Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 20.03.1984 - IX R 104/82

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Normenkette

EStDV § 82g Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer mehrerer bebauter Grundstücke. Sie haben auf diesen Grundstücken in den Jahren 1975 und 1976 im Rahmen der Altstadtsanierung Modernisierungsmaßnahmen i. S. des § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) durchgeführt.

Durch notariellen Vertrag vom 29. Dezember 1977 erwarben sie von der Firma X-GmbH das - damals noch zu begründende - Teileigentum an sechs Tiefgaragenabstellplätzen. Die Tiefgarage war zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt. Sie war zusammen mit anderen Bauvorhaben ebenfalls im Rahmen der Altstadtsanierung errichtet worden.

Die Kläger vermieteten in der Folgezeit fünf Abstellplätze, während sie den sechsten Abstellplatz für eigene gewerbliche Zwecke nutzten. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 1978 machten sie zunächst eine Teilwertabschreibung von den Anschaffungskosten in Höhe von 36 012 DM bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) im Feststellungsbescheid vom 23. April 1980 ablehnte. Das FA ließ nur eine Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 2 276 DM zu. Der Einspruch, mit dem die Kläger begehrten, ihnen zumindest erhöhte Absetzungen nach § 82 g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zu gewähren, blieb erfolglos. Mit der Klage machten die Kläger nur noch erhöhte Absetzungen nach § 82 g EStDV geltend. Sie trugen dazu vor, sie hätten bei ihren Sanierungsmaßnahmen eng mit der Firma X-GmbH zusammengearbeitet und ihr eigenes Bauvorhaben mit den Bauvorhaben dieser Firma abgestimmt. Als sich herausgestellt habe, daß sie - die Kläger - die erforderliche Anzahl von Kfz-Einstellplätzen nicht schaffen könnten, habe sich die Firma X-GmbH bereit erklärt, ihnen diese Einstellplätze in ihrer Tiefgarage zur Verfügung zu stellen. Die Tiefgarage sei anschließend durch einen unterirdischen Gang mit den Grundstücken verbunden worden. Bei dieser Sachlage gehöre der Kaufpreis, der sich nachträglich um 5 877,24 DM erhöht habe, zu den Herstellungskosten.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 304 veröffentlichten Urteil statt.

Die Kläger seien zwar nicht Hersteller der Tiefgaragenplätze, sondern deren Erwerber gewesen. Sie könnten gleichwohl die erhöhten AfA nach § 82 g Abs. 1 EStDV geltend machen, weil zur Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen nicht nur die Baukosten gehörten, die einem Steuerpflichtigen durch Maßnahmen i. S. des § 43 Abs. 3 Satz 2 StBauFG erwachsen, sondern auch andere Kosten, die mit solchen Sanierungsmaßnahmen in einer finalen Beziehung stünden. Um solche Kosten könne es sich auch bei den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts handeln, das der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit begünstigten Sanierungsmaßnahmen habe erwerben müssen.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der die Aufhebung der Vorentscheidung (und sinngemäß die Abweisung der Klage) beantragt wird.

Das FA ist der Auffassung, bei der Erfüllung der Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Ablösungsbetrages an die Stadt stehe dieser Zahlung kein damit erworbenes, einzelnes Wirtschaftsgut oder Recht gegenüber. Es handele sich um erhöhte Kosten der Baugenehmigung. Im konkreten Fall erwerbe der Kläger mit den Aufwendungen das Teileigentum an den Einstellplätzen. Der Erwerb stehe zwar mit den Sanierungsmaßnahmen am Grundstück der Kläger in Zusammenhang. Er sei aber ein reiner Anschaffungsvorgang und kein Herstellungsvorgang. Der Begründung des FG, Anschaffungskosten seien dann Herstellungskosten, wenn sie in einer finalen Beziehung zu den Sanierungsmaßnahmen stünden, sei entgegenzuhalten, daß die Stellplätze im Zeitpunkt des Erwerbs selbständige Wirtschaftsgüter gewesen seien, auch wenn eine Benutzung durch Schaffung eines unterirdischen Ganges erleichtert sei.

Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf erhöhte Absetzungen gemäß § 82 g EStDV.

