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BFH Urteil vom 20.09.1966 - VI R 107/66

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei vollständiger Zurücknahme der Revision braucht der BFH das Verfahren nicht durch einen besonderen Beschluß einzustellen.

Der BFH hat gemäß § 144 FGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, wenn der Antrag erkennen läßt, daß der Beteiligte einen Antrag auf Kostenerstattung stellen will.

 

Normenkette

FGO § 72 Abs. 1, § 125 Abs. 2, § 136 Abs. 2, § 140 Abs. 3, §§ 144, 146/1, § 149

 

Tatbestand

Das Finanzamt (FA) als Revisionskläger hat die Revision in vollem Umfang zurückgenommen. Die Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen - Stpfl. -) haben beantragt,

dem FA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und den Wert des Streitgegenstandes auf 8.908 DM festzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Die Anträge sind zulässig und begründet. Gemäß § 125 Abs. 2 FGO bewirkt die Zurücknahme der Revision den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Ist die Rechtsmittelfrist abgelaufen, so ist das Revisionsverfahren beendet und das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) rechtskräftig.

Diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen braucht der BFH nicht besonders auszusprechen. Er braucht das Verfahren auch nicht durch Beschluß einzustellen, wie dies § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO bei Zurücknahme der Klage vorschreibt. Der BFH kann zwar im Einzelfall einen Einstellungsbeschluß erlassen, wenn er es für zweckmäßig hält. Er ist dazu aber nicht verpflichtet. § 125 FGO, der auf Vorschlag des Bundesrates in die FGO eingefügt wurde (Tz. 17 der Anlage zur Drucksache 129/63 des Bundesrates und den Schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses - 12. Ausschuß - zu § 115 a, Deutscher Bundestag, Drucksache IV/1446 zu Drucksache IV 3523) ist insoweit eine Sondervorschrift zu § 72 Abs. 2 FGO (vgl. auch §§ 92, 126 und 140 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sowie Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., § 140 Anm. 1 und § 126 Anm. 9; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. 1962, S. 429; Müller, Deutsches Verwaltungsblatt 1961 S. 79). Eine sinngemäße Anwendung des § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO ist ebenfalls nicht zwingend geboten (Barske-Woerner, Finanzgerichtsordnung S. 127). Denn der Einstellungsbeschluß hat keine rechtsbegründende, sondern nur deklaratorische Bedeutung: er dient der Klarstellung der Rechtslage. Eine solche Klarstellung erschien dem Gesetzgeber offenbar nur bei der Klagerücknahme zwingend erforderlich, weil die Rechtsfolgen hier einschneidender sind als bei der Zurücknahme der Revision; denn durch die Klagerücknahme werden etwa bereits ergangene und noch nicht rechtskräftige Urteile desselben Verfahrens unwirksam (Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, § 72 Anm. 30); die Zurücknahme von Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, bewirkt außerdem den endgültigen Verlust der Klage (§ 72 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Zurücknahme der Revision hingegen läßt das angefochtene Urteil des FG bestehen; ist die Revisionsfrist noch nicht abgelaufen und hat der Revisionskläger nicht auf die Revision verzichtet, so kann er erneut Revision einlegen (Ziemer-Birkholz, a. a. O., § 125 Anm. 10). Im übrigen hat der Einstellungsbeschluß auch deshalb keine große Bedeutung, weil das Gericht in einem späteren Streit über die Wirksamkeit einer Klage- oder Revisionsrücknahme, auch wenn ein solcher Beschluß vorliegen würde, doch ein Endurteil erlassen müßte (Barske-Woerner, a. a. O.; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts V B 37/65 vom 18. März 1965, Monatsschrift für Deutsches Recht 1965 S. 1014, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1966 S. 234; Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil OS 67/49 vom 5. Januar 1950, Die öffentliche Verwaltung 1950 S. 560).

Hat ein Beteiligter nach vollständiger Zurücknahme der Revision Kostenerstattung beantragt, so muß der BFH nach § 144 FGO über die Kosten des Verfahrens befinden. Ebenfalls muß er durch Beschluß gemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 FGO den Streitwert festsetzen, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder wenn er es für angemessen erachtet. Die Stpfl. haben zwar keine Kostenerstattung beantragt. Diesen Antrag konnten sie beim BFH auch nicht stellen, da die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen nicht vom BFH, sondern auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszuges festzusetzen sind (vgl. § 149 FGO und BFH-Beschluß IV R 172/66 vom 17. August 1966, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 86 S. 507, BStBl III 1966, 548). § 144 FGO kann daher in der Revisionsinstanz nur mit der Massgabe angewandt werden, daß der Antrag eines Beteiligten auf Kostenentscheidung die Absicht auf spätere Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs erkennen lassen muß. Diese Absicht kann unterstellt werden, wenn, wie im Streitfall, anzunehmen ist, daß dem durch einen Steuerberater vertretenen Antragsteller erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind.

Im Streitfall waren dem FA gemäß § 136 Abs. 2 FGO die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 140 Abs. 3 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412277

BStBl III 1966, 680

BFHE 86, 811

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