Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 21.02.1967 - VI 341/65

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Abschreibungsfreiheit gemäß § 7 b Abs. 2 EStG für Zu-, Aus- und Umbauten hängt nur davon ab, daß die neugeschaffenen Räume zu mehr als 80 v. H. Wohnzwecken dienen. Unerheblich ist dagegen, ob im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben bisher als Wohnung benutzte Räume anderen Zwecken, z. B. als Büroräume, zugeführt wurden.

 

Normenkette

EStG § 7b/2

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige (Stpfl.) erwarb im September 1959 ein Miethaus. Er benutzte im Erdgeschoß des Hauses vier Räume für sein Büro. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1960 begehrte er die erhöhten Absetzungen für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 b Abs. 2 EStG für Aufwendungen von 17.682 DM, die ihm durch den Ausbau des Dachgeschosses für Wohnräume entstanden waren. Das Finanzamt (FA) versagte die erhöhten AfA gemäß § 7 b EStG mit der Begründung, daß der Stpfl. keinen zusätzlichen Wohnraum geschaffen habe, da er gleichzeitig mit dem Ausbau des Dachgeschosses Wohnräume im Erdgeschoß als Büroräume in Benutzung genommen habe. Das Haus sei auch von Grund auf umgestaltet und in seiner Wesensart geändert worden. Es habe nach der Umgestaltung sogar weniger Wohnraum gehabt als vorher. Die Benutzung der bisherigen Wohnräume im Erdgeschoß als Büroräume werde auch etwa nicht dadurch ausgeglichen, daß der Stpfl. seine bis dahin gemieteten Büroräume aufgegeben und damit für Wohnzwecke frei gemacht habe.

Das Finanzgericht (FG) gab der Berufung im wesentlichen statt und führte aus, gemäß § 7 b Abs. 2 EStG 1958 würden Zu-, Aus- und Umbauten an Gebäuden grundsätzlich ebenso begünstigt wie die Errichtung eines Gebäudes selbst, vorausgesetzt, daß der gewonnene bzw. umgestaltete Raum zu mehr als 80 v. H. Wohnzwecken diene. Die vom Stpfl. im Dachgeschoß ausgebauten Räume würden ausschließlich zu Wohnzwecken benutzt. Nach dem Urteil des BFH VI 176/63 vom 7. August 1964 (HFR 1965 S. 16) seien Zu-, Aus- und Umbauten wie selbständige Gebäude zu behandeln. Der Umstand, daß der Stpfl. im Erdgeschoß vier Räume zu Büroräumen gemacht habe und daß ein Teil der Kellerräume für ein Architektenbüro umgebaut worden sei, stehe dem nicht entgegen. Ausweislich der beigezogenen Bauakten sei der Ausbau der Kellerräume ein selbständiges Bauvorhaben gewesen. Auf die Verwendung von Räumen im Erdgeschoß für Bürozwecke komme es nicht an, weil § 7 b Abs. 2 EStG nicht voraussetze, daß zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden sei. Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden müsse, so sei doch zu berücksichtigen, daß der Stpfl. seine bisherigen gemieteten Büroräume der Nutzung zu Wohnzwecken wieder zugänglich gemacht habe. Der Stpfl. habe im Dachgeschoß tatsächlich neuen Wohnraum geschaffen. Zwei Bodenkammern seien nicht bewohnbar gewesen, da sie nur mit Bretterwänden und ohne öfen, Heizungs- und Wasseranschluß gewesen seien. Unbeachtlich sei demgegenüber, wenn der Stpfl. im Bauantrag zwei Räume als bereits an die Heizungsanlage angeschlossen bezeichnet habe. Mit dieser unrichtigen Angabe habe er lediglich die Genehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses erleichtern und beschleunigen wollen. Der Bauantrag sei am 25. Januar 1960 bei der Stadtgemeinde eingegangen. Deshalb sei gemäß § 52 Abs. 5 EStG 1960 die Vorschrift des § 7 b EStG noch in der Fassung des EStG 1958 anzuwenden.