Zutreffend hat das FG erkannt, daß § 82 g Abs. 1 EStDV nach seinem Wortlaut nur Herstellungskosten begünstigt und daß Herstellungskosten eines Gebäudes die Aufwendungen sind, die durch die Errichtung, Fertigstellung oder Umgestaltung des Bauwerks veranlaßt sind.

2. Die Aufwendungen der Kläger für den Erwerb der Tiefgaragenstellplätze sind Anschaffungskosten der Kläger. Die Vorentscheidung, in der die Kläger wie Hersteller behandelt worden sind, ist rechtsfehlerhaft.

Die Auffassung des FG, der Begriff der Herstellungskosten i. S. des § 82 g EStDV sei bei seiner Abgrenzung zu den Anschaffungskosten im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Mai 1964 IV 149/62 S (BFHE 80, 5, BStBl III 1964, 477) und die Regelung in § 82 h EStDV weit zu fassen, ist unzutreffend. Die Abgrenzung der Begriffe "Herstellungsaufwand" und "Erhaltungsaufwand" nach der neueren Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 24. Februar 1981 VIII R 153/79, BFHE 133, 43, BStBl II 1981, 469) rechtfertigt es nicht, den einkommensteuerrechtlichen Grundbegriffen "Anschaffungskosten" und "Herstellungskosten" in den Vorschriften, die diese Begriffe als Tatbestandsmerkmale verwenden, unterschiedliche Inhalte zu geben. Die Rechtssicherheit erfordert es vielmehr, von einem in den Vorschriften des EStG und den Bestimmungen der EStDV übereinstimmenden Inhalt beider Begriffe auszugehen.

Steuerbegünstigungsvorschriften sind zwar nicht buchstäblich eng, sondern unter sinnvoller Würdigung des mit ihnen verfolgten Zwecks auszulegen; es darf jedoch kein durch das Gesetz nicht belegter Begünstigungstatbestand geschaffen werden (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 1977 VIII R 110/76, BFHE 123, 560, BStBl II 1978, 82, und vom 15. Juni 1982 VIII R 24/81, BFHE 137, 243, BStBl II 1983, 194). Die Auslegung, die das FG § 82 g EStDV gegeben hat, würde indes einen solchen durch das Gesetz nicht belegten Begünstigungstatbestand schaffen, denn § 82 g EStDV beschränkt die Begünstigung auf Herstellungskosten.

Der Zweck der Vorschrift, bestimmte Sanierungsmaßnahmen zu begünstigen, rechtfertigt ebenfalls nicht eine Auslegung, die über das in der Ermächtigungsnorm des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. x EStG vorgegebene Programm und seine Tatbestandsausformung in § 82 g EStDV hinausgehen. Der Gesetzgeber hatte es in der Hand, in den Katalog der zu begünstigenden Maßnahmen auch "Anschaffungs"-Vorgänge einzubeziehen. Das hat er indes nicht getan; die Rechtsprechung hat von der Sachregelung des Gesetzgebers auszugehen.

Schließlich wird das Ergebnis der Vorentscheidung auch nicht durch die Überlegung gerechtfertigt, die begünstigte Sanierungsmaßnahme hätte ohne den Erwerbsvorgang nicht durchgeführt werden können, der Erwerbsvorgang diene wie die sonstigen Herstellungskosten der einheitlichen Zweckbestimmung der Sanierung und müsse deshalb in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Denn durch § 82 g EStDV wird - wie bereits ausgeführt - nicht der Aufwand jeder Maßnahme, ohne die die Sanierung nicht durchgeführt werden könnte, begünstigt.

3. Die Vorentscheidung, die das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 82 g EStDV verkannt hat, war infolgedessen aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 75055

BStBl II 1984, 659

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    BFH VIII R 153/79
    BFH VIII R 153/79

      Leitsatz (amtlich) Aufwendungen für die Verstärkung des Stromkabels, das zum Hausanschluß führt, im Rahmen der Umstellung von Einzelölöfen auf Nachtstromspeicheröfen gehören zum Erhaltungsaufwand.  Normenkette EStG §§ 9, 21  Verfahrensgang FG ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren