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BFH Urteil vom 21.05.1997 - I R 79/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellungsverfahren nach § 50d EStG - Besteuerungsrecht nach Doppelbesteuerungsabkommen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das in § 50d EStG vorgesehene Freistellungsverfahren geht § 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 vor.

2. § 50d Abs. 1 und 3 EStG verstößt nicht gegen Völkerrecht.

3. DBA lassen das jedem Vertragsstaat originär zustehende Besteuerungsrecht unberührt. Das gilt auch für solche Einkünfte, die nach dem DBA freizustellen sind.

 

Orientierungssatz

§ 50d EStG schränkt eine sich aus Art.15 Abs.2, 4 DBA-Österreich ergebende Steuerbefreiung nicht ein. Er regelt lediglich das innerstaatliche Verfahren zur Durchsetzung der Steuerbefreiung (Festhaltung am BFH-Beschluß vom 1.12.1993 I R 48/93).

 

Normenkette

AO 1977 § 155 Abs. 1 S. 3; DBA AUT Art. 15; EGVtr Art. 48, 52, 6 (jetzt Art. 12 EG); EStG § 50d Abs. 1, 3; VtrRKonv

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 09.07.1996; Aktenzeichen VI 814/92)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich. Sie betreibt eine Konzert- und Künstleragentur und veranstaltet im Inland Konzerte. Sie schloß im Jahr 1990 Verträge mit der Stadt X, worin sie sich verpflichtete, verschiedene Schauspiel- und Tanzveranstaltungen durchzuführen. Die Stadt X nahm von den von ihr zu zahlenden Vergütungen den Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor und führte die Abzugsbeträge an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ab.

Die Klägerin beantragte beim FA erfolglos eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 50a Abs. 4 EStG, Art. 15 Abs. 2, Art. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (DBA-Österreich). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 238).

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung des Art. 4 DBA-Österreich, Art. 6, 48, 52 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und der Art. 26, 27 und 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (BGBl II 1985, 927) und beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und das FA zur Ausstellung einer Bescheinigung zu verpflichten, wonach ihre Einkünfte nach Art. 4 DBA-Österreich keiner Steuerpflicht unterliegen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet.

1. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 i.V.m. Art. 15 DBA-Österreich. Dieser Antrag kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil Anspruchsgrundlage hierfür ausschließlich § 50d Abs. 3 EStG ist. § 50d Abs. 3 EStG ist insoweit lex specialis zu der allgemeinen Regelung in § 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977. Aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung kann die Klägerin einen Anspruch auf Freistellungsbescheinigung nur gegenüber dem Bundesamt für Finanzen verfolgen.

2. § 50d Abs. 1 und 3 EStG verstößt nicht gegen Völkerrecht, so daß die Rechtsfolgen eines solchen Verstoßes offenbleiben können.

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 1993 I R 48/93 (BFH/NV 1994, 549), die ebenfalls die Klägerin betraf, entschieden, daß § 50d EStG die sich aus dem DBA-Österreich ergebende Steuerfreistellung nicht einschränkt, sondern lediglich das innerstaatliche Verfahren zur Durchsetzung der Steuerbefreiung regelt. Er hält hieran fest. Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:

a) Die Klägerin geht davon aus, daß die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) aufgrund des DBA-Österreich kein Besteuerungsrecht habe. Diese Gesetzesinterpretation beruht auf einem zu engen Normverständnis und widerspricht dem --zumindest modernen-- Abkommensverständnis (vgl. z.B. Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, 3. Aufl., Einleitung Rdnr. 45 b). Danach hat jeder Staat staatsrechtlich ein originäres Besteuerungsrecht. Dieses wird ihm auch durch solche Abkommensregelungen, die für bestimmte Einkünfte die Steuerfreistellung vorschreiben, nicht genommen (vgl. Anmerkung FW Internationales Steuerrecht 1992, 103). Die vom Abkommen von der Steuer freigestellten Einkünfte werden wie steuerfreie Einkünfte behandelt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 1989 I R 20/87, BFHE 157, 77, BStBl II 1989, 649; BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1992 I B 42, 43/92, BFH/NV 1993, 156). Insoweit wird nur die Ausübung des Besteuerungsrechts eingeschränkt. Es ist der Klägerin zuzugestehen, daß der Wortlaut älterer DBA insoweit mehrdeutig sein kann. Für den hier zu entscheidenden Sachverhalt verdeutlicht aber Art. 15 Abs. 2 DBA-Österreich die Richtigkeit des hier vertretenen Abkommensverständnisses. Danach darf, wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln das Besteuerungsrecht hat, der andere Staat kein Besteuerungsrecht "ausüben". Art. 15 Abs. 2 DBA-Österreich unterstellt mithin ein verbleibendes Besteuerungsrecht.

In diesem Sinn ist auch das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 21. August 1984 IV C 5 -S 1301 Öst- 28/84 zu verstehen. Dieses Schreiben ist nicht Ergebnis eines Verständigungsverfahrens, sondern einer Erörterung des Bundesministers der Finanzen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder. Im übrigen hat sich die innerstaatliche Rechtslage nach Ergehen des genannten Schreibens durch Einfügung des § 50d EStG geändert.

Das Ergebnis wäre im übrigen kein anderes, wenn man dem Abkommensverständnis der Klägerin folgen wollte. Für diesen Fall enthielte § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG ein völkerrechtlich zulässiges Treaty overriding. Insoweit und zu Art. 25 des Grundgesetzes wird auf das Urteil des Senats vom 13. Juli 1994 I R 120/93 (BFHE 175, 351, BStBl II 1995, 129) hingewiesen.

b) Die Vorschriften, die verfahrensrechtlich die Steuerfreistellung regeln, verstoßen auch nicht gegen das europarechtliche Verbot der Ausländerdiskriminierung (Art. 6, 48, 52 des EU-Vertrages), da der in vergleichbarer Weise tätige Inländer mit den entsprechenden Einkünften steuerpflichtig ist und daher für ihn ein Freistellungsverfahren bereits dem Grunde nach nicht in Betracht kommt.

c) § 50d EStG verletzt auch nicht Vorschriften des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, da die Bundesrepublik ihrer Verpflichtung zur Steuerfreistellung nachkommt. Ein bestimmtes Verfahren hierfür ist abkommensrechtlich nicht vorgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66193

BFH/NV 1997, 760

BFH/NV 1997, 760-761 (Leitsatz und Gründe)

BStBl II 1998, 113

BFHE 184, 281

BFHE 1998, 281

BB 1998, 412

BB 1998, 92

BB 1998, 92 (Leitsatz)

DB 1998, 759

DB 1998, 759 (Leitsatz)

DStRE 1998, 10

DStRE 1998, 10-11 (Leitsatz und Gründe)

HFR 1998, 194

HFR 1998, 194-195 (Leitsatz und Gründe)

StE 1997, 803 (Leitsatz)

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