Mit seiner Revision rügt das FA unrichtige Rechtsanwendung und Verstoß gegen den Akteninhalt. Die vollen Ausbaukosten dürften nach Treu und Glauben nicht berücksichtigt werden. Der Stpfl. habe im Einheitswertverfahren und im Bauantrag gegenüber der Stadtgemeinde erklärt, daß zu Beginn des Ausbaues im Dachgeschoß bereits zwei Wohnräume vorhanden gewesen seien. Nach den Grundsätzen der Entscheidung des BFH V 37/63 U vom 11. Februar 1965 (BFH 82, 67, BStBl III 1965, 270) hätte das FG den Stpfl. so behandeln müssen, als wenn er im Dachgeschoß tatsächlich nur zwei Wohnräume ausgebaut und dementsprechend niedrigere Baukosten aufgewendet hätte. Es hätte im übrigen feststellen müssen, daß überhaupt kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden sei. Bei der Entscheidung dieser Frage könnten nur die Räume in dem Gebäude selbst berücksichtigt werden, für das die Begünstigung begehrt werde. Die Freimachung der bisher gemieteten Büroräume sei kein Ausgleich für die Zweckentfremdung der Wohnräume im Erdgeschoß.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA kann keinen Erfolg haben. Zutreffend nimmt das FG an, daß es für die steuerliche Beurteilung der Zu-, Um- und Ausbauten im Sinn von § 7 b EStG 1958 ausschließlich auf das Bauvorhaben selbst ankommt. Solche Bauvorhaben sind wie die Errichtung eines selbständigen Wohngebäudes zu beurteilen. Nur wird bei ihnen eine Nutzung für Wohnzwecke von 80 v. H. gefordert, während bei den sonstigen Wohngebäuden eine Benutzung zu Wohnzwecken von mindestens 66 2/3 v. H. genügt. Der Senat hat auch im Urteil VI 147/63 vom 10. Juli 1964 (Information A 1965 S. 260) ausgesprochen, daß § 7 b EStG ausschließlich auf die Schaffung neuen Wohnraums abstellt, ohne zu verbieten, daß gleichzeitig bisher benutzter Wohnraum zu anderen Zwecken verwandt wird. Im Streitfall liegt der Sachverhalt umgekehrt wie in dem des Urteils VI 147/63 (a. a. O.). Damals hatte der steuerpflichtige Arzt durch einen Anbau bisher im Haupthaus untergebrachte Praxisräume für Wohnzwecke umgewandelt, weil die Praxis nunmehr im Anbau untergebracht werden konnte. Der Senat stellte nur darauf ab, daß der neue Anbau ausschließlich für berufliche Zwecke und nicht für Wohnzwecke genutzt wurde. Die Tatsache, daß durch den Praxisanbau im Hauptgebäude die bisherigen Praxisräume für Wohnzwecke frei wurden, hielt der Senat für unerheblich. Nach diesen Grundsätzen ist in der Umkehrung im Streitfall der Ausbau des Dachgeschosses ausschließlich nach seiner tatsächlichen Nutzung zu beurteilen. Entscheidend ist also, daß durch den Ausbau des Dachgeschosses neuer Wohnraum geschaffen worden ist, wie das FG festgestellt hat. Diese Auffassung liegt auch dem Urteil des Senats VI 176/63 (a. a. O.) zugrunde.

Kommt es lediglich auf den Ausbau an, so ist es unerheblich, ob der Stpfl. außerhalb seines Bauvorhabens seine bisherigen Büroräume für Wohnzwecke freigemacht hat. Damit erledigt sich der vom FA gerügte Aktenverstoß. Das FA kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, daß im Dachgeschoß schon vor dem Ausbau zwei Wohnräume vorhanden gewesen seien; denn das FG stellt tatsächlich fest, daß die angeblichen zwei Wohnräume nicht als solche genutzt werden konnten. Auch die Berufung des FA auf Treu und Glauben greife nicht durch. Das Urteil des V. Senats V 37/63 U (a. a. O.) betraf einen anderen Sachverhalt. Der Stpfl. hat sich hier nicht erschlichen. Durch seine unrichtigen Angaben gegenüber dem Stadtbauamt ist niemand geschädigt worden; der Stpfl. hat damit lediglich seine Ausbauabsichten gefördert. Seine Angaben stehen auch nicht im Widerspruch zu Angaben in einem anderen Steuerverfahren. Der Hinweis des FA auf die Angaben des Stpfl. im Einheitswertverfahren ist unbeachtlich; denn der Stpfl. mußte in diesem Verfahren nach den Anweisungen im Fragebogen auch die leerstehenden und ungenutzten Räume anführen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412483

BStBl III 1967, 312

BFHE 1967, 171

BFHE 88, 171

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


BFH VI R 150/66
BFH VI R 150/66

  Entscheidungsstichwort (Thema) Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer  Leitsatz (amtlich) Bei dem Anbau an ein Haus, der als Wohnung ausgestaltet ist, der aber zunächst leersteht und dann im folgenden Jahr für die Zahnarztpraxis des Eigentümers ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren