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BFH Urteil vom 21.02.1973 - I R 106/71

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Leitsatz (amtlich)

Anders als beim Aktionär für den Fall des Erwerbs kann bei der Aktiengesellschaft hinsichtlich der Ausgabe von Schuldverschreibung und späterem Umtausch in die Aktie von einer Einheitlichkeit des Vorgangs nicht gesprochen werden. Die im Zusammenhang mit der Ausgabe der Schuldverschreibung entstandenen Kosten sind Betriebsausgaben und nicht aus einem bei Ausgabe der Aktie erzielten Ausgabeaufgeld zu decken.

 

Normenkette

KStG § 11 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Ausgabe- und Auslosungskosten von Wandelschuldverschreibungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte - eine AG - hatte im Jahre 1951 6 1/2 %ige Wandelschuldverschreibungen in Stücken zu 1 000 DM im Gesamtbetrag von 10 Mio DM ausgegeben. In den Ausgabebedingungen war den Gläubigern das (durch eine bedingte Kapitalerhöhung gesicherte) Recht eingeräumt worden, vom 2. Januar 1955 bis zum 2. Januar 1957 die Schuldverschreibungen im Verhältnis 1 : 1 in Stammaktien mit Gewinnanteilsberechtigung für das neue Geschäftsjahr gegen Zuzahlung von 15 v. H. des Stammbetrages zu tauschen. Die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen verbundenen Kosten waren von den Beteiligten als aktive Rechnungsabgrenzung in die Bilanz eingestellt und in der in Tz. 37 des Betriebsprüfungsberichts vom 22. Januar 1968 erläuterten Weise abgeschrieben worden. Auf das Streitjahr (1963) entfiel ein Abschreibungsbetrag von 7 743,08 DM. Ferner hatte die Klägerin die im Streitjahr angefallenen Kosten der Auslosung und der Bekanntmachung der Auslosung in Höhe von 3 154,88 DM als Betriebsausgaben geltend gemacht.

Beide Posten verrechnete der Beklagte und Revisionskläger (das FA) im angefochtenen Steuerbescheid vom 8. April 1969 mit dem von der Klägerin im Streitjahr bei Umtausch von Schuldverschreibungen in Aktien erzielten Ausgabeaufgeld, da es sich bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und ihrem Umtausch in Aktien gegen Zuzahlung um einen einheitlichen Vorgang, nämlich die Beschaffung von Eigenkapital, nicht von Fremdkapital handele. Die Klägerin will demgegenüber die Aufwendungen als solche zur Beschaffung von Fremdkapital angesehen wissen.

Das gemäß § 45 FGO unmittelbar mit Klage angerufene FG folgte der Auffassung der Klägerin. Es führte aus:

Die Vorschrift des § 11 Nr. 1 KStG finde auf die streitigen Kosten keine Anwendung, da die bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen anfallenden Kosten solche der Fremdfinanzierung seien. Die Begebung von Schuldverschreibungen und die spätere Lieferung von Aktien könnten steuerrechtlich nicht als ein einheitlicher Vorgang angesehen werden. Nach den Ausführungen des RFH im Urteil vom 5. Juli 1929 II A 9/29 (RFHE 25, 264, RStBl 1929, 475), das zu den Vorschriften des Kapitalverkehrsteuergesetzes ergangen sei, sei der Wandelanleihe wesentlich, "daß die Gesellschaft, die für ihren Betrieb Kapital aufnimmt, von vornherein die Absicht hat, dieses Kapital gesellschaftsvertragsmäßig zu binden, aus wirtschaftlichen Gründen das Kapital zunächst als Gläubigerdarlehen hereinnimmt und es dem Gläubiger überläßt, ob er zu gegebener Zeit sein Gläubigerrecht in ein Gesellschaftsrecht umwandeln lassen will ...". Damit sei klar, daß es sich bis zur Umwandlung um die Beschaffung von Fremdkapital handele (selbst wenn die auf die Schuldverschreibungen geleisteten Zahlungen nach den Vorschriften des Kapitalverkehrsteuergesetzes als die Leistung gelten würden, die zum Erwerb der Aktien durch den ersten Erwerber erforderlich sei). Mache der Gläubiger von seinem Umwandlungsrecht keinen Gebrauch, erhalte er den Nennbetrag der Forderung bei Fälligkeit zurück. Erkläre er seine Umtauschabsicht, so leite diese Erklärung ein neues Rechtsgeschäft zwischen Gläubiger und Schuldner ein. Der Gläubiger werde kraft seines Umwandlungsentschlusses nunmehr Aktionär.

