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BFH Urteil vom 21.01.1971 - IV 93/65

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Leitsatz (amtlich)

Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der FGO verlängert sich der Dreitagezeitraum des § 17 Abs. 2 VwZG nicht deshalb, weil sein letzter Tag ein Sonntag ist.

 

Normenkette

AO § 82; VwZG § 17; BGB § 193

 

Tatbestand

Gegen den Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen) ergingen in einem Sammelbescheid berichtigte Einkommensteuer-Bescheide für die Jahre 1957 bis 1959. Sie wurden ihm durch einfachen Brief zugestellt. Der Bescheid trägt den Vermerk "Zur Post am 29.8.1963".

Der Steuerpflichtige legte durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1963 Einspruch gegen den Bescheid ein, der am 2. Oktober 1963 beim FA einging.

Das FA sah den Einspruch als verspätet an; die nachgesuchte Nachsicht verweigerte es, und den Einspruch verwarf es als unzulässig.

Der Steuerpflichtige legte Berufung ein und trug zur Begründung vor, der 1. September 1963, der dritte Tag nach der Aufgabe des Bescheides zur Post, sei ein Sonntag gewesen, so daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß ihn der Bescheid erst am Montag, dem 2. September 1963, erreicht habe. Beweisen könne er das allerdings nicht. Er räume auch ein, daß der Zugang am Montag unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse unwahrscheinlich sei. Andererseits könne aber auch das FA nicht den Nachweis führen, den Bescheid tatsächlich am 29. August zur Post gebracht zu haben.

Das FG erließ mit Einverständnis des Steuerpflichtigen ein Zwischenurteil, durch das es den Einspruch für zulässig erklärte. Zur Begründung führte es aus, nach § 17 Abs. 2, 3 VwZG gelte ein Bescheid mit Ablauf des dritten Tages nach seiner Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Ende die Dreitagesfrist an einem Sonntag, an dem seit geraumer Zeit keine Post mehr zugestellt werde, so verlängere sich die Frist. Denn der Gesetzgeber habe in § 17 VwZG nur eine bereits seit langem - allerdings zunächst nur für Einschreibebriefe - geltende Regelung (vgl. § 70 Abs. 3 AO in der Fassung vom 13. Dezember 1919, RGBl, 1993) übernommen, bei der man davon habe ausgehen können, daß auch sonntags Post zugestellt worden sei, also drei volle Tage für die Zustellung des Schriftstücks zur Verfügung gestanden hätten. Da heute schon ab Mittag des Samstages keine Post mehr zugestellt werde, stünden, wenn das FA die Post an einem Donnerstag zur Post bringe, nur noch - gerechnet vom Tage nach der Aufgabe zur Post - rd. 23 Stunden zur Verfügung. Dieser Änderung der Verhältnisse müsse durch Auslegung des § 17 VwZG Rechnung getragen werden. Der Einspruch sei deshalb rechtzeitig gewesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage werde die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Gegen dieses Urteil legte das FA Rechtsbeschwerde (jetzt Revision) ein. Es trägt vor, schon in früheren Zeiten sei gelegentlich, nämlich an zweiten Feiertagen, keine Post zugestellt worden. Dennoch sei keine dem § 193 BGB entsprechende Regelung getroffen worden. Wesentlich sei auch, daß die Dreitagefrist letzten Endes nur eine Fiktion darstelle und der Zustellungsempfänger die Möglichkeit habe, darzulegen, daß er den Brief zu einem späteren Zeitpunkt erhalten habe.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils und zur Zurückverweisung an das FG.

Das FG hat die Frage, ob § 193 BGB oder eine dementsprechende Vorschrift den Ablauf der Zustellungsfrist hinausschieben, nicht geprüft, sondern seine Entscheidung auf eine den veränderten Umständen (keine Zustellung mehr an Sonntagen) seiner Ansicht nach gerecht werdende Auslegung des § 17 VwZG gestützt. Insoweit vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Auch wenn das VwZG in seinen §§ 4 und 17 auf ältere Vorschriften zurückgeht, so ist es doch erst 1952 verkündet worden. Allenfalls könnte also auf die 1952 maßgeblichen Umstände zurückgegriffen werden. Es kann indessen dahingestellt bleiben, ob 1952 bereits die Sonntagszustellung abgeschafft war. Denn die Auslegung, die das FG dem § 17 VwZG gegeben hat, könnte als eine vom Wortlaut abweichende Auslegung nur dann erwogen werden, wenn die wörtliche Auslegung zu widersinnigen Ergebnissen führen würde (vgl. u. a. das Urteil des BFH IV 26/62 S vom 21. Februar 1964, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 78 S. 490 - BFH 78, 490 -, BStBl III 1964, 188). Das ist jedoch nicht der Fall. Das FA weist mit Recht darauf hin, daß § 17 VwZG keine Zustellungsfiktion, sondern nur eine Zustellungsvermutung darstellt (BFH-Urteil I 28/61 S vom 11. Dezember 1962, BFH 76, 296, BStBl III 1963, 105) und daß der Steuerpflichtige lediglich, wenn auch mit einer gewissen Substantiierung, vorzutragen braucht, er habe das Schriftstück erst später (oder gar nicht) erhalten, und daß dann das FA den früheren Zugang nachweisen muß (vgl. hierzu das BFH-Urteil II 52/63 vom 26. Februar 1964, HFR 1964, 219). Hat das FA den Bescheid erst am Donnerstag zur Post gegeben und ist also der letzte Tag des Dreitagezeitraums ein Sonntag, d. h. bestand schon seit dem Mittag des Samstags keine Zustellungsmöglichkeit mehr, so wird das bei substantiiertem Vorbringen des Steuerpflichtigen in der Regel genügender Anlaß sein, vom FA den Nachweis der Zustellung innerhalb des Dreitagezeitraumes zu verlangen. Unsinnig wäre die wörtliche Auslegung des § 17 VwZG aber auch deshalb nicht, weil den zur Zeit verringerten Zustellungsmöglichkeiten eine inzwischen erfolgte erhebliche Beschleunigung der Postbeförderung gegenübersteht, die den Nachteil zumindest zum Teil wieder aufwiegt, weil in der Regel davon ausgegangen werden kann, daß ein an einem Donnerstag aufgegebener Brief in allen Teilen Deutschlands am Samstag vormittag zugestellt sein wird.

