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BFH Urteil vom 21.02.1967 - II 126/62

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Leitsatz (amtlich)

Gesellschaftsteuerforderungen, die erst mit der Aberkennung der Gemeinnützigkeit entstehen (§ 7 Abs. 2 KVStG), fallen nicht unter die Abgeltungsvorschrift des § 19 Abs. 5 WGG.

 

Normenkette

GG Art. 108; KVStG § 2 Abs. 1, 1/1, § 7 Abs. 2; WGG §§ 1, 16-17, 18 Abs. 2, § 19

 

Streitjahr(e)

1956

 

Tatbestand

Nach den Vorschriften (§§ 1, 16, 17) des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - (WGG) vom 29. Februar 1940 (RGBl I S. 438, RStBl 1940, 309) hatte der zuständige Regierungspräsident die Revisionsklägerin (Klägerin), ein in der Rechtsform einer GmbH betriebenes Wohnungsunternehmen, mit Wirkung vom 1. Januar 1951 als gemeinnützig anerkannt.

Mit Gesellschafterbeschluß vom 24. Juni 1952 ist das Stammkapital der Klägerin von 50.000 DM um 50.000 DM auf 100.000 DM erhöht worden. Die Kapitalerhöhung ist am 28. Juli 1952 in das Handelsregister eingetragen worden. Das beklagte Finanzamt (FA) vermerkte auf der zu den Kapitalverkehrsteuer-Akten gegebenen Durchschrift dieses Beschlusses am 26. September 1952 unter Hinweis auf die anerkannte Gemeinnützigkeit der Klägerin "Ausnahme von der Besteuerung ist gegeben".

Mit Gesellschafterbeschluß vom 15. Mai 1956 änderte die Klägerin mit ihrem Namen den Gegenstand und Zweck des Unternehmens dahin, daß Wohnungen nunmehr zur ausschließlichen Unterbringung von Mitgliedern einer Gewerkschaft gebaut und unterhalten werden sollten. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 5 WGG, nach der ein gemeinnütziges Unternehmen seine Tätigkeit nicht auf bestimmte Personen oder eine bestimmte Zahl von Personen beschränken darf, entzog der zuständige Regierungspräsident mit Beschluß vom 1. März 1957 auf Grund der §§ 17 und 19 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 WGG der Klägerin mit Wirkung ab 1. Juli 1956 die Eigenschaft als "Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen". Gleichzeitig legte der Regierungspräsident der Klägerin gemäß § 19 Abs. 5 WGG zur teilweisen Abgeltung der durch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erlangten Vorteile eine geldliche Leistung in Höhe von 11.335,46 DM auf. 11.040,74 DM sollten an die Gemeinde A und 294,72 DM dem FA in B gezahlt werden. In der Begründung zu diesem Beschluß heißt es: "Da die Baugesellschaft durch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit Vorteile erlangt hat, war auch die Frage zu prüfen, ob ihr die Zahlung eines Abgeltungsbetrages aufzuerlegen sei. Hierzu wurde zunächst der örtliche zuständige Verband der Wohnungsunternehmen gehört. In seinem Schreiben ... vertritt der Verband die Ansicht, daß die Forderung einer geldlichen Leistung in Höhe von 11.335,46 DM gerechtfertigt sei. Die Nachprüfung der Angelegenheit durch die zuständige Oberfinanzdirektion hat zu dem Ergebnis geführt, daß die Summe der ersparten Steuern insgesamt 72.602,25 DM beträgt. Obwohl dieser Betrag erheblich höher ist, als die vom Verband der Wohnungsunternehmen ermittelte Summe von 11.336,46 DM, hat die Oberfinanzdirektion in Anwendung des Erlasses des Reichswohnungskommissars vom 17. Juli 1943 - III 8 Nr. 5302 - 283 - ... vorgeschlagen, die geldliche Leistung auf diesen Betrag festzusetzen."

Das FA forderte mit Bescheid vom 22. November 1958 von der Klägerin 1.500 DM Gesellschaftsteuer. Diese Anforderung begründete das FA mit dem Erwerb von Gesellschaftsrechten nach § 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Nr. 1 und § 9 KVStG in der Fassung vom 22. September 1955, der nach Wegfall der eine Ausnahme von der Besteuerung begründenden Gemeinnützigkeit nachträglich steuerpflichtig geworden sei (§ 7 Abs. 2 KVStG).

Die Klägerin dagegen meinte, die ihr vom Regierungspräsidenten gemäß § 19 Abs. 5 WGG auferlegte Geldleistung schließe eine weitere Gesellschaftsteuerforderung des FA aus.

Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seiner Entscheidung (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1963 S. 117) u. a. aus: Die auf Grund des § 7 Abs. 2 KVStG nacherhobene Gesellschaftsteuer zähle nicht zu den "durch die Anerkennung ersparten Steuern" im Sinne der Tz. 5 des Runderlasses des Reichsministers der Finanzen (RdF) vom 26. Oktober 1940 (S 2512 - 280 III, RStBl 1940, 937). Als ersparte Steuer in diesem Sinne könne nur die Kapitalverkehrsteuer angesehen werden, die unerhoben geblieben sei, weil der ihr zugrunde liegende Rechtsvorgang - anders als im Streitfall - nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzung für die vorläufige Befreiung eingetreten sei. Im übrigen wird auf das Urteil des FG Bezug genommen.

Mit der Rb. rügte die Klägerin, daß das FG § 7 Abs. 2 KVStG unrichtig angewandt habe und bei der Auslegung dieser Vorschrift § 19 Abs. 5 WGG in Verbindung mit dem Runderlaß des RdF vom 26. Oktober 1940 (a. a. O.) und dem Erlaß des Reichswohnungskommissars vom 17. Juli 1943 (III 8 Nr. 5302/283, RStBl 1943, 713) nicht beachtet habe. Die Klägerin meint, wenn auch mit Aberkennung der Gemeinnützigkeit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gesellschaftsteuer entfielen, so habe die Nacherhebung jedoch bereits im Rahmen des nach § 19 Abs. 5 WGG festzusetzenden Abgeltungsbetrages zu erfolgen. § 19 Abs. 5 WGG sei eine besondere Vorschrift zur Erhebung der nach § 7 Abs. 2 KVStG entstandenen Gesellschaftsteuer. Somit wäre die Gesellschaftsteuer nach Vorschriften außerhalb eines gesonderten Gesellschaftsteuerbescheides erhoben. Da die Gesellschaftsteuer für denselben Vorgang nur einmal erhoben werden könne, komme die Erhebung durch einen gesonderten Gesellschaftsteuerbescheid daneben nicht in Betracht. Dem Runderlaß des RdF vom 26. Oktober 1940 (a. a. O.) und dem Erlaß des Reichswohnungskommissars vom 17. Juli 1943 (a. a. O.) zum WGG liege der Gedanke zugrunde, daß dem Unternehmen nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit keine Vorteile aus der Zeit verbleiben sollten, in der die Gemeinnützigkeit anerkannt war. Der Abgeltungsbetrag entspreche daher der geschätzten Summe aller während der Dauer der Gemeinnützigkeit unerhoben gebliebenen Steuern und aller sonstigen Vorteile. Da weder das Gesetz noch die Erlasse eine sachliche oder zeitliche Begrenzung für die zu berücksichtigenden Steuern angäben, falle auch die nach § 7 Abs. 1 KVStG zunächst nicht erhobene Kapitalverkehrsteuer darunter.

 

Entscheidungsgründe

Des Beschlusses des Regierungspräsidenten vom 1. März 1957 ergibt sich nur, daß die Oberfinanzdirektion dem Regierungspräsidenten gegenüber die Erklärung abgegeben hat, sie sei mit dem vom Verband der Wohnungsunternehmen vorgeschlagenen Abgeltungsbetrag in Höhe von 11.335,46 DM einverstanden, obwohl die "Summe der ersparten Steuern insgesamt 72.602,25 DM" betrage. Diese Erklärung stellt keinen Steuererlaß dar.

Nach allem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 425827

BFHE 1967, 100

BFHE 88, 100

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