Es widerspreche indes auch den Gesetzen der Logik, einerseits die laufenden Zinszahlungen auf die Wandelschuldverschreibungen als Betriebsausgaben der Klägerin anzusehen, andererseits aber die Ausgabe- und Auslosungskosten nicht als Betriebsausgaben, sondern als Kosten der Eigenkapitalbeschaffung zu behandeln. Die Wandelschuldverschreibungen seien zum Kurse von 100 v. H., d. h. zum Nennwert spesenfrei zuzüglich Börsenumsatzsteuer ausgegeben worden. Ein Ausgabeaufgeld, aus dem diese Kosten hätten gedeckt werden können, sei der Klägerin nicht zugeflossen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des FA mit dem Antrag, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt das FA vor:

Die Auffassung, daß die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und deren späterer Umtausch in Aktien ein steuerrechtlich einheitlich zu beurteilender Vorgang sei, werde auf die RFH-Urteile II A 9/29 und vom 24. August 1944 I 21/44 (RFHE 54, 128) gestützt, in denen die Einheitlichkeit des Rechtsvorgangs der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen mit späterem Umtausch in Aktien angenommen worden sei.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen war in dem für das Streitjahr geltenden Aktienrecht vornehmlich in den Vorschriften der §§ 130, 159 und 174 AktG 1937 geregelt. Diese Regelung unterschied Wandelschuldverschreibungen, die - gegen Rückgabe der Schuldverschreibung - mit einem Umtauschrecht auf Aktien, und solche, die - ohne die Pflicht zur Rückgabe der Schuldverschreibung - mit einem Bezugsrecht auf Aktien ausgestattet waren. Während im erstgenannten Falle dem Gläubiger durch die Wandelschuldverschreibung ein Rechtsgestaltungsrecht eingeräumt wurde, durch einseitige empfangsbedürftige unwiderrufliche Erklärung gegenüber der Schuldnerin unter Aufgabe seiner Rechte aus der Schuldverschreibung Aktionär zu werden, fand im zweitgenannten Falle ein eigentlicher Wandel nicht statt, trat vielmehr das Recht, unter Beibehaltung der Schuldverschreibung Aktionär zu werden, zu dem Recht aus der Schuldverschreibung hinzu (vgl. Mellerowicz in Gadow-Heinichen, Aktiengesetz - 1937 -, Großkommentar, Anm. 21 zu § 130, sowie Schilling in Gadow-Heinichen, Anm. 1, 7 zu § 159). Der Streitfall ist der erstgenannten Gruppe zuzuordnen.

Wurde eine Wandelschuldverschreibung dieser Art über pari ausgegeben, entstand ein Agio, das nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AktG 1937 der gesetzlichen Rücklage zuzuführen war. Wurde eine Wandelschuldverschreibung dieser Art, die zu pari (= 100 v. H.) ausgegeben worden war, in eine Aktie mit gleichem Nennbetrag, jedoch unter Zuzahlung eines bestimmten Barbetrages getauscht, entstand ein Agio, das - wie im Falle einer gewöhnlichen Kapitalerhöhung - durch die Ausgabe der Aktie und nicht durch die Ausgabe der Wandelschuldverschreibung erzielt wurde; es war nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 (nicht Nr. 3) AktG 1937 insoweit der gesetzlichen Rücklage zuzuführen, als es den Betrag der durch die Ausgabe der Aktie entstandenen Kosten überstieg (vgl. Mellerowicz in Gadow-Heinichen, Anm. 12, 21, 24 zu § 130; Rusch, Die Wandelschuldverschreibung, Bd. 5 der Reihe "Betriebswirtschaftliche Forschungen", S. 139).

