Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 20.07.2006 - III R 69/04 (NV) (veröffentlicht am 27.09.2006)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für ein Kind in Untersuchungshaft

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Unterbrechung der Ausbildung tritt grundsätzlich ein, sobald es an Maßnahmen fehlt, die geeignet sind, dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf die Ausübung des angestrebten Berufs zu dienen.

2. Eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft ist grundsätzlich unschädlich, da in diesen Fällen die Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen nicht möglich oder unzumutbar ist.

3. Wird ein in Ausbildung befindliches Kind in Untersuchungshaft genommen oder darf es wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen, ist das Kind ähnlich wie bei einer Erkrankung weiterhin als in Ausbildung befindlich zu behandeln, da die vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung nicht auf dem Willen des Kindes beruht.

 

Normenkette

EStG § 63 Abs. 1, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 14.10.2004; Aktenzeichen 3 K 6350/03 Kg; EFG 2005, 54)

 

Tatbestand

I. Der 1980 geborene Sohn (S) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) befand sich ab 1. August 1999 in einer Berufsausbildung, die voraussichtlich am 31. März 2003 enden sollte. In der Zeit vom 3. September 2001 bis 21. Mai 2002 befand sich S in Untersuchungshaft in Polen. Gegen Kaution wurde er aus der Haft entlassen unter der Auflage, Polen bis zum Abschluss des Strafverfahrens nicht zu verlassen. Nachdem er freigesprochen worden war, reiste er Ende Oktober 2002 aus Polen aus und setzte seine Ausbildung von November 2002 bis Juni 2003 fort. Auf Antrag des S und seines Ausbildungsbetriebs verlängerte die Handwerkskammer die Ausbildungszeit bis zum 31. August 2003. Für den Zeitraum Oktober 2001 bis Oktober 2002 zahlte der Ausbildungsbetrieb keine Ausbildungsvergütung.

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) ging davon aus, S habe seine Berufsaubildung vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Oktober 2002 unterbrochen mit der Folge, dass er für diesen Zeitraum nicht als Kind zu berücksichtigen sei.

Die Familienkasse legte Einkünfte des S in der Zeit von Januar 2001 bis September 2001 von 6 501,58 € zugrunde (7 268,52 € ./. anteilige Werbungskostenpauschale für neun Monate von 766,94 €). Da nach Auffassung der Familienkasse die Berufsausbildung nicht das ganze Jahr andauerte, ging sie davon aus, wegen der Überschreitung des anteiligen Grenzbetrags (für 2001  14 040 DM = 7 178,54 €; davon 9/12 = 5 383,90 €) bestehe kein Anspruch auf Kindergeld.

Von November 2002 bis Dezember 2002 legte die Familienkasse Einkünfte von 1 576,76 € zugrunde (1 750,76 € ./. anteiliger Werbungskostenpauschale für zwei Monate von 174 €). Damit sei ebenfalls der maßgebliche Grenzbetrag von 1 198 € (2/12 von 7 188 €) überschritten, so dass auch für diesen Zeitraum kein Kindergeldanspruch bestehe.

Mit Bescheid vom 17. September 2003 bzw. mit Änderungsbescheid vom 8. Oktober 2003 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für S ab Januar 2001 auf. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage beantragte die Klägerin, die Kindergeldfestsetzung erst ab Januar 2003 aufzuheben. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte im Wesentlichen aus: Durch eine Untersuchungshaft werde ähnlich wie im Falle einer Erkrankung die Ausbildung nicht unterbrochen. Auch habe das Ausbildungsverhältnis aufgrund der Verlängerung der Ausbildungszeit rechtlich weiter bestanden; der Ausbildungsbetrieb habe lediglich keine Ausbildungsvergütung mehr bezahlt. Im Übrigen entständen den Eltern eines inhaftierten Kindes weiterhin laufende Unterhaltskosten. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 54 veröffentlicht.

Mit der Revision trägt die Familienkasse im Wesentlichen vor: Werde ein in Ausbildung befindliches Kind in Untersuchungshaft genommen, sei es --anders als im Falle einer Erkrankung-- wegen der Unterbrechung der Ausbildung nicht zu berücksichtigen. Eine Berufsausbildung könne während einer Untersuchungshaft nur angenommen werden, wenn tatsächlich Berufsausbildungsmaßnahmen stattfänden. Außerdem habe ein Kind bei typisierender Betrachtung während der Untersuchungshaft keinen Unterhaltsbedarf, so dass die Eltern in diesem Zeitraum nicht belastet seien.

Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet. Sie wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Nach zutreffender Entscheidung des FG ist S auch während der Zeit der Untersuchungshaft als in Ausbildung befindliches Kind zu berücksichtigen.

1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

a) Der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG stellt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02 (BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848) nicht auf das formale Weiterbestehen eines Ausbildungsverhältnisses ab, sondern darauf, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. Allein die Verlängerung der Ausbildungszeit des S im Hinblick auf seine Haftzeit genügt daher nicht, ihn als weiterhin in Ausbildung befindlich anzusehen. Denn grundsätzlich tritt eine Unterbrechung der Ausbildung ein, sobald es an Maßnahmen fehlt, die geeignet sind, dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf die Ausübung eines angestrebten Berufs zu dienen.

b) Nach dem Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848 gibt es aber von diesem Grundsatz Ausnahmen. Danach ist eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft grundsätzlich unschädlich (ebenso Abschnitt 63.3.2.7 Abs. 1, 3 der Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG--). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Kind in solchen Fällen den Willen hat, sich der Ausbildung zu unterziehen, aber aus objektiven Gründen --wegen Erkrankung oder wegen des Beschäftigungsverbots nach dem Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter-- daran gehindert ist, weil ihm die Durchführung der Ausbildungsmaßnahme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Hat ein Kind einen Ausbildungsplatz und ist ausbildungswillig, aus objektiven Gründen aber zeitweise nicht in der Lage, die Ausbildung fortzusetzen, ist es ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist.

c) Entgegen der Auffassung der Familienkasse und entgegen Abschnitt 63.3.2.6 Abs. 10 DA-FamEStG rechtfertigen diese Erwägungen es auch, ein Kind --ebenso wie im Falle einer Erkrankung (Abschnitt 63.3.2.7 Abs. 1 DA-FamEStG)-- weiterhin als in Ausbildung befindlich i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu behandeln, wenn es in Untersuchungshaft genommen oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen darf und deshalb eine begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann. Auch in solchen Fällen beruht der Umstand, dass die Ausbildung vorübergehend unterbrochen ist, nicht auf dem Willen des Kindes. Denn unabhängig davon, ob das Kind die ihm zur Last gelegten Straftaten tatsächlich begangen oder zu verantworten hat, hat es nicht in dem Bewusstsein gehandelt, dass diese Taten eine Unterbrechung oder einen Abbruch seiner Ausbildung zur Folge haben können.

Das FG hat daher S zu Recht auch für die Dauer der Untersuchungshaft und des zwangsweisen Aufenthalts in Polen als ausbildungswilliges Kind berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass S sich für eine gewisse Zeit oder dauernd von einem bestehenden Ausbildungsverhältnis lösen wollte, sind nicht ersichtlich. Der Freispruch zeigt, dass S die Untersuchungshaft sowie das Ausreiseverbot und somit auch die Unterbrechung seiner Ausbildung nicht zu vertreten hatte. Ferner ergibt sich aus seinem Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit, dass er seine Ausbildung fortsetzen wollte.

d) Die Berücksichtigung als ausbildungswilliges Kind ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil --wie die Familienkasse meint-- die Eltern für die Dauer der Untersuchungshaft nicht mit Unterhaltsleistungen belastet seien. Nach der Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung eines erwerbstätigen Kindes ist entscheidend, ob typischerweise eine Unterhaltssituation der Eltern gegenüber dem Kind besteht (Senatsurteile vom 15. September 2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305, und vom 23. Februar 2006 III R 82/03, BFH/NV 2006, 1390). Bei der Unterbringung in Untersuchungshaft ist ebenso auf die typische Unterhaltssituation abzustellen. Schon wegen der in einem solchen Fall regelmäßig laufend weiter entstehenden Kosten für die --beibehaltene-- Wohnung bzw. Unterbringung des Kindes sind die Eltern während der Haftzeit nicht nachhaltig von ihren Unterhaltsverpflichtungen befreit (vgl. auch Senatsurteil vom 11. November 1988 III R 305/84, BFHE 155, 316, BStBl II 1989, 233, zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen für den in Justizvollzugsanstalt einsitzenden Sohn als außergewöhnliche Belastung).

2. Da S sonach auch in der Zeit von Oktober 2001 bis Oktober 2002 als Kind zu berücksichtigen ist, überschreiten seine Einkünfte in den Jahren 2001 und 2002 nicht den Grenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Der Klägerin steht daher für diese Jahre das beantragte Kindergeld zu.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1581437

BFH/NV 2006, 2067

DStRE 2007, 149

HFR 2006, 1233

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Den eigenen Erfolg gestalten: Was du nicht hören willst
Was du nicht hören willst
Bild: Haufe Shop

Wer ganz nach oben will, braucht mehr als nur Talent. Das Buch gibt einen schonungslosen Einblick in die Realität der Businesswelt und zeigt anschaulich, wie man sich ihre Mechanismen und unsichtbaren Spielregeln auf dem Weg nach oben geschickt zunutze macht.


FG Münster 3 K 6350/03 Kg
FG Münster 3 K 6350/03 Kg

  Entscheidungsstichwort (Thema) Anspruchsberechtigung  Leitsatz (redaktionell) Das Einsitzen in Untersuchungshaft führt nicht zu einer Unterberechung der Ausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 EStG, wenn das Ausbildungsverhältnis rechtlich fortbestanden hat. Eine ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren