Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 22.02.1978 - I R 137/74

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Nach Veräußerung oder Aufgabe des gewerblichen Betriebs können bei der Ermittlung nachträglicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb Rückstellungen für künftige Betriebsausgaben nicht mehr gebildet werden.

 

Normenkette

EStG §§ 4, 15-16, 24 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1965 und 1966, ob nach Betriebsveräußerung Rückstellungen für aus dem veräußerten Betrieb stammende Verpflichtungen zulässig sind.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb auf eigenem Grundstück ein Handelsgeschäft. Er veräußerte mit notariellem Vertrag vom 21. August 1964 das Handelsgeschäft mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen mit Wirkung vom 30. September 1964. Von der Veräußerung waren ausgenommen das Betriebsgrundstück, die Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der am 30. September 1964 vorhandene Warenbestand, den der Kläger dem Erwerber kommissionsweise zum Verkauf überließ. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1964 veräußerte der Kläger das Betriebsgrundstück an einen Dritten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) bemaß die Einkommensteuer für den Veräußerungsgewinn bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1964 nach dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Für die Streitjahre 1965 und 1966 erklärte der Kläger Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 38 207 DM und 33 026 DM, die er durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt hatte. Er vertrat die Auffassung, daß er auch nach der Veräußerung seines Gewerbebetriebs berechtigt sei, zu bilanzieren und Rückstellungen für nach dem 30. September 1964 entstandene Verpflichtungen zu bilden, die noch auf seiner ehemaligen betrieblichen Tätigkeit beruhten.

Das FA erkannte die Rückstellungen für die Streitjahre nicht an. Es berücksichtigte als nachträgliche gewerbliche Verluste (§ 15 i. V. m. § 24 Nr. 2 EStG) nur die in den Streitjahren tatsächlich verausgabten Beträge, soweit nicht bereits entsprechende Rückstellungen für sie in der der Veräußerung zugrunde gelegten Bilanz zum 30. September 1964 gebildet waren.

Die Einsprüche blieben im Streitpunkt ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es ging davon aus, daß im Jahr 1964 eine Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG stattgefunden habe. Diese sei durch die Zurückbehaltung unwesentlicher Teile des Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. August 1965 IV 92/65, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1966 S. 115 - HFR 1966, 115 -). Nach der Rechtsprechung habe der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er nichtmitveräußerte Wirtschaftsgüter weiterhin als Betriebsvermögen behandeln oder die in ihnen enthaltenen stillen Reserven durch Überführung in das Privatvermögen auflösen wolle (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1972 VIII R 3/66, BFHE 106, 528, BStBl II 1972, 936), wobei allerdings im Fall der ersten Alternative Anhaltspunkte dafür vorhanden sein müßten, daß diese Wirtschaftsgüter bei nächster sich bietender Gelegenheit gewerblich verwertet werden sollen. Danach habe der Kläger die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter in den Streitjahren als Betriebsvermögen behandeln können. Gleichwohl sei der Kläger nicht mehr berechtigt gewesen, zu bilanzieren und Rückstellungen für nach dem 30. September 1964 entstandene Verpflichtungen zu bilden. Nach der Betriebsveräußerung habe ein Betriebsvermögen, das Grundlage für einen Betriebsvermögensvergleich sein könnte, bei dem Kläger nicht mehr bestanden.

In seiner Revision beantragt der Kläger die Aufhebung der Vorentscheidung und die Änderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide (in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 1./3. August 1973) dahin, daß Rückstellungen nach Maßgabe seiner Steuererklärungen anzuerkennen seien. Er rügt unrichtige Anwendung sachlichen Rechts. Die Rechtsprechung, nach welcher nichtmitveräußerte Wirtschaftsgüter noch als Betriebsvermögen zu behandeln seien, treffe um so mehr für negative Vermögensposten zu, die ihrer Natur nach mit der Veräußerung des Betriebs nicht erledigt sein könnten. Angesichts des Umfangs der von der Veräußerung ausgenommenen Wirtschaftsgüter liege kein Normalfall einer Betriebsveräußerung vor. Er gleiche einer Geschäftsaufgabe mit anschließender Abwicklung, für welche die Möglichkeit des periodischen Bestandsvergleichs gegeben sei. Der Kläger habe im übrigen alle Voraussetzungen für einen uneingeschränkten Bestandsvergleich über die Zeit seiner werbenden Tätigkeit hinaus erfüllt, vor allem seine ordnungsgemäße Buchführung fortgesetzt. Für die Zulässigkeit der in Anspruch genommenen Rückstellungen sprächen die Entscheidungen des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 11. Oktober 1934 VI A 1331/32 (RStBl 1935, 613) und das BFH-Urteil VIII R 3/66.

Das FA beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Nach der Veräußerung oder Aufgabe des gewerblichen Betriebs (§ 16 Abs. 1, 3 EStG) können bei der Ermittlung nachträglicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15, § 24 Nr. 2 EStG) Rückstellungen für künftige Betriebsausgaben nicht mehr gebildet werden.

a) Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zur Zahlung künftiger Betriebsausgaben sind nur dann zulässig und geboten, wenn der Gewinn aufgrund Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1, § 5 EStG zu ermitteln ist. Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige zur Buchführung verpflichtet oder berechtigt ist. Die Pflicht und das Recht zur Buchführung und Bilanzierung gemäß §§ 38 ff. HGB, § 160 Abs. 1, § 161 AO enden im Zeitunkt der Betriebsaufgabe (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, 323, BStBl III 1964, 124). Nach diesem Zeitpunkt können zwar noch Betriebseinnahmen und -ausgaben anfallen, welche zu nachträglichen Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Aber diese Einkünfte sind nicht mehr nach den Grundsätzen des Vermögensvergleichs, sondern in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuß-Rechnung) zu ermitteln. Soweit sich dem RFH-Urteil VI A 1331/32 (vgl. dessen vorletzten Absatz) entnehmen läßt, daß im Fall einer Fortsetzung der Buchführung nach einer Betriebsaufgabe ein Bestandsvergleich unter Umständen noch möglich sei, folgt der Senat dieser Ansicht nicht.