Die Kosten für die Ausgabe und für die Auslosung von Wandelschuldverschreibungen dieser Art waren nach herrschender Meinung Betriebsausgaben, soweit sie nicht aus dem Agio gedeckt werden konnten. Soweit ein Agio aber bei Ausgabe der Wandelschuldverschreibung nicht, sondern erst nach Rückgabe der Schuldverschreibung bei Ausgabe der Aktie erzielt wurde, ist zwischen beiden Vorgängen zu unterscheiden.

2. Der RFH hat in seinen Entscheidungen II A 9/29 und I 21/44, die sich mit der Beurteilung der Leistung des Aktionärs befassen, die Einheitlichkeit des Rechtsvorgangs der Ausgabe von Wandelschuldverschreibung und späterem Umtausch in die Aktie angenommen. Dieser Rechtsauffassung stimmt der erkennende Senat insbesondere für den Fall des RFH-Urteils I 21/44, dem eine Ausgabe der Wandelschuldverschreibung mit Agio (Ausgabeaufgeld; § 130 Abs. 2 Nr. 3 AktG 1937) zugrunde lag, bezüglich der Gewinnverwirklichung beim Aktionär zu. Sie kann indes nicht auch für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalles, der eine Beurteilung von Ausgaben der Gesellschaft verlangt, vertreten werden.

a) Aus der Sicht der Gesellschaft beschafft ihr die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen mit Umtauschrecht auf Aktien betriebswirtschaftlich und rechtlich Fremdkapital (vgl. Rusch, S. 112; Surkamp-Weissenfeld, Wandelschuldverschreibungen, S. 14). Erst mit der Geltendmachung des Umtauschrechts durch den Gläubiger (Aufgabe seiner Rechte aus der Schuldverschreibung) und mit der Ausgabe der Aktien wird das für die Schuldverschreibung erhaltene Fremdkapital bei ihr zu Eigenkapital (Rusch, S. 126). Der Gedanke von der Einheitlichkeit des Vorgangs der Ausgabe von Wandelschuldverschreibung und späterem Umtausch in die Aktie kann hier nicht Platz greifen.

b) Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG war im Streitfall ein Fall der Wandelschuldverschreibung mit Umtauschrecht auf Aktien gegeben. Dafür spricht auch der Umstand, daß für den Fall der Umwandlung, die im Verhältnis 1 : 1 erfolgte, eine Zuzahlung vorgesehen war, was in Fällen der Wandelschuldverschreibung mit Bezugsrecht nicht in Betracht kommt (vgl. Schilling in Gadow-Heinichen, Anm. 3 zu § 174). Die Ausgabe der Wandelschuldverschreibung war zu pari, die Ausgabe der von einem Teil der Gläubiger unter Rückgabe der Schuldverschreibung beanspruchten und ausgegebenen Aktien über pari erfolgt.

Unbeschadet dessen, daß die Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen von Anfang an berechtigt waren, gegen Rückgabe ihrer Schuldverschreibungen die Ausgabe von Aktien zu verlangen, kann bei der Gesellschaft nicht übersehen werden, daß für sie die Geltendmachung dieses Rechts nicht die Fortsetzung des ursprünglich begründeten Schuldverhältnisses bedeutete, sondern vielmehr dessen Beendigung unter gleichzeitiger Begründung eines Gesellschaftsrechtsverhältnisses. Das hat zur Folge, daß auch die bei der Klägerin im Zusammenhang mit dem einen und die im Zusammenhang mit dem anderen Rechtsverhältnis entstandenen Kosten nicht insgesamt als solche der Ausgabe der Aktien angesehen werden können, vielmehr im ersten Falle (im Jahre der Verausgabung) als Betriebsausgaben den Gewinn mindern, im zweiten Falle dagegen nur insoweit, als sie aus dem Ausgabeaufgeld nicht gedeckt werden konnten (§ 11 Nr. 1 KStG, § 130 Abs. 2 Nr. 2 AktG 1937).

 

Fundstellen

Haufe-Index 70404

BStBl II 1973, 460

BFHE 1973, 22

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