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BFH Urteil vom 19.12.1991 - V R 107/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

(Herstellung von Fotokopien und deren in Buchform zusammengefaßte Überlassung als dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung - Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht widerrufbar)

 

Leitsatz (amtlich)

Um dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferungen von "Büchern, Broschüren und ähnlichen Drucken" handelt es sich auch, wenn der Unternehmer von einer Vorlage des Kunden (z.B. maschinenschriftlich gefertigte Dissertation) Fotokopien oder Abzüge herstellt und diese in Buch- oder Broschurform zusammengefaßt dem Kunden überläßt.

 

Orientierungssatz

Der Verzicht auf mündliche Verhandlung kann nicht widerrufen werden (vgl. BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

UStG 1980 § 3 Abs. 1, 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anl 1 Nr. 43 Buchst. a; UStG 1980 Anl 1 Nr. 43 Buchst. a; FGO § 90 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 07.07.1986; Aktenzeichen III K 400/83)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Fotokopiergeschäft. Darin werden auf Rotaprint-Maschinen und auf Fotokopiergeräten Abzüge bzw. Fotokopien von unterschiedlichen Werken hergestellt. Zum überwiegenden Teil handelt es sich um die Anfertigung von Dissertationen, Diplom- und Magisterarbeiten, die teilweise auch gebunden werden. Daneben werden Fotokopien aus wissenschaftlichen Werken für die vorgenannten Arbeiten gefertigt. In geringem Umfang werden schließlich Werbematerialien für gewerbliche Unternehmen fotokopiert.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1981 unterwarf die Klägerin nur die Entgelte für Fotokopien von Werbematerial dem vollen Steuersatz; im übrigen legte sie den ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs.2 Nr.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) i.V.m. mit der Anlage, Nr.43 Buchst.a, zugrunde.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) vertrat hingegen die Auffassung, sämtliche Umsätze aus der Herstellung von Fotokopien einschließlich des Bindens unterlägen dem allgemeinen Steuersatz. Dementsprechend änderte er die Umsatzsteuerfestsetzung 1981 (§ 168 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) gemäß § 164 Abs.2 AO 1977.

Der Einspruch der Klägerin blieb bezüglich des auf die Kopierleistungen anzuwendenden Steuersatzes ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hob auf die Klage den Änderungsbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung auf (Umsatzsteuer- Rundschau --UR-- 1986, 326). Es vertrat die Auffassung, der Leistungsinhalt bei Herstellung eines Erzeugnisses im Verfahren der Fotokopie dürfe nicht anders beurteilt werden als die Herstellung im drucktechnischen Verfahren. In beiden Fällen gehe es um die Vervielfältigung eines geistigen Erzeugnisses anhand der Vorlage. Die technischen Unterschiede rechtfertigten keine unterschiedliche Beurteilung. Insbesondere bei der Herstellung wissenschaftlicher Dissertationen, Diplom- oder Magisterarbeiten zeige sich, daß Leistungsgegenstand nicht die Übertragung des Gedankeninhalts der Vorlage auf Papier, sondern die Lieferung der stofflichen Einkleidung dieses Gedankeninhalts sei. Aber auch die Fertigung von Einzelkopien sei als Lieferung zu beurteilen, weil solche Einzelkopien im Handelsverkehr als Gegenstände angesehen würden.

Mit der Revision beantragt das FA, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG verletzt § 12 Abs.2 Nr.1 UStG 1980 i.V.m. Nr.43 Buchst.a der Anlage.

1. Nach den genannten Vorschriften ermäßigt sich der Steuersatz für Lieferungen von Büchern, Broschüren und ähnlichen Drucken, auch in losen Bogen oder Blättern. Das FG hat zu Unrecht die Auffassung vertreten, sämtliche Leistungen der Klägerin im Rahmen der Herstellung von Fotokopien seien als Lieferungen (von "ähnlichen Drucken") zu beurteilen.

a) Gemäß § 3 Abs.1 UStG 1980 sind Lieferungen eines Unternehmers Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter einen Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Sonstige Leistungen sind gemäß § 3 Abs.9 Satz 1 UStG 1980 Leistungen, die keine Lieferungen sind.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 26.September 1991 V R 33/87 (BFHE 166, 407 BStBl II 1992, 313) folgendes ausgeführt: Mit der Herstellung von Fotokopien wird dem Kunden gegenüber eine einheitliche Leistung erbracht, die sowohl Lieferungselemente (Verschaffung der Verfügungsmacht am Kopierpapier) als auch Elemente sonstiger Leistungen (Übertragung einer graphischen Darstellung von der Vorlage auf das Kopierpapier) enthält. Die Qualifizierung der einheitlichen Leistung als Lieferung oder sonstige Leistung ist davon abhängig, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen. Bei der Herstellung einer Fotokopie von einer Vorlage überwiegt jeweils der mit Hilfe einer Maschine ausgeführte Dienstleistungsanteil den Lieferungsanteil. Diese Leistung läßt sich gleichsam als ein Abschreiben oder Abzeichnen mit modernen technischen Mitteln ansehen. Das Papier, auf das der Inhalt der Kopiervorlage übertragen wird, hat demgegenüber nur die Funktion, als Träger der übertragenen graphischen Darstellung zu dienen.

b) Diese Ausführungen treffen auf den Streitfall insoweit zu, als die Klägerin Abzüge oder Fotokopien herstellt oder durch die Kunden im Selbstbedienungsverfahren herstellen läßt. Soweit die Klägerin hingegen --über die bloße Vervielfältigung hinaus-- aus den Fotokopien oder Abzügen neue Gegenstände (Bücher, Broschüren) herstellt (und den Abnehmern an diesen Gegenständen Verfügungsmacht verschafft), tritt der Lieferungsanteil ihrer Leistung in den Vordergrund. Neu ist der Gegenstand, wenn dessen Funktion sich nach allgemeiner Verkehrsauffassung von derjenigen des verwendeten Materials unterscheidet. Diese andere Marktgängigkeit wird z.B. dadurch geschaffen, daß der Unternehmer Fotokopien oder Abzüge in Buch- oder Broschurform zusammenfaßt. Es kann bei dieser Gestaltung für die Vervielfältigung eines Werkes im Fotokopierverfahren nichts anderes gelten als für die Herstellung von Druckerzeugnissen durch eine Druckerei, deren Leistung nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs --RFH-- (Urteil vom 17.Oktober 1930 V A 1034-1036/29, RFHE 28, 1, RStBl 1931, 365) und des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 21.September 1955 V 150/55 S, BFHE 61, 354, BStBl III 1955, 334) als Werklieferung zu beurteilen ist.

2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird zu prüfen haben, in welchem Umfang die Klägerin aus den Fotokopien oder Abzügen Gegenstände anderer Marktgängigkeit hergestellt und geliefert hat. Diese Leistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz.

Die Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ergeht gemäß §§ 121, 90 Abs.2 FGO. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Diese Einverständniserklärung ist Prozeßhandlung und konnte daher von der Klägerin nicht wider- rufen werden (vgl. BFH-Urteile vom 26.Oktober 1970 III R 122/66, BFHE 101, 49, BStBl II 1971, 201, und vom 26.November 1970 IV R 131/69, BFHE 101, 61, BStBl II 1971, 241).

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 37

BStBl II 1992, 449

BFHE 166, 411

BFHE 1992, 411

BB 1992, 1269

BB 1992, 1269 (LT)

DB 1992, 822 (L)

DStR 1992, 579 (KT)

HFR 1992, 490 (LT)

StE 1992, 205 (K)

WPg 1992, 393 (S)

StRK, R.9 (LT)

NWB 1993, 4296

UVR 1992, 150 (L)

UStR 1992, 144 (KT)

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