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BFH Urteil vom 22.04.1964 - I 62/61 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Gewährt eine Kapitalgesellschaft zu Lasten des Gewinns ihren Gesellschaftern mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis Vorteile, die sie einer gesellschaftsfremden Person nicht gewähren würde, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Derartige Vorteile können durch Leistungen der Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft nur aufgewogen werden, wenn die Beteiligten eindeutige Abmachungen getroffen haben, die die gewährten Vorteile als Gegenleistung für Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft erkennbar machen, und wenn ein zeitlicher Zusammenhang besteht, der Leistung und Gegenleistung miteinander verbindet.

 

Normenkette

KStG § 6 Abs. 1 S. 2, § 11/4

 

Tatbestand

Die beschwerdeführende GmbH ist im Jahre 1950 gegründet worden und hat den Zweck, die Erzeugnisse der M-KG zu vertreiben. Die Gesellschafter der KG sind - wenn auch mit anderen Beteiligungsverhältnissen - Gesellschafter bei der GmbH. Auf Grund einer Betriebsprüfung wurden die Steuerbescheide für 1951 bis 1954 berichtigt. Dabei wurde u. a. ein im Wirtschaftsjahr 1951/52 von der KG der GmbH erlassener Betrag von 16000 DM nicht als steuerfreier Sanierungsgewinn anerkannt. Im Anschluß an eine weitere Betriebsprüfung sah der Steuerausschuss verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von 6000 DM in der überlassung von Rohstoffen, Hilfsstoffen und Verpackungsmaterial in Höhe von 80 000 DM ohne Unkosten und Gewinnaufschlag an die KG und in Höhe von 6 v. H. Zinsen für die Nichtverzinsung eines im September 1953 erstmals als Darlehen an die KG verbuchten Betrages von 10 000 DM unter Verböserung der Berichtigungsveranlagung.

Die GmbH ist der Ansicht, für den in der Hauptabschlußübersicht am 30. September 1952 ausgewiesenen Sanierungsgewinn von 16 000 DM habe Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungswürdigkeit bestanden.

Die Weitergabe der Materialien ohne Aufschlag und die zinslose überlassung des Darlehens müßten als Gegenleistung für die vorausgegangene Sanierung angesehen werden.

Das Finanzgericht hat u. a. den Sanierungsgewinn nicht anerkannt, weil die GmbH nicht sanierungsbedürftig gewesen sei. Die Lieferung der Waren ohne Aufschlag sei durch den Erlaß der Forderung von 16 000 DM aufgewogen. In dem Schulderlaß habe der Grund für die Lieferung zu Einkaufspreisen gelegen. Ebenso hänge das Nichterheben von Zinsen durch die GmbH zusammen mit dem Erlaß der Forderung an die GmbH durch die Gesellschafter (KG).

Die GmbH hat Rb., der Vorsteher des Finanzamts hat Anschlußbeschwerde eingelegt.

Der Vorsteher des Finanzamts trägt vor, das Finanzgericht habe zu Unrecht in den Fällen der unentgeltlichen Einkaufstätigkeit und der Nichtverzinsung des Darlehens verdeckte Gewinnausschüttungen verneint. In dem Forderungserlaß könne eine Gegenleistung nur gesehen werden, wenn sich Leistung und Gegenleistung innerhalb desselben Wirtschaftsjahres gegenüberstehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Anschlußbeschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Das Finanzgericht hat mit Recht den im Wirtschaftsjahr 1951/52 der GmbH erlassenen Betrag nicht als steuerfreien Sanierungsgewinn anerkannt. Unter einer Sanierung sind Maßnahmen zu verstehen, die geeignet sind, ein Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (Urteile des Reichsfinanzhofs I A 168/36 vom 3. Juli 1936, Steuer und Wirtschaft 1936 Nr. 378; I A 305/36 vom 2. März 1937, RStBl 1937 S. 626; Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 359/60 S vom 25. Oktober 1963, BStBl 1964 III S. 122). § 11 Ziff. 4 des Körperschaftsteuergesetzes soll einem notleidenden Unternehmen steuerlich helfen, wenn es versucht, sich wieder gesund zu machen, um der Volkswirtschaft weiter dienen zu können (Urteil des Reichsfinanzhofs I A 257/36 vom 20. Juli 1937, RStBl 1938 S. 44). Von einer solchen Sanierung kann hier keine Rede sein, denn der Betrieb der GmbH ruhte nach den in übereinstimmung mit den Akten getroffenen Feststellungen des Finanzgerichts, und an eine Weiterführung war zur Zeit des Schulderlasses für absehbare Zeit nicht gedacht. Diese Feststellung wird auch nicht durch den Vortrag der Bfin. ausgeräumt, daß die KG der GmbH in der Vergangenheit gute Umsätze verdankte; denn die GmbH hat gleichwohl ihre Tätigkeit eingestellt und trotz des Schulderlasses nicht wiederaufgenommen. Dadurch ist der Schluß gerechtfertigt, daß das Bestehen der Darlehnsschuld an die KG weder der Grund für die Einstellung der Tätigkeit der GmbH war noch der Schulderlaß eine geeignete Maßnahme darstellte, der GmbH wieder zur Tätigkeit zu verhelfen. Es kommt darum nicht mehr darauf an, ob die GmbH durch Einziehung ihrer noch ausstehenden Stammeinlagen und ihr zustehenden Steuererstattungen aus eigener Kraft ihre Liquidität hätte verbessern können. Der Schulderlaß hatte nicht den Zweck, der GmbH die Gesundung und die Weiterführung des Betriebes zu ermöglichen.

Die Vorentscheidung ist aber aufzuheben, weil der Schulderlaß in übereinstimmung mit dem Bundesminister der Finanzen nicht als Vergütung für die billige überlassung von Waren und die zinslose Darlehnsgewährung angesehen werden kann. Zwar können die rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern so gestaltet werden, daß die Gesellschaft verpflichtet ist, für bestimmte Leistungen ihrer Gesellschafter bestimmte Gegenleistungen zu erbringen. Die steuerliche Anerkennung einer solchen Vereinbarung und damit der vom Finanzgericht vorgenommene Ausgleich ist aber u. a. davon abhängig, daß die Beteiligten entsprechende eindeutige Abmachungen getroffen haben. Man wird zwar nicht mit dem Vorsteher des Finanzamts verlangen müssen, daß sich Leistung und Gegenleistung innerhalb desselben Wirtschaftsjahres gegenüberstehen; es muß aber doch ein zeitlicher Zusammenhang vorliegen, der die Leistung und die Gegenleistung unmittelbar verbindet. Hier fehlt es sowohl an dem zeitlichen Zusammenhang wie an Abmachungen, die die Annahme eines Zusammenhanges zwischen dem Forderungsverzicht und den späteren verdeckten Gewinnausschüttungen rechtfertigen. Für die der Vorentscheidung zugrunde gelegte Vertragsgestaltung geben die Akten keine Anhaltspunkte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411227

BStBl III 1964, 370

BFHE 1964, 382

BFHE 79, 382

BB 1964, 1412

DB 1964, 1048

StRK, KStG:6/1/2 R 94

FR 1964, 481

NWB, F. 4 S.1025 Nr. 50

BFH-N, (K) Nr. 1861

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