Das FA hat dahingestellt gelassen, ob die nach § 17 VwZG eindeutig am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post endende Frist wegen § 193 BGB erst einen Tag später endete. Es brauchte das von seinem Standpunkt aus ebensowenig zu untersuchen wie die Frage, ob etwa die Frist aus anderen rechtlichen Gründen als hinausgeschoben gilt.

Das ist nicht der Fall, so daß der Senat die Entscheidung des FG auch nicht als im Ergebnis richtig aufrechterhalten kann.

Nach § 82 AO in der vor Inkrafttreten der FGO geltenden Fassung gelten für die Berechnung von Fristen, zu denen auch die im finanz gerichtlichen Verfahren geltenden Fristen gehören, die Vorschriften des BGB. Dieses enthält hinsichtlich der Frage, ob sich eine an einem Sonn- oder Feiertag (jetzt auch einem Sonnabend) endende Frist um einen Tag verlängert, nur eine Regelung in § 193 BGB, der nur gilt für Fristen, innerhalb deren "eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist", also für die sog. eigentlichen (Handlungs-)Fristen (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 10. Aufl., § 72), während sie nicht auch die sog. uneigentlichen (Zwischen-) Fristen (BFH-Urteil II 177/54 U vom 11. Mai 1955, BFH 61, 3, BStBl III 1955, 198) erfaßt, d. h. Zeiträume zur Vornahme einer richterlichen Handlung und Fristen, bei denen für den Gesetzgeber der Ablauf einer bestimmten Zeitspanne allein entscheidend ist, wie z. B. in den Fällen der §§ 516, 552 ZPO (Rosenberg, a. a. O.).

Da § 17 VwZG (wie auch § 4 VwZG) keine eigentlichen Fristen enthält, wird die Anwendung des § 193 BGB in solchen Fällen mit Recht abgelehnt (Entscheidungen des Bundessozialgerichts Bd. 5 S. 53 - BSGE 5, 53 -; Urteil des RFH III e A 73/35 vom 17. Oktober 1935, RStBl 1935, 1395; Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur AO/FGO, §§ 82, 13; Kohlrust-Eimert, Das Zustellungsverfahren nach dem VwZG, §§ 4, 5 g. E. und §§ 17, 7 a; Mattern-Meßmer, AO, §§ 82, 329; Rasch, Verwaltungsorganisation und Verwaltungsverfahren Bd. I, 1. Halbband, Anm. B III 2 zu § 4 VwZG; Tipke-Kruse, AO/FGO, Kommentar, § 17 VwZG, Anm. 6 c; § 82 AO, Anm. 2 a.E.; Vogel, Verwaltungszwang und Verwaltungszustellung, §§ 4, 3 und §§ 17, 6).

Allerdings besteht diese Beschränkung auf Handlungsfristen nach anderen Prozeßordnungen nicht. Dort ist zwar auch bestimmt, daß für Fristen die Vorschriften des BGB gelten, jedoch eine Vorschrift angefügt, nach der sich eine "Frist" verlängert, wenn ihr Ende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Samstag fällt (§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 57 Abs. 1 und 2 der VwGO, § 64 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, § 43 Abs. 2 der StPO, § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG -). Dasselbe gilt für das finanzgerichtliche Verfahren nach § 54 Abs. 1 und 2 FGO. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschriften auch auf Fristen der in § 17 VwZG entsprechenden Art anwendbar sind und ob und ggf. wieweit heute § 82 AO etwa als durch § 54 FGO überholt gelten könnte. Denn § 54 FGO ist auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar.

Aus den genannten Vorschriften kann auch nicht ein allgemeiner Rechtsgedanke abgeleitet werden, daß für alle prozessualen Fristen der Anwendungsbereich des § 193 BGB ausgeweitet worden sei, daß er also auch für die AO gelten müsse. Eine solche Rechtsanalogie könnte nur dann gezogen werden, wenn die AO insoweit lückenhaft wäre, was sie angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 82 AO in Verbindung mit § 193 BGB nicht ist, oder aber, wenn die Auslegung des § 82 AO nach dem Wortlaut zu widersinnigen Ergebnissen führen würde. Davon kann indessen keine Rede sein. Die gegenüber anderen Verfahrensordnungen bestehende Abweichung reicht zu einer solchen Annahme nicht aus. Es ist durchaus verständlich, wenn die Fristerstreckung nur da angeordnet wird, wo sonst an solchen als Ruhetagen gedachten Tagen Handlungen vorgenommen werden müßten, nicht dagegen, wo eine Frist erst beginnt, die dann noch ausreichenden Raum zu ihrer Ausnutzung läßt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69387

BStBl II 1971, 286

BFHE 1971, 204

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