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BFH Urteil vom 20.10.1981 - VIII R 178/80

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Leitsatz (amtlich)

Rolläden dienen nicht ausschließlich Zwecken des Wärme- oder Lärmschutzes I. S. des § 82 a EStDV 1977.

 

Normenkette

EStDV 1977 § 82a

 

Verfahrensgang

FG Bremen

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie sind Eigentümer eines von ihnen selbst genutzten, freistehenden Einfamilienhauses. In der ersten Hälfte des Jahres 1978 ließen sie drei Rolläden einbauen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte bei der Einkommensteuerveranlagung 1978 eine erhöhte Absetzung nach § 82 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1977) von 122 DM (10 % des Aufwands für die Rolläden). Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat ausgeführt (Urteil des FG Bremen vom 25. Juli 1980 I 212/79, Entscheidungen der Finanzgerichte 1980 S. 543 - EFG 1980, 543 -): Es sei darauf abzustellen, welchen Zweck der Steuerpflichtige mit der Baumaßnahme verfolge. Dieses subjektive Moment könne jedoch lediglich aus äußeren Merkmalen erschlossen werden. Die Kläger müßten sich die Erfahrungstatsache entgegenhalten lassen, daß Rolläden nicht ausschließlich vor Lärm und Kälte, sondern auch vor Einbruch und Strahlungswärme schützten.

Die Kläger machen mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision geltend: Das FG stelle zu Recht auf die Zweckbestimmung der Steuerpflichtigen ab. Es sei jedoch inkonsequent, das subjektive Moment lediglich aus äußeren Merkmalen herzuleiten. Sie hätten die Rolläden vor zwei Westfenstern und einem Nordfenster lediglich deswegen anbringen lassen, um sich vor Lärm und Wärmeverlusten zu schützen. Vor dem Nordfenster befinde sich in etwa 50 m Entfernung eine stark befahrene Zugstrecke. Im übrigen dienten die Rolläden ausschließlich der Verhinderung von Wärmeverlusten, der Abwehr von Zugluft, von Nacht- und Winterkälte. Die Südfenster seien nicht mit Rolläden versehen worden. Hieraus ergebe sich, daß keine Sonnenstrahlung abgewehrt werden sollte. Eine Einbruchsicherung sei nicht beabsichtigt worden. Die Rolläden hätten keine einbruchsicheren Zusatzeinrichtungen. Nicht alle Fenster hätten Rolläden erhalten. Bei Einbruchversuchen seien zunächst hohe Mauern zu überwinden. Davon abgesehen, müsse der Einbau von Rolläden auch deswegen begünstigt werden, weil dieser durch Zuschüsse nach dem Modernisierungsund Energieeinsparungsgesetz (ModEnG) gefördert werde.

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer 1978 auf ... DM herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Nach § 82 a EStDV 1977 in der bis zum 30. Juni 1978 geltenden Fassung i. V. m. Anlage 7 Nr. 11 zu dieser Vorschrift können erhöht mit jährlich 10 v.H. Herstellungskosten für Maßnahmen abgesetzt werden, die ausschließlich zum Zwecke des Wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen werden. Dazu rechnen nicht die Aufwendungen für Rolläden (ebenso Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 28. Februar 1978 IV B 1 - S 2198 - 22/78, BStBl I 1978, 137; Abschn. 158 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 1978). Rolläden dienen nicht ausschließlich dem Wärme- oder Lärmschutz. Sie sind auch geeignet, vor Einbrüchen, vor Sonnenstrahlung und der Einsicht Dritter zu schützen und Räume zu verdunkeln. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies im Streitfall mangels einer Zusatzeinrichtung im Hinblick auf einen Schutz vor Einbrüchen zutrifft. Auch bei Ausscheidung dieses Zwecks verbleiben Zwecke außerhalb des Wärme- und Lärmschutzes. Die mögliche Förderung des Einbaus von Rolläden durch Zuschüsse nach § 4 ModEnG steht einer engeren Auslegung des § 82 a EStDV 1977 nicht entgegen. Der Senat verweist insoweit auf sein Urteil vom 20. Oktober 1981 VIII R 85/79 (BStBl II 1982, 64).

Die Kläger versuchen - wie schon vor dem FG - im einzelnen darzulegen, daß sie mit der Anbringung der Rolläden subjektiv nur Zwecke des Wärme- und Lärmschutzes verfolgt hätten. Es kommt indessen bei der Anwendung der Nr. 11 der Anlage 7 zu § 82 a EStDV 1977 - ebensowenig wie bei den anderen begünstigten Maßnahmen des § 82 a EStDV 1977 - darauf an, welche Vorstellungen der Steuerpflichtige verfolgt. Begünstigt sind vielmehr nur die Maßnahmen, die objektiv geeignet sind, ausschließlich dem Wärme- oder Lärmschutz zu dienen. Können sie, objektiv gesehen, auch anderen Zwecken dienen, entfällt die Begünstigung. Den Worten "vorgenommen werden" in Anlage 7 Nr. 11 kann entgegen Goerdt (Deutsche Steuer-Zeitung 1981 S. 175) lediglich entnommen werden, daß der Steuerpflichtige tätig werden muß. § 82 a EStDV 1977 stellt insgesamt auf objektiv zu beurteilende Baumaßnahmen und nicht auf subjektive Kriterien ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74129

BStBl II 1982, 67

BFHE 1981, 306

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