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BFH Urteil vom 20.08.1957 - I 317/56 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die für ein 7c-Darlehen entrichtete Gesellschaftsteuer ist keine Betriebsausgabe, soweit das Darlehen verdecktes Stammkapital darstellt.

 

Normenkette

KStG § 11 Abs. 1 Ziff. 1, §§ 13, 12/2

 

Tatbestand

Die Pflichtige, eine einem gewerblichen Unternehmen angegliederte Wohnungsbau GmbH mit einem Stammkapital von 20.000 DM, finanzierte die in der Hauptsache für Arbeitnehmer des Unternehmens erstellten Wohngebäude mit den ihr von dem Unternehmer gewährten 7c-Darlehen. Für ein 7c-Darlehen in Höhe von 1,5 Mill. DM zahlte sie im Wirtschaftsjahr 1950 eine rechtskräftig veranlagte Gesellschaftsteuer von 3 v. H. von 1,5 Mio. DM = 45.000 DM.

Streitig ist, ob diese 45.000 DM im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben behandelt werden dürfen.

Das Finanzamt sah in der Gesellschaftsteuer eine ihrem Wesen nach steuerlich nicht abzugsfähige Ausgabe und rechnete deshalb die 45.000 DM außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzu. Das Finanzgericht gab der Pflichtigen Recht und behandelte die Gesellschaftsteuer in vollem Umfang als abzugsfähige Betriebsausgabe des Jahrs der Zahlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts ist zum Teil begründet.

Das der Pflichtigen gewährte 7c-Darlehen wird bei ihr unabhängig von der Abzugsfähigkeit beim Geber nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften beurteilt. Bei der Entscheidung der Frage, ob und in welcher Höhe dieses Darlehen bei den Körperschaftsteuerveranlagungen der Pflichtigen als verdecktes Stammkapital zu behandeln ist, besteht keine Bindung an die rechtskräftig gewordene gesellschaftsteuerliche Entscheidung. Das Finanzgericht war berechtigt und verpflichtet, unabhängig von der gesellschaftsteuerlichen Behandlung des 7c-Darlehens bei der Entscheidung über die Abzugsfähigkeit der rechtskräftig gewordenen Gesellschaftsteuer zu prüfen, in welcher Höhe verdecktes Stammkapital vorliegt. Wenn das Finanzgericht bei dieser Prüfung unter Hinweis auf das zur Gesellschaftsteuer ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs II 56/52 S vom 7. Mai 1952, Slg. Bd. 56 S. 468, Bundessteuerblatt (BStBl) 1952 III S. 181, zu dem Ergebnis kommt, daß nur ein Betrag von 500.000 DM, also 1/3 des Nennbetrags des Darlehens, als verdecktes Stammkapital angesehen werden könne, so ist diese weitgehend auf tatsächlichem Gebiet beruhende Entscheidung nicht zu beanstanden. Sie stimmt mit den im Urteil des Senats I 178/55 U vom 20. März 1956, Slg. Bd. 62 S. 48, BStBl 1956 III S. 179, aufgestellten Grundsätzen für die Abgrenzung des Gesellschafterdarlehens vom verdeckten Stammkapital überein.

Soweit die Gesellschaftsteuer mit der Hingabe verdeckten Stammkapitals in Verbindung steht, also in Höhe von 15.000 DM, ist sie nicht als Betriebsausgabe zu behandeln. Sie muß insoweit dem Bilanzgewinn hinzugerechnet werden. Das ergibt sich, wie der Senat bereits in der Entscheidung I 33/55 vom 20. März 1956, Steuerrechtsprechung in Karteiform § 7c EStG Rechtsspruch 50, "Der Betriebs-Berater" 1956 S. 811, ausgeführt hat, aus dem dem § 13 KStG zugrunde liegenden Gedanken, daß Ausgaben, die mit steuerfreien Vermögensvermehrungen, also mit steuerfreien Gewinnteilen, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bei der auf dem Vermögensvergleich beruhenden Gewinnermittlung nicht abgezogen werden dürfen. Die Abzugsfähigkeit kann nicht auf § 11 Abs. 1 Ziff. 1 KStG gestützt werden, weil diese Vorschrift von dem Grundsatz, daß die Kosten der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen nicht abzugsfähig sind, nur für den Fall eine Ausnahme macht, daß diese Kosten nicht aus dem Aufgeld gedeckt werden können. Diese Vorschrift darf über ihren Wortlaut hinaus nicht auf den Fall der Einlage verdeckten Stammkapitals ausgedehnt werden.

Der Auffassung des Finanzamts, daß die Gesellschaftsteuer auch insoweit außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzugerechnet werden müsse, als verdecktes Stammkapital im Sinne des Körperschaftsteuerrechts nicht vorliege, kann nicht gefolgt werden. Die Gesellschaftsteuer ist keine Steuer vom Einkommen oder Vermögen, deren Nichtabzugsfähigkeit im KStG vorgesehen ist (ß 12 Ziff. 2 KStG). Für sie gilt deshalb, soweit sie nicht auf körperschaftsteuerliche Einlagen erhoben wird, der allgemeine Grundsatz, daß Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind (Betriebsausgaben), die Gewinnermittlung beeinflussen. Die Gesellschaftsteuer stellt insoweit, als sie mit dem kein verdecktes Stammkapital darstellenden 7c-Darlehen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, Kosten der Beschaffung dieses Darlehens dar. Diese Kosten sind unabhängig davon, ob die Pflichtige in Zukunft nennenswerte Gewinne erzielen kann oder nicht, zu aktivieren und auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen (Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 909/33 vom 25. April 1934, Slg. Bd. 36 S. 180, Reichssteuerblatt S. 945, und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesfinanzhofs I 18/57 U vom 13. August 1957).

 

Fundstellen

Haufe-Index 408844

BStBl III 1957, 360

BFHE 1958, 337

BFHE 65, 337

BB 1957, 1172

DB 1957, 934

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