Eine unmittelbare Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG scheidet aus, weil die Vorschrift voraussetzt, daß eine Buchführungspflicht nicht besteht und der Steuerpflichtige auch nicht freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht. Der Grundgedanke der Vorschrift muß indes auch dann zur Anwendung kommen, wenn es sich zwar um betriebliche Einkünfte handelt, diese aber nicht nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs ermittelt werden dürfen und es demgemäß unerheblich ist, ob der Steuerpflichtige etwa freiwillig Bücher führt. Ob die Grundsätze einer Einnahmen-Überschuß-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG in jeder Beziehung wie bei einem laufenden Betrieb gelten, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

Aus der Unzulässigkeit eines Betriebsvermögensvergleichs nach Betriebsveräußerung oder -aufgabe folgt, daß der Steuerpflichtige auf die ihm verbliebenen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens keine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert vornehmen kann. Eine solche ist nur möglich, wenn die Gewinnermittlung vom Wert des Betriebsvermögens ausgeht (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1955 IV 231/53 U, BFHE 62, 97, BStBl III 1956, 38). Wertminderungen stellen keine Betriebsausgaben des laufenden Veranlagungszeitraums dar. Aus dem gleichen Grunde kann für künftige Betriebsausgaben keine Rückstellung gebildet werden. Steuerrechtlich berücksichtigungsfähig sind solche Ausgaben erst, wenn sie tatsächlich anfallen.

Mit dieser Rechtsauffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch mit dem BFH-Urteil VIII R 3/66, auf welches sich der Kläger beruft. In dieser Entscheidung ist ausgeführt, daß eine bei Betriebsaufgabe als Betriebsvermögen zurückbehaltene Forderung später unter Umständen noch abgeschrieben werden könne. In dem entschiedenen Falle war die Wertlosigkeit einer Darlehnsforderung geltend gemacht worden. Die Anerkennung eines solchen nachträglichen Forderungsverlustes bedeutet nicht, daß ein Betriebsvermögensvergleich vorausgesetzt werden müßte. Die Rechtsprechung hat inzwischen den Verlust von Darlehnsforderungen auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG berücksichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 2. September 1971 IV 342/65, BFHE 104, 311, BStBl II 1972, 334).

b) Der Kläger irrt, wenn er meint, daß die Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens nach einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe zur Durchführung eines "partiellen" Bestandsvergleichs und in diesem Rahmen zur Bildung von Rückstellungen berechtige. Die einkommensteuerrechtliche Erfassung der künftigen Verwertung dieser Wirtschaftsgüter und die Berücksichtigung von dabei anfalienden nachträglichen Betriebsausgaben geschieht vielmehr in der gleichen Weise wie nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG. Der Umstand, daß die Gewinne aus der Veräußerung solcher Wirtschaftsgüter nach Betriebsveräußerung oder -aufgabe als nachträgliche gewerbliche Einkünfte erfaßt werden, rechtfertigt nicht die Schlußfolgerung, daß es sich dabei um einen eingeschränkten Bestandsvergleich handle. Träfe diese Annahme zu, so müßten auch Teilwertabschreibungen zugelassen werden, für welche aber, wie bemerkt, kein Raum ist.

2. Nach dem vom FG festgestellten und vom Kläger nicht bestrittenen Sachverhalt hat der Kläger den Betrieb im Jahre 1964 in zwei Akten i. S. des § 16 Abs. 3 EStG aufgegeben, und zwar mit der Veräußerung des Handelsgeschäfts zum 30. September 1964 und mit der Veräußerung des Betriebsgrundstücks an einen Dritten zum 1. Oktober 1964. Die Herausnahme bestimmter Wirtschaftsgüter aus dem Aufgabevorgang stand der Annahme einer gemäß § 16 Abs. 3, § 34 EStG tarifbegünstigten Betriebsaufgabe nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719, mit weiteren Nachweisen). Eine Betriebsaufgabe wäre nur dann zu verneinen, wenn es sich um eine allmähliche Abwicklung gehandelt hätte. Davon ist jedoch der Kläger selbst nicht ausgegangen, da er die Tarifvergünstigung für die Veräußerungsgewinne in Anspruch genommen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72775

BStBl II 1978, 430

BFHE 1979, 42

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    IFRS-Wissen auf Knopfdruck: Rechnungslegung nach IFRS
    Rechnungslegung nach IFRS online

    Testen Sie jetzt kostenlos den führenden IFRS-Kommentar für die Praxis. Über 100 Autor:innen, aktuelle Standards, Checklisten, Anwendungshinweise für die Praxis und IFRS/HGB-Synopse – alles in einer Datenbank. Kein Installationsaufwand. Direkt loslegen!


    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

      (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren