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BFH Urteil vom 20.01.1982 - I R 201/78

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Leitsatz (amtlich)

Der während des Erhebungszeltraums vorgenommene Verkauf des einzigen und letzten Grundstücks einer bis zu diesem Zeitpunkt als Grundstücksverwaltungsgesellschaft tätigen GmbH schließt die erhöhte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für den Erhebungszeitraum aus.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Grundstücksverwaltungs-GmbH, die sich seit 1948 in Liquidation befindet, veräußerte durch notariellen Vertrag vom 27. April 1973 ihr einziges Grundstück, behielt sich aber Besitz, Nutzungen und Lasten noch bis zum 31. Dezember 1974 vor. Da die Erwerberin das Interesse an dem Grundstück alsbald verlor, veräußerte sie es durch Vertrag vom 12. Februar 1974 an die G-GmbH weiter. Diese kam mit der Klägerin am 26./28. Februar 1974 überein, daß die übergabe und der Übergang von Nutzungen und Lasten bereits zum 1. April 1974 stattfinden sollten. Im wesentlichen hierfür zahlte die G-GmbH der Klägerin ein Entgelt von 125 369 DM als Ausgleich für die der Klägerin für die Monate April bis Dezember 1974 entgehenden Mieten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte bei der endgültigen Veranlagung zur Gewerbesteuer 1974 die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), weil die Klägerin während des mit dem Kalenderjahr identischen Erhebungszeitraums 1974 nur während der ersten drei Monate und nicht über das ganze Jahr hin mindestens ein Grundstück ununterbrochen verwaltet habe. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es ging davon aus, daß zwar der gelegentliche Verkauf eines Grundstücks durch eine Grundstücksgesellschaft die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht ausschließe (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Februar 1971 I R 174/69, BFHE 101, 396, BStBl II 1971, 338). Jedoch dürfe es sich bei der Veräußerung nicht um das einzige oder letzte Grundstück handeln, es sei denn, dieses werde zum Ende des Erhebungszeitraums veräußert. Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags stehe nur solchen Unternehmen zu, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalteten oder eine sonstige unschädliche Tätigkeit ausübten. Die Verwaltung eigenen Grundbesitzes müsse dabei während des gesamten Erhebungszeitraums, für den die Kürzung begehrt werde, tatsächlich und nicht nur fiktiv andauern (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 1973 I R 199/72, BFHE 109, 138, BStBl II 1973, 563). Demgegenüber könne die Klägerin sich nicht darauf berufen, daß sie als GmbH mit der Aufgabe des wirtschaftlichen Eigentums an dem Grundstück die Liquidation nicht schlagartig habe beenden können, weil sie nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung habe die Gläubiger aufrufen und das Sperrjahr abwarten müssen. Auf diese rechtsformbedingten Nachteile brauche das Gericht schon deshalb nicht näher einzugehen, weil es die Entscheidung der Klägerin gewesen sei, neun Monate früher als zunächst beabsichtigt das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück aufzugeben.

In ihrer Revision rügt die Klägerin unrichtige Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Sie beantragt den Gewerbeertrag entsprechend niedriger festzusetzen. Sie führt aus, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß sie für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 1974 keinen Ertrag mehr aus der Nutzung eigenen Grundvermögens gezogen habe. Sie habe durch die Vereinbarung vom 26./28. Februar 1974 so gestellt werden sollen, als ob sie bis zum Jahresende den Grundbesitz unmittelbar an die Endmieter weiter vermietet hätte. Unter diesen Umständen könne es nicht mehr darauf ankommen, daß sie, die Klägerin, in der genannten Zeit keine Tätigkeit mehr im Zusammenhang mit der Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes ausgeübt habe. Im übrigen sei entscheidend, daß sie im Erhebungszeitraum 1974 eindeutig nicht mehr gewerblich tätig geworden sei. Aus dem Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ergebe sich nicht, daß die grundstücksverwaltende Tätigkeit während des ganzen Erhebungszeitraums ausgeübt werden müsse.

Das FA beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, der Gewerbeertrag um den Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Frage, ob und inwieweit im Sinn des § 9 Nr. 1 GewStG Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden; maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des Erhebungszeitraums (§ 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV -).

Am 1. Januar 1974 (Beginn des Streitjahres) befand sich das am 27. April 1973 verkaufte Grundstück noch im wirtschaftlichen Eigentum der Klägerin. Diese hatte noch den Besitz des Grundstücks und zog zu diesem Zeitpunkt auch die Nutzungen und trug die Lasten. Auch das FG nahm das Fortbestehen des wirtschaftlichen Eigentums bis zu der Übergabe des Grundstücks an die G-GmbH zum 1. April 1974 aufgrund des Vertrags vom 26./28. Februar 1974 an. Die Klägerin verwaltete und nutzte am 1. Januar 1974 im Sinn des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG "eigenen Grundbesitz".

Die Klägerin hat indes während des Erhebungszeitraums 1974 (Streitjahr) nicht "ausschließlich" Grundbesitz verwaltet. Denn mit der Übergabe des Grundstücks an die G-GmbH zum 1. April 1974 endete die grundstücksverwaltende Tätigkeit. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkte sich hinfort auf die Verwaltung ihres Kapitalvermögens. Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nur zu gewähren, wenn entweder ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt wird. Im Streitfall fand die Verwaltung und Nutzung des Kapitalvermögens nicht neben derjenigen des Grundbesitzes, sondern zeitlich danach statt. Die von der Klägerin während des Erhebungszeitraums 1974 entfaltete Haupttätigkeit bestand daher nicht durchgängig in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Es ist zwar - entgegen der Ansicht des FG - nicht erforderlich, daß die Grundstücksverwaltung während des gesamten Erhebungszeitraums bestanden haben muß. Sie kann auch vorzeitig enden. Aber solange das Unternehmen während des Erhebungszeitraums überhaupt tätig ist, muß seine Haupttätigkeit in der schlichten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes durchgängig bestehen, um begünstigt zu sein (vgl. Urteile in BFHE 109, 138, BStBl II 1973, 563, sowie vom 8. Juni 1978 I R 68/75, BFHE 125, 187, BStBl II 1978, 505).

Unerheblich ist, daß der aufgrund der Vereinbarung vom 26./28. Februar 1974 an die Klägerin gezahlte Betrag wirtschaftlich die ihr entgehenden Mieterträge der folgenden neun Monate abgelten sollte. Denn nicht auf diesen Zusammenhang kommt es an, sondern darauf, ob eine ausschließliche "Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz ... oder daneben von eigenem Kapitalvermögen ...." vorliegt. Seit dem 1. April 1974 war aber die Klägerin tatsächlich nicht mehr grundbesitzverwaltend und -nutzend tätig.

Der Revision muß daher der Erfolg versagt bleiben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74286

BStBl II 1982, 477

BFHE 1982, 327

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