Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 21.11.1980 - VI R 179/78

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

1. Laufende Bezüge, die der Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG wegen der Auflösung eines Dienstverhältnisses erhält und die ihm in zwei Veranlagungszeiträumen zufließen, sind keine dem begünstigten Steuersatz unterliegenden außerordentlichen Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 EStG.

2. Es kommt in einem solchen Fall nicht darauf an, ob diese laufenden Bezüge und die weiteren Einkünfte des Arbeitnehmers zu einem höheren Jahreseinkommen führen als das, welches der Arbeitnehmer bezogen hätte, wenn das Dienstverhält- nis fortgeführt worden wäre.

 

Normenkette

EStG 1974 § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war aufgrund eines bis zum 20. Februar 1976 befristeten Dienstvertrages bei einer GmbH tätig. Dieses Dienstverhältnis wurde am 29. Oktober 1973 aus in der Person des Klägers liegenden Gründen fristlos gekündigt. Durch Vertrag zwischen der GmbH und dem Kläger vom 3. Oktober 1973 einigten sich die Parteien dahin, daß das Dienstverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zum 31. Oktober 1973 aufgelöst wird. Die Gesellschaft verpflichtete sich, dem Kläger bis zum Antritt einer neuen Stellung sein bisheriges Gehalt mit allen gesetzlich vorgeschriebenen sozialen Nebenleistungen fortzuzahlen. Im Streitjahr 1974 flossen dem Kläger deshalb noch für die Monate Januar bis Juni sechs Monatsgehälter mit zusammen 30540 DM zu. Daneben erzielte er aus anderer nichtselbständiger Tätigkeit Einkünfte von 7 994 DM und als Rechtsanwalt Einkünfte von 15 192 DM.

Der Kläger beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 1974, den Betrag von 30 540 DM nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes 1974 (EStG 1974) steuerfrei zu lassen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) unterwarf ihn jedoch im Einkommensteuerbescheid 1974 dem normalen Steuersatz. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus:

Es könne dem vom Kläger nunmehr gestellten Antrag, den Betrag von 30 540 DM dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG zu unterwerfen, nicht stattgeben, weil keine außerordentlichen Einkünfte i. S. dieser Vorschrift vorlägen. Es müsse sich bei solchen Einkünften um eine Zusammenballung von Einnahmen handeln, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, weil andernfalls kein sachlicher Grund vorläge, die tarifliche Spitzenbelastung zu mindern. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gegeben. Denn der Kläger habe nicht mehr erhalten, als ihm auch bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden wäre. Es käme nicht darauf an, daß der Kläger im Streitjahr 1974 noch zusätzlich Einkünfte erzielt habe.

Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Revision ein. Er rügt sinngemäß unzutreffende Anwendung des § 34 EStG. Er macht im einzelnen geltend:

Er habe weniger erhalten, als ihm sonst zugestanden hätte. Er hätte vor Abschluß des Vergleichs Gehaltszahlungen für fast 28 Monate im Gesamtbetrag von 142 550 DM beanspruchen können. Nach Abschluß des Vergleichs hätten ihm nur noch Forderungen von insgesamt 40 720 DM zugestanden. Die Zahlungen im Streitjahr 1974 umfaßten auch Einnahmen, die bei normalem Ablauf des Arbeitsverhältnisses erst in den Jahren 1975 und 1976 angefallen wären. Es stehe der Anwendung des § 34 EStG nicht entgegen, daß sich der Zufluß auf einen Zeitraum von zwei Jahren verteilt habe. Denn die Rechtsprechung habe bisher nicht ausnahmslos eine einmalige Zahlung verlangt.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1974 dahin abzuändern, daß der Betrag von 30 540 DM dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG unterworfen wird.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Das FG hat die dem Kläger in den Monaten Januar bis Juni 1974 zugeflossenen Gehälter zu Recht nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG 1974 unterworfen.

Außerordentliche Einkünfte können nach § 34 Abs. 1 EStG 1974 mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden. Als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG 1974 auch Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG 1974 in Betracht, die als Ersatz für entgehende oder entgangene Einnahmen gezahlt werden.

Es kann im Streifall dahingestellt bleiben, ob der streitbefangene Betrag von 30 540 DM im Hinblick auf die vorangegangene fristlose Kündigung der GmbH als eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG 1974 anzusehen ist. Die Revision ist jedenfalls schon deshalb unbegründet, weil das FG die über den Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31. Oktober 1973 hinaus dem Kläger gezahlten Gehälter zu Recht nicht als außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1 EStG 1974 gewertet hat.

Das FG ist zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. z. B. Urteil vom 12. März 1975 I R 180/73, BFHE 115, 261, BStBl II 1975, 485) ausgegangen, nach der nicht alle unter § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG fallenden Entschädigungen außerordentliche Einkünfte i. S. von § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG sind. Es muß sich vielmehr um eine Zusammenballung von Einnahmen handeln, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, da andernfalls ein sachlicher Grund für die von der Vorschrift bezweckte Milderung der tariflichen Spitzenbelastung nicht erkennbar ist. Die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen muß deshalb grundsätzlich in einem Betrag gezahlt werden (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1959 IV 223/58 S, BFHE 70, 195, BStBl III 1960, 72). Ausnahmsweise kann sie, wenn sie als einmaliger Zahlungsvorgang gedacht war, auch in zwei Raten in zwei verschiedenen Kalenderjahren geleistet werden (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 1957 VI 87/55 U, BFHE 64, 271, BStBl III 1957, 104).

Der Senat läßt die Frage dahingestellt, ob außerordentliche Einkünfte auch dann gegeben sind, wenn als Entschädigung geleistete laufende Bezüge nur in einem Veranlagungszeitraum anfallen. Laufende Bezüge, die in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, fallen jedenfalls nicht unter den Begriff der außerordentlichen Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1 EStG (vgl. auch den Hinweis im BFH-Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 165/77, BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205).

Das FG hat daher im Streifall außerordentliche Einkünfte zu Recht deshalb verneint, weil der Kläger Gehaltsbezüge über den Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses hinaus in zwei Veranlagungszeiträumen, nämlich für die Monate November 1973 bis einschließlich Juni 1974, erhalten hat. Da es mithin an einer Zusammenballung von Einnahmen im vorgenannten Sinne fehlt, kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, ob mit dieser auf acht Monate begrenzten Gehaltsfortzahlung Ansprüche des Klägers aus dem bis zum 20. Februar 1976 befristeten Dienstverhältnis, also Lohnansprüche noch für 28 Monate, abgegolten werden sollten.

Wie das FG ferner zu Recht hervorgehoben hat, ist es für die Entscheidung des Streitfalls ohne Bedeutung, daß der Kläger im Jahr 1974 noch zusätzliche Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit erzielt hat. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob er deshalb zusammen mit den fortgezahlten Gehältern für die Monate Januar bis Juni 1974 ein höheres Einkommen in 1974 hatte, als wenn das Dienstverhältnis fortbestanden hätte. Denn dies würde ebenfalls nicht zu einer Besteuerung dieser Gehälter nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG 1974 führen. Die Steuerpflichtigen hätten es sonst in der Hand, diese Vergünstigung in mehreren Veranlagungszeiträumen in Anspruch zu nehmen. Sie brauchten nur durch Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber die ausgehandelten Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG 1974 auf so viele Monatsbeträge aufzuteilen, daß letztere die Höhe der bisherigen Bezüge gerade noch übersteigen. Solche Manipulationsmöglichkeiten lassen sich mit dem Wesen des § 34 Abs. 1 EStG 1974 als einer nur für Ausnahmefälle geschaffenen Tarifvorschrift nicht vereinbaren.

Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Urteile des Reichsfinanzhofs vom 10. November 1938 IV 168/38 (RStBI 1939, 170) und des BFH in BFHE 70, 195, BStBl II 1960, 72, nach denen die Vergünstigung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dann ausnahmsweise zu gewähren ist, wenn die Besteuerung einer in einem Betrag geleisteten Entschädigung, die an Stelle entgehender oder entgangener Einnahmen nur eines Jahres getreten ist, sich für den Steuerpflichtigen ungünstig auswirkt, weil die Entschädigung im Jahr der Zahlung oder ihres buchmäßigen Zufließens mit erheblichen anderen Einkünften des Steuerpflichtigen zusammentrifft. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall schon deshalb nicht gegeben, weil die fortgezahlten Gehälter entgehende Einnahmen von 28 Monaten abgelten sollten und weil sie in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen, nämlich in den Jahren 1973 und 1974, dem Kläger zugeflossen sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413497

BStBl II 1981, 214

BFHE 1981, 60

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Einheitliche Entschädigung bei mehreren Teilleistungen aufgrund Arbeitsplatzverlusts
Mann trägt nach Kündigung seine Arbeitsmaterialien aus Büro
Bild: mauritius images / Wavebreakmedia /

Eine einheitliche, in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ausgezahlte Entschädigung kann vorliegen, wenn alle Teilleistungen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind. Dies gilt auch, soweit eine Teilentschädigung (sog. Startprämie) dafür geleistet wird, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungs- und Qualifizierungsverhältnis bei der Transfergesellschaft vorzeitig kündigt, weil er bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis beginnt.


BFH: Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten
Taschenrechner vor Bilanzen, Geld und Lesebrille
Bild: mauritius images / McPhoto/Bilderbox / Alamy

Erstattungszinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, sind als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen, wenn die zugrunde liegende Steuererstattung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt ist.


BFH: Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig
Steuern Schrift Holzwürfel Geld Euro
Bild: AdobeStock

Der einem Steuerpflichtigen zu gewährende Ersatz eines Verdienstausfallschadens führt auch in Höhe der hierauf entfallenden Einkommensteuer zu steuerbaren Einkünften gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.


Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Bild: Haufe Shop

Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


BFH III R 136/79
BFH III R 136/79

  Leitsatz (amtlich) Die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG setzt nicht voraus, daß es infolge Zusammenballung von Einnahmen im Vergleich mit der steuerlichen Belastung bei vertelltem Zufluß tatsächlich nachweisbar zu einer Verschärfung ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren