Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 20.01.1961 - III 129/59 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Wenn ein Bf. Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den Fall beantragt, daß seinem Rechtsmittel in der Sache selbst nicht entsprochen werde, so ist der Antrag nicht als an eine unzulässige Bedingung geknüpft anzusehen.

 

Normenkette

AO § 294

 

Gründe

Aus den Gründen

Der Bf. hat mündliche Verhandlung für den Fall beantragt, daß der Senat nicht im Sinne der Rb. zu entscheiden beabsichtige. Der Reichsfinanzhof hat in dem Urteil VI A 2105/30 vom 18. März 1931, Mrozek-Kartei, Reichsabgabenordnung 1931 § 294 Rechtsspruch 1, einen solchen Antrag, weil unter einer Bedingung gestellt, als nichtig behandelt und den Antrag auf mündliche Verhandlung als nicht gestellt angesehen. Das Urteil VI 588/37 vom 24. November 1937, Mrozek-Kartei, Einkommensteuergesetz 1934 § 5 Abs. 1 Rechtsspruch 131, ist von diesem Standpunkte abgerückt und hat in dieser Fassung des Antrages keine unzulässige Bedingung gesehen. Wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung ohne weiteren Zusatz gestellt sei, so entscheide der Reichsfinanzhof selbstverständlich ohne mündliche Verhandlung durch Vorbescheid, wenn er dem sachlichen Antrage des Abgabepflichtigen stattgebe. Wenn der Abgabepflichtige für den Fall, daß man seinem sachlichen Antrage nicht stattgebe, den Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt habe, so habe er seinem Antrage einen selbstverständlichen Zusatz hinzugefügt. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an, zumal er keinen Anlaß sieht, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ohne zwingenden Grund einzuschränken. Ein prozessualer Grund für die Nichtigkeit eines solchen Antrages ist aber nicht erkennbar, da bei dieser Fassung des Antrages kein Schwebezustand und keine prozessuale Unklarheit entsteht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409951

BStBl III 1961, 145

BFHE 1961, 394

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Abgabenordnung / § 294 Ungetrennte Früchte
    Abgabenordnung / § 294 Ungetrennte Früchte

      (1) 1Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag genommen worden sind. 2Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren