßlich der Unterbringung in einem Pflegeheim sind auch bei älteren Menschen als Krankheitskosten nach § 33 EStG abziehbar. Eine Haushaltsersparnis ist nicht anzurechnen, wenn der bisherige Hausstand ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren