Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung der Vermögensabgabe bei der Festsetzung der VSt einer AG
Leitsatz (NV)
1. Für die Entscheidung über den Abzug der Vermögensabgabe bei der Festsetzung der VSt einer AG ist nicht der jeweilige Veranlagungszeitpunkt, sondern der abweichende Abschlußzeitpunkt der AG maßgebend.
2. Die Regelung des § 207 Nr. 1 LAG bedeutet nicht, daß die Vermögensabgabe entgegen der allgemeinen Regel des § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG keine Betriebsschuld sei.
Normenkette
BewG § 97 Abs. 1 Nr. 1, § 106 Abs. 3, 5; LAG § 207 Nr. 1, § 209 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die nunmehrige Klin. ist infolge Verschmelzung die Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klin. (einer AG) geworden, welche ihre Abschlüsse jeweils auf den 30. September erstellte. Auf die ursprüngliche Klin. sind zum 1. Oktober 1969, zum 31. Dezember 1969 und zum 1. Oktober 1970 verschiedene Kapitalgesellschaften umgewandelt worden.
Bei der Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1970 und den 1. Januar 1971 wurden diese Umwandlungen insoweit noch nicht berücksichtigt, als sie auf einen Umwandlungsstichtag stattfanden, der auf den jeweils maßgebenden abweichenden Abschlußzeitpunkt der AG folgte. Gleichwohl begehrte die AG bei der Festsetzung der VSt den Abzug der auf sie übergegangenen Vermögensabgabe auch insoweit, als sich die Umwandlungen bei der gesonderten Feststellung des Betriebsvermögens noch nicht auswirken konnten. Sie begründete dies damit, daß die Vermögensabgabe gemäß § 207 Nr. 1, § 209 Nr. 1 LAG erst bei der Festsetzung der VSt zu berücksichtigen sei, für die jeweils die Verhältnisse zu Beginn des Veranlagungszeitpunktes maßgebend seien. Liege der Umwandlungsstichtag früher, sei die übergegangene Vermögensabgabe als Schuld zu berücksichtigen.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ist vom FG abgewiesen worden (EFG 1984, 488). Das FG hat die Abweisung damit begründet, daß dem Abzug der Vermögensabgabe die Vorschrift des § 118 Abs. 2 BewG entgegenstehe. Denn für die Anteile an den umgewandelten Kapitalgesellschaften sei der AG die Schachtelvergünstigung gewährt worden.
Entscheidungsgründe
Die von der Klin. eingelegte Revision ist unbegründet.
Für die Entscheidung über den Abzug der Vermögensabgabe bei der Festsetzung der VSt der AG war nicht der jeweilige Veranlagungszeitpunkt, sondern der abweichende Abschlußzeitpunkt der AG maßgebend. Soweit dieser Zeitpunkt vor dem jeweiligen Umwandlungsstichtag lag, konnte deshalb der Übergang der Vermögensabgabe auf die AG nicht berücksichtigt werden.
Der abweichende Abschlußzeitpunkt (vgl. § 106 Abs. 3 BewG) gilt für das gesamte Betriebsvermögen einschließlich der Betriebsschulden, soweit in § 106 Abs. 5 BewG keine abweichenden Vorschriften enthalten sind. Da das Vermögen der Kapitalgesellschaften gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG in vollem Umfang Betriebsvermögen ist (vgl. das Urteil des BFH vom 15. Juli 1955 III 116/55 S, BFHE 61, 171, BStBl III 1955, 265), gilt § 106 Abs. 3 BewG auch für die infolge Umwandlung auf die AG übergegangene Vermögensabgabe, obwohl diese nach den Vorschriften des § 207 Nr. 1 und des § 209 Nr. 1 LAG erst bei der Festsetzung der VSt abzugsfähig ist.
Durch § 207 Nr. 1 LAG ist angeordnet worden, daß die Vermögensabgabe bei der Feststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe außer Betracht zu lassen ist. Dies bedeutet nicht, daß deshalb die Vermögensabgabe entgegen der allgemeinen Regel des § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG, nach der Kapitalgesellschaften nur Betriebsvermögen haben können, keine Betriebsschuld ist. Dies ergibt die Auslegung des § 207 Nr. 1 und des § 209 Nr. 1 LAG nach dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte. Aus dem Zusammenhang der Vorschriften des § 207 Nr. 1, des § 209 Nr. 1 und des § 212 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LAG läßt sich als gesetzgeberisches Ziel entnehmen, daß die Lastenausgleichsabgaben auch dann nicht zu einer Kürzung des Gewerbekapitals führen sollen, wenn sie Betriebsschulden sind.
Eindeutig ergibt sich dies aus dem Regierungsentwurf des LAG (vgl. BTDrucks der 1. Wahlperiode, Nr. 1800, S. 63). Hier war in § 172 eine Vorschrift vorgesehen, nach der die Ausgleichsabgaben bereits bei der Vermögensermittlung nach dem Stand vom Währungsstichtag abzugsfähig sein sollten. Bei der Ermittlung des Gewerbekapitals jedoch sollten die Ausgleichsabgaben nicht abzugsfähig sein und, soweit sie bei der Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes abgezogen worden seien, diesem wieder hinzugerechnet werden. Wäre die Vorschrift Gesetz geworden, so wären die von den Kapitalgesellschaften geschuldeten Vermögensabgabeverpflichtungen bereits bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens abzugsfähig gewesen. Es hätte sich kein Streit über die Anwendung des § 106 Abs. 3 BewG ergeben können.
Der Lastenausgleichsausschuß des Bundestages hat dann der Übersichtlichkeit halber die im Regierungsentwurf zumeist bei den einzelnen Abgaben enthalten gewesenen Regelungen über die Abzugsfähigkeit der Lastenausgleichsabgaben bei anderen Steuern in einem besonderen Abschnitt zusammengefaßt (zu BTDrucks Nr. 3300 der 1. Wahlperiode, S. 22). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, daß damit der sachliche Inhalt des § 172 des Entwurfes geändert werden sollte. Insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte, daß der Betriebsschuldcharakter der Vermögensabgabe bei den Kapitalgesellschaften entgegen der Systematik des BewG verändert werden sollte.
Wenn nunmehr angeordnet wurde, daß die Vermögensabgabe bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht zu berücksichtigen ist, so wurde dadurch für die Masse der Fälle etwas Selbstverständliches ausgesagt. Soweit diese Vorschrift die Kapitalgesellschaften (und andere Körperschaften) betraf, sollte der Abzug der Vermögensabgabe, die eine Betriebsschuld ist, nicht bereits bei der gesonderten Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens, sondern erst bei der Festsetzung der VSt vorgenommen werden. Es ist aber nicht gerechtfertigt, hieraus die weitergehende Folgerung zu ziehen, daß die Vermögensabgabe der Kapitalgesellschaften keine Betriebsschuld mehr sein sollte.
Fundstellen
Haufe-Index 415392 |
BFH/NV 1989, 58 |